Urteil der Woche (KW 21)

Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (3 K 1311/19) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Ortsgemeinde Mörsdorf die in den Baukosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen kann, die die Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das Finanzamt abzuführen hat.

Das beklagte Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allgemeingebrauch gewidmete Straße sei. Das Gericht hingegen sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen zur Errichtung der Hängeseilbrücke und den Ausgangsumsätzen durch Erhebung der Parkgebühren aber als gegeben an. In der abgelegenen Hunsrückgemeinde habe es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anziehungspunkten gemangelt, welche Besucher hätten anlocken und zur Entrichtung von Parkgebühren hätten animieren können.

Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 10/21).

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