Urteil der Woche (KW 50)

Nach knapp zehn Jahren hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.10.2021 (2 BvL 12/11) die Vorlage des BFH bezüglich des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben als unzulässig zurückgewiesen.

Hintergrund:

Bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 für einen Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das aus dem alten System noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgte – beginnend mit dem Jahr 2008 – in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Kapitalstarke Unternehmen, die über ausreichend Gewinne oder Einlagen verfügten, konnten dagegen über eine Gewinnausschüttung das Körperschaftsteuerguthaben sofort nutzen. Dadurch minderte sich auch ihre Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass diese Unternehmen auch beim Soli sparten. Andere Unternehmen mussten stattdessen bis zum Jahr 2017 warten, bis ihnen das Guthaben aus dem alten Anrechnungsverfahren komplett erstattet wurde – und zwar ohne Minderung beim Soli, weil eine entsprechende Regelung im Solidaritätszuschlagsgesetz fehlt.

Nach Ansicht des zweiten Senats seien die in § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG normierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Die Ausführungen des BFH ließen "auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet". Das gelte sowohl für die Ausführungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit als auch hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Norm, es fehlt nach Auffassung des Senats an einer "genügenden Begründung der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung" von § 3 SolZG.

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/10/ls20211027_2bvl001211.html;jsessionid=5BA05ED2062BABA45BB97C00EFD69F52.2_cid507