[02.11.16] EuGH kippt Preisbindung rezeptpflichtiger Medikamente für den Online-Versandhandel

Durch Urteil vom 19.10.2016 hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Preisbindung von rezeptpflichtigen Medikamenten durch das deutsche Arzneimittel-Preisrecht[1] im Online-Versandhandel als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) gewertet.[2] Ausländischen Versandapotheken wie dem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen DocMorris ist es nun weiterhin möglich auch rezeptpflichtige Medikamente zu vergünstigten Preisen in Deutschland zu vertreiben. Anlass für die Anrufung des Gerichtshofs gab ein beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängiges Verfahren, wonach die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. eine Unterlassungsklage gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. (DPV) anstrebte.[3] Gegenstand dieser Klage war eine zwischen dem DPV und DocMorris bestehende Kooperation, die den Mitgliedern der DPV den vergünstigten Bezug verschreibungspflichtiger Parkinson-Medikamente auf Grundlage eines Bonussystems ermöglichen sollte. Bei der Bewertung, ob die entgegenstehende deutsche Arzneimittelpreisregelung eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, entschied der EuGH, dass das Gesetz im Ausland ansässige Versandapotheken stärker beeinträchtige als inländische Apotheken, da diese durch ein eingeschränktes Leistungsangebot (weniger Beratung etc.) stärker auf Preisvorteile angewiesen seien. Ein solcher Eingriff könne insbesondere nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Preisbindung wie die in Rede stehende geeignet sei, die vorgebrachte, flächendeckende und vor allem sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten sicherzustellen.

Gesundheitsminister Gröhe hingegen teilt die Ansicht deutscher Apotheken, dass hierdurch erhebliche und ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile für den herkömmlichen Vertrieb zu erwarten sind. In Deutschland niedergelassene Apotheken müssten sich gemäß der für sie weiterhin geltenden Arzneimittelpreisverordnung an festgesetzte Preise halten, diese sind vor allem aufgrund verbraucherschutzrechtlicher Erwägungen erforderlich. Gröhe möchte den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten aus diesen Gründen gänzlich untersagen und arbeitet derzeit an einem dahingehenden Gesetzesentwurf.[4

Grundsätzlich scheint ein solches Verbot zunächst mit der ersten DocMorris-Entscheidung des EuGH vereinbar zu sein.[5] In der Entscheidung aus dem Jahre 2003 differenzieren die Richter zwischen verschreibungspflichtigen Medikamenten und solchen, die ohne Rezept verkäuflich sind. An die Rechtfertigung eines Eingriffs durch Verbot seien unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen. Während ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Gründe des Gesundheitsschutzes zu rechtfertigen sei, könne ein absolutes Verbot von verschreibungsfreien Arzneimitteln nicht gerechtfertigt werden. 

Sollte aber versucht werden ein absolutes Verbot der Vertreibung verschreibungspflichtiger Medikamente mit den Wettbewerbsnachteilen für den herkömmlichen Vertrieb zu rechtfertigen, sähen sich solche Überlegungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Bereits in seinem Urteil von 2003 führte das Gericht aus, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren

[1] Der Arzneimittelversandhandel in Deutschland ist im Jahr 2004 mit der Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Apothekengesetzes (ApoG) auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden, die es Apotheken ermöglicht, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente bundesweit zu versenden. § 78 I AMG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Preisspannen für Arzneimittel festzulegen. § 1 der Arzneimittelpreisverordnung bestimmt, dass der Hersteller für sein Arzneimittel einen Preis festsetzt, auf den dann nach § 2 ein Großhandelszuschlag und nach § 3 ein Apothekenzuschlag aufgeschlagen werden. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt diese Verordnung nicht.

[2] EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-148/15; vgl. auch: GRUR-Prax 2016, 516 (m. Anm. Merx); JuS 2017, 83 (m. Anm. Streinz); MedR 2017, 86 (m. Anm. Wever/Bergmann); NVwZ 2016, 1793 (m. Anm. Ludwigs).

[3] OLG Düsseldorf,  Urt. v. 24.03.2015 - I-20 U 149/13               

[4] Siehe: Zeit Online v. 28.10.2016, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-10/arzneimittel-hermann-groehe-versanhandel-verbot; FAZ Online v. 28.10.2016, abrufbar unter: www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/reaktion-auf-eugh-urteil-groehe-arbeitet-an-gesetz-gegen-medikamenten-versandhandel-14501634.html.

[5] EuGH, Urteil v. 11.12.2003 - C-322/01; vgl. auch: JuS 2004, 518 (m. Anm. Streinz);  MMR 2004, 149 (m. Anm. Mand).