Urteil der Woche (KW 20)

Im heutigen Urteil der Woche vom 01.09.2021 (II R 8/20), klärt der BFH die Frage, ob und in welchen Fällen auch die Kosten für eine Zweitbestattung als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

Kläger ist der Bruder eines Erblassers. Als Alleinerbe hat er seinen verstorbenen Bruder zunächst in einem herkömmlichen Grab bestatten lassen. Danach gab er zusätzlich ein aufwendiges Mausoleum im Ausland in Auftrag und machte Kosten in Höhe von 420.000 € in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend. Das FA sowie das FG gewährten lediglich einen Kostenabzug für die Erstbestattung in Höhe von 9.300 €. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Der BFH widersprach der Ansicht des Finanzgerichts. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mindern die Kosten, die mit der Bestattung des Erblassers, seinem Grabdenkmal, der Grabpflege und der Erbauseinandersetzung zusammenhängen, die Erbschaftsteuer. Grundsätzlich seien nur Aufwendungen für das zuerst errichtete Grabdenkmal zu berücksichtigen. Anders könne es jedoch sein, wenn die Erstbestattung zunächst als Zwischenlösung dient und später Kosten für eine zweite, endgültige Grabstätte entstehen. Voraussetzung für den Abzug der Kosten sei es, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabdenkmals dieses offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sieht zudem nur den Abzug von angemessenen Kosten vor. Die Angemessenheit bestimme sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, d.h. was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Die Höhe des Nachlasses sei ebenfalls zu berücksichtigen. Ergibt die Würdigung im Einzelfall, dass die nachgewiesenen Kosten für ein Grabdenkmal die Angemessenheit übersteigen, sei der Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auf den Teil beschränkt, der den angemessenen Kosten entspricht.

Der BFH wies die Klage an das FG zurück. Das FG habe nun die Frage, ob die erste Grabstätte lediglich als Provisorium anzusehen sei sowie die Frage der Angemessenheit der Kosten zu klären.

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