Urteil der Woche (KW 28)

Der BFH hat mit Beschluss vom 19.04.2021 (VI R 43/18) entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zu keinem Arbeitslohn führt.

Im konkreten Fall ging es um einen ehrenamtlichen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung gestellt bekommen hat. Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten. Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110122/