Urteil der Woche (KW 38)

Mit Beschluss vom 08.07.2021 hat das BVerfG entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach §§ 233a, 238 I 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung stelle eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern dar. Denn die Verzinsung von Steuern, die erst nach der Karenzzeit festgesetzt werden, gegenüber Steuern die bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt werden, ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG vereinbar. Als Hauptgrund wird angeführt, dass eine Vollverzinsung mit geringerem Zinssatz sich als ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszweckes eignet.

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Praktisch bedeutsam sind insoweit insbesondere Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Von der Verzinsung erfasst werden nur die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Steuerarten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Vollverzinsung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Verzinsung unerheblich.

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