Urteil der Woche (KW 21)

Im heutigen Urteil der Woche (VI R 53/18) hat der BFH die Frage geklärt ob und in welchem Fall die Rabatte, welche ein Automobilhersteller einem Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens gewährt, steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Kläger ist ein Angestellter eines Zulieferers, der für einen Automobilhersteller tätig ist. Der Automobilhersteller hielt 50 % der Anteile an dem Zuliefererbetrieb. Zwischen den beiden Unternehmen wurde eine Vereinbarung getroffen, dass Mitarbeiter des Zulieferers Neu- und Gebrauchtwagen zu den gleichen Sonderkonditionen wie die eigenen Mitarbeiter erwerben können. Im Streitjahr kaufte der Kläger einen Neuwagen zu vergünstigten Konditionen bei dem Automobilhersteller. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe der Vergünstigungen. Nach erhobener Klage kam das FG zu dem Schluss, dass es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Nach ständiger Rechtsprechung könne Arbeitslohn auch bei Zuwendungen Dritter anzunehmen sein, wenn sie Entgelt „für“ eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung hierfür sei, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten einräumt, begründen hingegen keinen Arbeitslohn. Dies gelte erst recht, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile geht. Bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass die Vorteile nicht aus eigenwirtschaftlichen Interessen gewährt werden, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen. Unter Würdigung der Gesamtumstände im Streitfall kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gewährten Preisvorteil um Arbeitslohn des Klägers handelt. Hierfür spreche unter anderem, dass es sich nicht um einen sog. „Jedermannrabatt“ handele, sondern jene Rabatte nur den eigenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern verbundener Unternehmen zugutekommen. Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Automobilherstellers an dem (verbilligten) Erwerb stehe dem Vorliegen von Arbeitslohn nicht entgegen.

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