Urteil der Woche (KW 52)

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 04.08.2020 (VIII R 24/17) mit der steuerlichen Anerkennung einer mehrstöckigen freiberuflichen Personengesellschaft beschäftigt. Die freiberufliche Tätigkeit ist geprägt durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers. Dem ist auch Rechnung zu tragen, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt (§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG). Zur Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft ist erforderlich, dass auch alle mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in eigener Person erfüllen. Weil jeder Gesellschafter eigenverantwortlich und leitend tätig sein muss, ist weiter zu verlangen, dass alle Obergesellschafter --zumindest in geringfügigem Umfang-- auch in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Anderenfalls vermitteln sie der Tätigkeit der Untergesellschaft ein schädliches Element der Nichtfreiberuflichkeit.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010246/