Urteil der Woche (KW 24)

Der BFH hat sich mit der Frage der Schenkungsteuer bei einer Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten beschäftigt und diese verneint. Im entschiedenen Fall gelang es einer angestellten Buchhalterin von dem Konto ihres Arbeitgebers Überweisungen zu veranlassen, für die es tatsächlich keine Geschäftsvorfälle gab. Die Beträge hat sie auf Konten Dritter überwiesen, die der mit ihr bekannte Kläger zuvor benannt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Buchhalterin dem Kläger die Geldbeträge geschenkt habe, und erließ Schenkungsteuerbescheide über jeweils gesonderte freigebige Zuwendungen an den Kläger. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Anders sah es der BFH im Revisionsverfahren: Nach seiner Ansicht erfordere eine freigebige Zuwendung eine Minderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden.An einer Entreicherung fehle es, wenn der Zuwendende veranlasst, dass ein Dritter dem Empfänger unmittelbar einen Vorteil gewährt, ohne am Vermögen des Dritten ein Recht zu haben. (BFH II R 25/18, 25.11.2020)

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150076/