Urteil der Woche (KW 19)

Im heutigen Urteil der Woche (VI R 40/19) beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete Angehörige.

Kläger im vorliegenden Fall ist ein Ehepaar. Die Schwester der Klägerin wohnte bis Anfang 2014 gemeinsam mit Ehemann und Tochter in der Ukraine. Im April 2014 unterzeichneten die Kläger eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG, in der sie sich verpflichteten, sämtliche Aufwendungen für den Lebensunterhalt der ausländischen Familie zu übernehmen. Daraufhin reiste die in der Ukraine lebende Schwester samt Familie mittels eines Schengen-Visums nach Deutschland ein. Dort wurden ihnen Wohnräume, Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsbeistand und Sprachkurse durch die Eheleute zur Verfügung gestellt. Im Laufe des Jahres erhielten die aufgenommenen Personen den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“ gem. § 60a AufenthG. In der Einkommensteuererklärung 2014 machten die Eheleute 15.827 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, welche das FA jedoch unberücksichtigt ließ. Nach erfolglosem Einspruch erhoben sie Klage und machten nur noch 5.000 € (Unterhaltsaufwendungen) geltend. Das FG gab der Klage statt.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 EStG können Unterhaltsaufwendungen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen bis zur Höhe des Grundfreibetrages als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die von § 33a Abs. 1 S. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsberechtigung richte sich nach dem Zivilrecht (BGB). Erfasst seien lediglich Verwandte in gerader Linie, nicht jedoch Verwandte in Seitenlinien. Damit seien die Schwester, der Schwager sowie die Nichte der Kläger nicht zivilrechtlich unterhaltsberechtigt und können nach § 33a EStG nicht berücksichtigt werden. Eine zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung folge ebenfalls nicht aus der Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG, da diese keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründe, sondern vielmehr als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Ausländerbehörde gelte. Weiterhin komme das BMF-Schreiben vom 27.05.2015, nicht zur Anwendung, da hierin lediglich Fallgestaltungen mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnissen nach § 23 AufenthG erfasst seien und nur in diesen Fallgestaltungen der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ausnahmsweise zulässig sei. Die Ungleichbehandlung der verschiedenen Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen sei jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es sich um insoweit um unterschiedliche Sachverhalte handele. Schließlich sei ein Rückgriff auf § 33 EStG auf Grund der abschließenden Regelung des § 33a Abs. 4 EStG bzgl. typischer Unterhaltsaufwendungen von vornherein ausgeschlossen.

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