Informationen zu Prüfungen im Krankheitsfall und zum Nachteilsausgleich

Prüfungen bei chronischer Krankheit oder längerfristiger Beeinträchtigung: Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung bzw. chronischen Erkrankun­gen soll die Chancengleichheit sicherstellen und ist vielfach gesetzlich verankert, so z.B. in der Allge­meinen Prüfungsordnung, § 3 Absatz 6 und im Hochschulgesetz § 26 Absatz 4.

In diesen Texten ist meist von "körperlicher Behinderung" die Rede, davon sollten Sie sich nicht abschrecken lassen, wenn Ihre Beeinträchtigung eine andere ist. Denn der Begriff „Behinderung“ umfasst, laut der UN-BRK (Artikel 1 Satz 2), Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.”

1. Wer kann Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs beantragen?

Studierende, die aufgrund einer Behinderung bzw. einer länger andauernden psychischen oder chronischen Er­krankung nicht in der Lage sind, bestimmte Prüfungen (ganz oder teilweise) in der vorgesehenen Form abzulegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Nachteilsausgleich ermöglicht es z.B., die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen.

Eine mögliche Maßnahme des Nachteilsausgleichs ist die Nutzung von Hilfsmitteln, z.B. Noise-Cancelling-Kopfhörern oder einem Laptop, den die Zentrale Studienberatung nach Vorabreservierung stellen kann.

Eine Umwandlung von Präsenz zu Digitaler Lehre, bzw. der Möglichkeit, Studien- und Prüfungsleistung digital absolvieren zu können, ist allerdings nicht möglich und kann auch nicht über den Nachteilsausgleich beantragt werden.

Ein Schwerbehindertenausweis ist für die Beantragung nicht nötig.

Die beantragten Maßnahmen müssen jeweils medizinisch, in einem fachärztlichen Attest, begründet werden (siehe Informationen weiter unten).

2. Wie und wo wird der Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt?

Studierende, die einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen oder Studienleistungen benötigen, reichen einen (formlosen schriftlichen) begründeten Antrag bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in im Hochschulprüfungsamt ein. Studierende der Rechtswissenschaft reichen den Antrag beim Prüfungsamt des Fachbereichs V ein.

In beiden Fällen müssen dem Antrag geeignete Nachweise beigefügt werden. Dies ist in der Regel ein fachärztliches Attest, aus dem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für das Studium hervorgehen. Hinweise, wie das Attest beschaffen und welche Informationen darin enthalten sein sollten, finden Sie unter diesem  →Link
Bitte achten Sie auch darauf, dass die von Ihnen beantragten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Attest erwähnt werden und begründet werden.
Nutzen Sie für die Antragsstellung gern die Hilfe der Zentralen Studienberatung (Nathalie Beßler und Dr. Frank Meyer).

3. Wann sollte ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig gestellt werden, am besten am Beginn des Semesters bzw. vor der Anmeldung der Prüfung. Die Prüfungsausschüsse brauchen ausreichend Zeit, um den Antrag zu prüfen und über diesen zu entscheiden sowie gegebenenfalls die prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

Im Studiengang Psychologie muss der Antrag "bis spätestens acht Wochen vor Beginn der 5-wöchigen Prüfungsspanne schriftlich beim Hochschulprüfungsamt eingereicht werden." (Quelle)

4. Was geschieht nach der Antragstellung?

Die Mitarbeiter:innen des Hochschulprüfungsamtes leiten den Antrag an den Prüfungsausschuss des Faches weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und die Form des Nachteilsausgleichs. Die Rückmeldung des Faches auf den Antrag erhalten die Studierenden dann wiederum durch das Hochschulprüfungsamt bzw. vom Prüfungsamt des Fachbereichs V.

Eine Bewilligung bedeutet nicht, dass alle im Fach nun Bescheid wissen. Da Studierende an der Universität Trier selbst entscheiden, ob sie eine Prüfung ablegen/eine Klausur schreiben wollen, sind sie aufgefordert, so früh wie möglich die Maßnahmen für die betreffenden Studien- und Prüfungsleistungen mit ihren Dozierenden im Fach abzusprechen, damit diese alles in die Wege leiten können.

Im Fall der Ablehnung des Antrags:

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Nachteilsausgleichs. Wird ein Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, diesen im nächsten Semester erneut einzureichen oder Widerspruch einzulegen. Für den Widerspruch werden allerdings Gebühren fällig gemäß § 15 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578 i.V.m § 9 Abs 1. LGebG unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer. Hinzu kommen Kosten für postalische Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 2 LGebG.

Prüfungen und akute Erkankungen

Sie sind zu einer Prüfung angemeldet, aber kurzfristig so erkrankt, dass Sie die Prüfung nicht antreten können?
Dann haben Sie mehrere Optionen:

  • machen Sie Gebrauch von der Option bei PORTA, von der Prüfung zurückzutreten.
  • Falls das nicht mehr möglich ist, reichen Sie rechtzeitig ein Attest ein, dass Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Weitere Informationen dazu beim Hochschulprüfungsamt unter →Prüfungsrücktritt 

Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten)

Auf schriftlichen Antrag kann die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Dies ist eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.

Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen

Studierende, die aufgrund von Krankheit an der Bearbeitung der Abschlussarbeit gehindert werden, müssen dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen. Dieses Attest ist unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Die Verlängerung (über den im Attest angegebenen Zeitraum) erfolgt von Seiten des  Hochschulprüfungsamts. Die Studierenden erhalten dann durch das Hochschulprüfungsamt eine schriftliche Benachrichtigung über das neue Abgabedatum.
Studierende, die während der Bearbeitungszeit für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Wochen erkranken, haben die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unter Vorlage des/der ärztlichen Atteste(s) und vor Ablauf des spätesten Abgabedatums beim Hochschulprüfungsamt eingereicht werden.

Die Bearbeitungszeit darf insgesamt nur um maximal sechs Wochen verlängert werden. Liegt z. B. bereits eine Verlängerung um zwei Wochen aufgrund von Krankheit vor, kann die Verlängerung aus anderen Gründen nur noch um maximal vier Wochen erfolgen.

Eine grundsätzliche Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit ist in Fällen des Nachteilsausgleichs möglich. Dies muss jedoch bereits im Vorfeld der Anmeldung zur jeweiligen Abschlussarbeit zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden. Hier gelten die üblichen Vorschriften des Nachteilsausgleichs.

Quelle: Änderungen der Allgemeinen Prüfungsordnungen nach Beschluss des Senats der Universität Trier vom 7. Juli 2022

Stimmt eine Angabe auf der Liste nicht? Oder funktioniert ein Link nicht? - Lassen Sie uns das bitte wissen unter: studiumuni-trierde
Sie haben Fragen zum Ablauf Ihrer Prüfung? - Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin im Hochschulprüfungsamt

Weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA