„Regierung des Volkes, durch das Volk und für das Volk“ – Ein Rückblick auf 170 Jahre deutsche Verfassungsgeschichte

Im Jahr 2019 feiert Deutschland den Verfassungsstaat, die Demokratie, seine Verfassung. Und das gleich dreifach! Drei Zeugnisse deutscher Verfassungstradition stehen im Blickpunkt des Jubiläumsjahres: Die Frankfurter Paulskirchenverfassung aus dem Jahr 1849, die Weimarer Reichsverfassung, die im Jahr 1919 in Kraft trat, und das Bonner Grundgesetz, das seit 1949 die Grundordnung für den deutschen Staat bildet.

© Landtag Rheinland-Pfalz/Kristina Schäfer

Von Camilla S. Haake

Die Verfassung als Gesellschaftsvertrag

Der Begriff „Verfassung“ ist angelehnt an das mittelhochdeutsche „vervaʒʒunge“, was so viel bedeutet wie schriftliche Darstellung oder Vertrag. Verwendet wird alternativ auch der Begriff „Konstitution“, abgeleitet von dem französischen Verb „constituer“, das wiederum zurückgeht auf das Lateinische „constituere“, „aufstellen, einsetzen“.

Die ursprüngliche Idee von der Verfassung als Vertrag zwischen Herrschaft und Volk stammt aus dem 18. Jahrhundert, die polnische Verfassung („Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej“) vom 3. Mai 1791 war die erste in Europa. Die wegen ihrer Entstehung im Zuge der Französischen Revolution deutlich bekanntere französische Verfassung ist genau vier Monate jünger, sie wurde am 3. September 1791 verabschiedet. In Deutschland wurden frühe Landesverfassungsgesetze zwischen 1818 und 1820 in Bayern, Baden, Württemberg, Sachsen-Weimar und Hessen-Darmstadt erlassen. Zunächst noch vielerorts vom Monarchen, der alle Staatsgewalt in sich vereinigte, dem Volk oktroyiert, bekam die Idee ab 1831 erstmals den Charakter eines zweiseitigen Vertrags; erste Grundrechte in Form von (nicht einklagbaren) Bürgerrechten und die Einführung einer (standesmäßigen) Volksvertretung wurden kennzeichnend für die frühen Verfassungen.

Die „Wiege der deutschen Demokratie“

Doch dafür musste das deutsche Volk kämpfen: Mit der Unterzeichnung der Rheinbundakte 1806 endete das „Heilige Römische Reich Deutscher Nation“. Nach dem Sturz Napoleons I. (1769-1821) im Frühjahr 1814 sollte auf dem Wiener Kongress 1814-1815 die friedliche Neuordnung Europas beraten werden. Die Errichtung einer neuen Friedensordnung für Europa wurde von vielen sehnlichst erwartet, doch es kam – auf Druck der europäischen Großmächte – anders: Das Kaisertum Österreich, die Königreiche Preußen und Bayern, sieben Großherzogtümer, elf Herzogtümer, das Kurfürstentum Hessen, zehn Fürstentümer und die vier freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg gründeten am 8. Juni 1815 den „Deutschen Bund“. Der lockere „Staatenbund“ sollte Ruhe und Frieden, v.a. aber politische Restauration in die im Laufe des 19. Jahrhunderts von diversen Kriegen gebeutelten deutschen Lande bringen. Unmut machte sich in der Bevölkerung der deutschen Staaten breit, die einen Nationalstaat befürwortet hatten. Der Deutsche Bund selbst hatte mit der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und der sie ergänzenden Wiener Schlussakte vom 25. November 1819 zwar eine „Verfassung“ im weiteren Sinne. Als völkerrechtlicher Vertrag gewährte die Bundesakte den Bürgern der deutschen Staaten aber keine subjektiven Rechte, entsprach also nicht dem o.g. Verfassungsbegriff. Preußen und Österreich hatten sich in dieser Hinsicht nicht auf eine gemeinsame Linie einigen können. Kleinster gemeinsamer Nenner war die sog. Bundesversammlung, zusammengesetzt aus Vertretern aller Mitgliedstaaten des Bundes. Liberale und nationale Bestrebungen wurden von den reaktionären Politikern um Fürst Klemens Wenzel Lothar von Metternich (1773-1859) abgelehnt und bekämpft, die absolutistische monarchische Staatsform in den Fürstentümern verteidigt. Die politischen Gegner, darunter Karl Marx (1818-1883), der Schriftsteller Georg Büchner (1813-1837), der Pädagoge und Publizist Friedrich Ludwig „Turnvater“ Jahn (1778-1852), der Dichter und Autor des „Lieds der Deutschen“ August Heinrich Hoffmann von Fallersleben (1798-1874) und der Jurist und Schriftsteller E.T.A. Hoffmann (1776-1822), sollten mithilfe der sog. Karlsbader Beschlüsse von 1819 mundtot gemacht werden: U.a. die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, das Verbot der als Hort für liberale Aufrührer betrachteten Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten sowie Berufsverbote für national gesinnte Hochschullehrer sollten der Anfang des 19. Jahrhunderts von Anhängern Metternichs als gegenwärtig betrachteten Revolutionsgefahr vorbeugen. Die Beschlüsse wurden in einem Eilverfahren von der Bundesversammlung in Gesetzesform beschlossen.

Angestoßen durch die französische Juli-Revolution 1830 wurden in ganz Europa nach und nach die Rufe nach mehr Demokratie und Freiheit laut. Der Bayerische König Ludwig I. bekam es mit der Angst zu tun. Hatte er bisher eine überwiegend liberale Haltung gepflegt und gleich nach seiner Inthronisierung 1825 die Pressezensur abgeschafft, schränkte er in Reaktion auf die gewaltsamen Ausschreitungen in Frankreich die Grundrechte wieder ein: Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und nicht zuletzt die Meinungsfreiheit wurden auf ein Minimum reduziert.

Daraufhin luden Mitglieder des kurz zuvor von den Publizisten Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845) und Johann Georg August Wirth (1798-1848) gegründeten „Preß- und Vaterlandsvereins“ zum Gedenken an den 26. Mai, den bayerischen Verfassungstag, am 27. Mai 1832 zu einem Fest auf dem Hambacher Schloss nahe Neustadt. 20.000 bis 30.000 Menschen folgten diesem Aufruf. Die schwarz-rot-goldenen Fahnen der bürgerlich-demokratischen Nationalbewegung schwenkend zogen sie anschließend durch die Stadt. Deutsche, Delegationen aus Frankreich und polnische Freiheitskämpfer, die gegen die russische Fremdherrschaft in ihrem Land gekämpft und nach der Niederschlagung der Aufstände nach Deutschland oder Frankreich immigriert waren, berieten im Hambacher Schloss über eine politische Neuordnung Deutschlands. Das Hambacher Schloss gilt noch heute als „Wiege der deutschen Demokratie“, das Hambacher Fest als eine der ersten „Demonstrationen“ für nationale Einheit und die Einführung einer demokratischen und freiheitlichen verfassungsmäßigen Ordnung. Im März 1848 gipfelte dieses Verlangen in Deutschland in der Märzrevolution der Verfassungs- und Nationalbewegung. Nach Straßenkämpfen und revolutionären Ausschreitungen trat am 18. Mai 1848 erstmals die verfassungsgebende Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche zusammen.

 

Die „Paulskirchenverfassung“ (28. März 1849):

Ein Entwurf ist ein Entwurf ist ein Entwurf[1]

Den Altar verhängte man mit einem Tuch, der Präsident der Versammlung nahm den Platz ein, der sonst dem Priester vorbehalten war und die Kanzel wurde zur Rednerbühne umfunktioniert. Zahllose Zuschauer kommentierten die Beratungen der Abgeordneten von den oberen Rängen, Beifalls- und Missfallensbekundungen beeinflussten das Abstimmungsverhalten so manches Mitglieds.

Von „Casino“ bis „Café Milani“

Das „erste deutsche Parlament“ setzte sich zusammen aus Gesandten der Einzelstaaten des Deutschen Bundes, die von deren Staatsangehörigen in allgemeiner und gleicher Wahl gewählt wurden. Nur volljährigen, „selbständigen“ Männern stand das aktive und passive Wahlrecht zu, Frauen waren nicht zur Wahl zugelassen, ebenso wenig wie (je nach Staat) Empfänger öffentlicher Armenunterstützungen (Preußen) oder Tagelöhner, Dienstboten, Handwerker (Österreich). 587 Parlamentarier besetzten schließlich die Sitze im Paulskirchenparlament, allesamt Vertreter der „geistigen Elite“ der deutschen Staaten – darunter Gemeindediener, Richter und höhere Verwaltungsbeamte –, von einer gleichmäßigen Repräsentation aller Bevölkerungsgruppen konnte keine Rede sein. Wahlboykotte in einigen Einzelstatten hatten dazu geführt, dass die gesetzliche Zahl von 649 Abgeordneten nie erreicht wurde. Die Beratungen des Plenums über die Bildung eines deutschen Nationalstaats und einer entsprechenden Verfassung wurden von Abgeordneten ähnlicher Gesinnung in sog. „Klubs“ vorbereitet, den Vorläufern parlamentarischer Fraktionen. Die Klubs trugen klingende Namen wie „Casino“, „Landsberg“ oder „Café Milani“, benannt wurden sie nach ihren Frankfurter Tagungslokalen.

„Großdeutsch“ oder „kleindeutsch“?

Die Paulskirchenverfassung – eigentlich „Verfassung des Deutschen Reiches“ – war angelegt als eine Verfassung für einen neuen deutschen Bundesstaat, der im Zuge der Revolution von 1848/1849 in Form eines „Deutschen Reichs“ im Entstehen begriffen war. Dieser sollte sich nach der Vorstellung der Nationalversammlung aus allen Staaten des Deutschen Bundes zusammensetzen (Abschn. IV, Art. I § 1). Österreich wehrte sich lange gegen eine Beteiligung seiner westlichen „deutschen“ Reichshälfte an einem sog. „großdeutschen“ Staat. Eine Teilung des Landes wollte der österreichische Kaiser Franz Joseph I. nicht akzeptieren und forderte 1849 die Aufnahme des österreichischen Gesamtstaats in den Verband deutscher Staaten. Da diese Lösung in den Beratungen der Paulskirche keine Mehrheit fand, einigten sich die Abgeordneten schließlich auf die „kleindeutsche“ Lösung, also einen rein deutschen Staatenverband. Österreich hatte hier keinen Platz mehr.

Die Paulskirchenverfassung: Ein Entwurf, der ein Entwurf blieb

Der Entwurf der Verfassung von 1849, die Vorrang vor den Verfassungen der Einzelstaaten haben sollte, sah den neuen deutschen Staat noch nicht als demokratische Republik, wie sie schließlich in Form der Weimarer Republik entstehen sollte, sondern als eine konstitutionelle Monarchie mit Erbkaisertum (Abschn. IV, Art. I §§ 68-69). Dem „Kaiser der Deutschen“ (Abschn. IV, Art. I § 70) wurde der Reichstag, ein Zwei-Kammern-Parlament (Abschn. IV, Art. I), zur Seite gestellt. Vertreter der deutschen Staaten besetzten das „Staatenhaus“ (Abschn. IV, Art. II) und das „Volkshaus“ (Abschn. IV, Art. III).

Das Staatenhaus

Die 192 Mitglieder des Staatenhauses wurden zur Hälfte von den Regierungen der deutschen Staaten und zur Hälfte von den entsprechenden Volksvertretungen der Staaten ernannt (Abschn. IV, Art. II § 88 Abs. 1). Zum Abgeordneten des Stadthauses konnten nur männliche Angehörige der Deutschen Staaten gewählt werden, die bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatten und „sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte“ befanden (Abschn. IV, Art. II § 91). Die Anzahl der von den einzelnen Staaten entsandten Abgeordneten richtete sich nach der Größe des entsendenden Staates (Abschn. IV, Art. II § 87): Da letztlich der kleindeutschen Lösung der Vorzug gegeben wurde, war Bayern mit 20, das Großherzogtum Hessen mit 12 Abgeordneten vertreten. Das deutlich kleinere Braunschweig durfte zwei Vertreter entsenden, ebenso wie Hamburg; die freien Städte Bremen, Frankfurt und Lübeck hatten dagegen nur Anspruch auf einen Sitz im Staatenhaus.

Das Volkshaus

Die Mitglieder des Volkshauses als Vertretungskammer des deutschen Volkes (Abschn. IV, Art. III § 93) wurden nach den Vorschriften des Reichswahlgesetzes („Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause“ v. 12. April 1849) für vier Jahre gewählt, die Wiederwahl für drei Jahre war möglich (Abschn. IV, Art. III § 94). Wählen konnte jeder männliche, mindestens 25-jährige Deutsche (Art. I § 1 Reichswahlgesetz); um sich zum Abgeordneten des Volkshauses wählen zu lassen, musste man zusätzlich seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staat angehören (Art. 2 § 5 Satz 1 Reichswahlgesetz). Die Vorgaben des Reichswahlgesetzes zeigten also schon gewisse Parallelen zum heutigen Bundeswahlgesetz, das die Wahl zum Deutschen Bundestag regelt (vgl. § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz).

Der Kaiser

Der Kaiser vertrat das Reich völkerrechtlich nach außen (Abschn. III, Art. III § 75) und hatte nach innen weitreichende Befugnisse in beinahe allen Bereichen des täglichen Lebens. So besaß er beispielsweise das Recht, das Volkshaus aufzulösen (Abschn. III, Art. III § 79) sowie das Gesetzesinitiativrecht (Abschn. III, Art. III § 80) und konnte eine vom Parlament beschlossene Verfassungsänderung autorisieren oder ablehnen (Abschn. VII, Art. III § 196 Abs. 1). Allerdings bedurften alle Regierungshandlungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Reichsminister (Abschn. III, Art. II § 74).

Die Grundrechte

Der Schutz der Grundrechte, die heute wie selbstverständlich Teil des deutschen Grundgesetzes sind, war auch schon ein wichtiger Bestandteil des Frankfurter Verfassungsentwurfs. Das „Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 21. Dezember 1848, dessen Beratung im Vorfeld ein halbes Jahr in Anspruch nahm, schließlich aber nur in einigen wenigen deutschen Staaten anerkannt wurde, enthielt bereits einen stattlichen Grundrechtekatalog, der später als Vorlage für die entsprechenden Regelungen der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes dienen sollte. Nach dem Vorbild der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 und der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 etablierte die Nationalversammlung die Gleichheit aller vor dem Gesetz, hob zugunsten dieser Gleichheit alle Vorrechte des Adelsstandes auf und gewährleistete diverse persönliche und politische Freiheitsrechte wie die Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Gewerbefreiheit sowie die Freizügigkeit. Sozialrevolutionäre Forderungen nach einem Recht auf Arbeit und dem Schutz sozial Schwacher – dafür setzte sich u.a. Karl Marx ein – wurden nicht erfüllt.

Das Scheitern des Verfassungsentwurfs

Der Verfassungsentwurf scheiterte schließlich an den Machtverhältnissen im Reich. Er wurde von den größten Mitgliedstaaten des Deutschen Reichs (Preußen, Sachsen, Bayern, Hannover) nicht anerkannt. Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. (1795-1861) lehnte die ihm von den Gesandten der Nationalversammlung angetragene Kaiserkrone des Deutschen Bundes ab, ein Kaiser „von Volkes Gnaden“ wollte der sich auf das Gottesgnadentum berufende Monarch nicht sein. Die Paulskirchenverfassung trat in ihrer Gänze nie in Kraft. Der Deutsche Bund wurde im Zuge des Prager Friedens 1866 aufgelöst.

 

Die Weimarer Reichsverfassung (14. August 1919):

„Alles für das Volk. Alles durch das Volk“

Dem Scheitern der Verfassung von 1849 folgte eine innen- wie außenpolitisch unruhige Zeit für die deutschen Staaten. Der preußische Heeres- und Verwaltungskonflikt 1861-1866 sowie die Kriege gegen Dänemark, Österreich und Frankreich 1870/1871 prägten die Zeit bis zur Gründung des Deutschen Reiches 1871 unter Kaiser Wilhelm I. (1797-1888). Im Gegensatz zu der recht progressiven Paulskirchenverfassung hatte die Verfassung von 1871 einen geradezu obrigkeitsstaatlichen Charakter. Sie beruhte u.a. auf den Lehren, die der Reichskanzler Otto von Bismarck (1815-1898) aus dem Verfassungskonflikt gezogen hatte und die dem preußischen König als Deutschem Kaiser weitreichende Befugnisse in der neuen konstitutionellen Monarchie sicherten.

Die industrielle Revolution, die Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts einsetzte, war im Begriff, die Gesellschaft des eigentlich obrigkeitsstaatlich-militaristisch organisierten Kaiserreichs zu modernisieren. Reparationszahlungen der im Deutsch-Französischen Krieg von 1870/1871 besiegten Franzosen ermöglichten Deutschland die Einführung einer eigenen Währung und die Erschließung neuer Industriezweige. Die „alten Eliten“ verhinderten aber nach Ansicht vieler Historiker die nachhaltige Entwicklung einer bürgerlich-demokratischen Gesellschaft. Den sog. „Gründerjahren“, gekennzeichnet durch wirtschaftlichen Aufschwung und Prosperität, folgte mit dem „Gründerkrach“ der erste weltweite Börsen-Crash, eine mehr als 20 Jahre andauernde Phase wirtschaftlicher Stagnation war die Folge. Der wirtschaftlichen Modernisierung war keine Modernisierung der politischen und sozialen Verhältnisse im Reich gefolgt, die „Flucht vor innerer Veränderung“[2] der Reichsführung mündete schließlich in den Ersten Weltkrieg (1914-1918). Erst die Niederlage des Deutschen Reichs und seiner Verbündeten beendete diese „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“.[3] Reparationszahlungen und sonstige Forderungen der Siegermächte, niedergelegt in den Pariser Vorortverträgen (insbesondere im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919), zudem die Nachkriegsinflation hatten das Deutsche Reich geschwächt; die Kriegsniederlage forderte in Gestalt von rechts- und linksradikal motivierten Aufständen und des immer weiter schwindenden Vertrauens in die Reichsführung ihren Tribut.

Die Ausrufung der Republik: Doppelt hält besser!?

In diesen schwierigen Zeiten entstand die „Verfassung des Deutschen Reichs“ vom 11. August 1919, nach dem Ort ihrer Unterzeichnung, dem Weimarer Nationaltheater, auch „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) genannt. Die WRV, von der Nationalversammlung mit großer Mehrheit angenommen, bildete die Basis für die erste parlamentarische Demokratie in Deutschland.

Die erste deutsche Republik wurde am 9. November 1918, zwei Tage vor dem offiziellen Ende des Ersten Weltkriegs, dem Tag der Novemberrevolution, ausgerufen – und das sogar zwei Mal in Folge!

Zunächst hatte der Führer des Spartakusbundes Karl Liebknecht (1871-1919) die sozialistische Republik proklamiert. Der Sozialdemokrat Philipp Scheidemann (1865-1939) schließlich folgte fünf Stunden später mit der Ausrufung der demokratischen Republik. Scheidemann tat dies ohne Abstimmung mit dem ersten Reichspräsidenten des neuen Staates Friedrich Ebert (1871-1925), dem wenige Stunden zuvor eigenmächtig das Amt durch den letzten Reichskanzler des Deutschen Reiches, Max von Baden (1867-1929), übergeben worden war. Im Rahmen seiner Proklamation beschrieb er die neue demokratische Staatsform unter Bezugnahme auf die von Abraham Lincoln (1809-1865) in seiner berühmten Gettysburg-Rede 1863 gewählte Formulierung „Regierung des Volkes, durch das Volk und für das Volk“ mit den Worten „Alles für das Volk. Alles durch das Volk“. Das Ende der Monarchie in Deutschland war gekommen.

Die Weimarer Reichsverfassung: Dokument einer historischen Zeitenwende

Von Anfang an erschwerten instabile wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse die Etablierung der jungen Republik. Schon die Beratungen über die neue Verfassung wurden ab dem ersten Zusammentreten der verfassungsgebenden Versammlung am 6. Februar 1919 begleitet von linksradikalen Unruhen und Aufständen, insbesondere die Anhänger des sozialistischen SPD-Ablegers USPD (Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands) forderten vehement u.a. den Erhalt der Ende 1918 ausgerufenen sog. Räterepublik.

Denn die Verfassung der jungen Republik etablierte das deutsche Volk als Souverän (Art. 1 Abs. 2 WRV). Mit den Reichsfarben Schwarz, Rot und Gold (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 WRV) nahmen die „Väter der Verfassung“ Bezug auf die Farben der Revolution von 1848, wobei die Handelsflagge weiterhin in den früheren Reichsfarben Schwarz, Weiß und Rot gehalten wurde (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WRV) – ein Kompromiss, der sinnbildlich für die Uneinigkeit der politischen Kräfte im Reich stand. Das Reichsgebiet erstreckte sich auf das Gebiet der deutschen Länder (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 WRV) Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig, Bremen, Hamburg, Hessen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Preußen, Sachsen, Schaumburg-Lippe, Württemberg und ab 1920 das unter Zusammenschluss sechs kleinerer Länder gegründete Land Thüringen. Das Saargebiet war zwischen 1920 und 1935 nach Art. 45-50 des Versailler Vertrags der Verwaltung durch den Völkerbund unterstellt.

Der Reichspräsident

Das Staatsoberhaupt der neuen parlamentarischen Republik war der für die Dauer von sieben Jahren (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 WRV) vom Volk gewählte Reichspräsident (Art. 41 Abs. 1 WRV). Er vertrat das Reich völkerrechtlich (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 WRV) und war der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Art. 47 Abs. 1 WRV). Alle Anordnungen des Reichspräsidenten bedurften grundsätzlich der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 WRV). Im Fall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung räumte Art. 48 Abs. 2 WRV dem Reichspräsidenten umfassende Notbefugnisse ein. Insbesondere war er befugt, wichtige Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115 Abs. 1 Satz 1 WRV), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 117 Abs. 1 WRV), die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 118 WRV), das Versammlungs- und Vereinigungsrecht (Art. 123, 124 WRV) sowie die Eigentumsfreiheit (Art. 153 WRV) vorübergehend ganz oder zum Teil außer Kraft zu setzen. Derartige Maßnahmen des Reichspräsidenten bedurften zu ihrer Wirksamkeit weder der Zustimmung der Reichsregierung noch des Parlaments, bestehend aus dem Reichstag (Art. 20-40a WRV) und dem Reichsrat (Art. 60-67 WRV). Der Reichstag musste jedoch über alle Maßnahmen informiert werden und konnte verlangen, dass sie außer Kraft gesetzt werden (Art. 48 Abs. 3 WRV).

Der Reichstag und der Reichsrat

Der Reichstag entsprach in seiner Funktion dem heutigen Bundestag und bestand aus den „Abgeordneten des deutschen Volkes“ (Art. 20 Abs. 1 WRV). In der Ausübung ihrer Pflichten weisungsungebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 WRV), wurden sie für die Dauer von vier Jahren (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 WRV) in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen Bürgern des Reiches gewählt, die bereits das 20. Lebensjahr vollendet hatten (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 WRV). Im Gegensatz zur Paulskirchenverfassung hatten nun auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht (vgl. § 2 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung v. 30. November 1918, Reichswahlgesetz). Der Reichstag hatte das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen (Art. 34 WRV), Gesetzesvorlagen aus seiner Mitte einzubringen (Art. 68 Abs. 1 WRV), und Reichsgesetze zu beschließen (Art. 68 Abs. 2 WRV).

Der Reichsrat setzte sich – ebenso wie der Bundesrat der heutigen Bundesrepublik – zusammen aus Regierungsvertretern der Länder (Art. 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 WRV). Anders als das Grundgesetz (GG) legte die Weimarer Reichsverfassung jedoch noch keinen besonderen Wert auf strenge Trennung von Reichs- und Landeskompetenzen. So führte ein Mitglied der Reichsregierung den Vorsitz im Reichsrat (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 WRV).

Die Reichsregierung und der Reichskanzler

Die Reichsregierung setzte sich zusammen aus dem Reichkanzler als ihrem Vorsitzenden (Art. 55 Abs. 1 WRV) und den Reichsministern (Art. 52 Abs. 1 WRV). Der Reichskanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt (Art. 53 Abs. 1 WRV). Der Reichskanzler führte schließlich auch den Vorsitz in der Reichsregierung (Art. 55 Abs. 1 WRV) und bestimmte die Richtlinien der Politik (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 WRV). Bis zu ihrer Änderung vom 17. Dezember 1931 sah die Reichsverfassung in Art. 52 Abs. 1 vor, dass der Reichskanzler den Reichspräsidenten im Fall seiner Verhinderung vertreten solle (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 WRV), eine längere Vertretung aber durch ein Reichsgesetz zu regeln sei (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 WRV). Die genannte Änderung machte den Präsidenten des Reichsgerichts zum Vertreter des Reichspräsidenten; die Richter des Reichsgerichts wiederum wurden vom Reichspräsidenten selbst ernannt (vgl. Gerichtsverfassungsgesetz). Ebenso wie der Reichstag konnte die Reichsregierung Gesetzesvorlagen einbringen, allerdings grundsätzlich nur mit Zustimmung des Reichsrates (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 WRV).

Das „Scheitern von Weimar“[4]

Die Zeit der Weimarer Republik endete nur 14 Jahre nach ihrer Gründung endgültig: Am 30. Januar 1933 übernahmen die Nationalsozialisten unter dem neuen Reichskanzler Adolf Hitler (1889-1945) das Ruder. Als die Nationalsozialisten die Macht ergriffen, taten sie dies unter Wahrung einer legalen Fassade. Die erste deutsche Demokratie stand von Anfang an nicht auf soliden Füßen: Sie hatte keinen Rückhalt in der kriegsgebeutelten Gesellschaft, zu stark waren die monarchistisch gefärbten Erinnerungen beim Militär, der Richterschaft und den Beamten. Radikale Gruppierungen (ob von links oder von rechts) konnten so leicht Einfluss nehmen. Das Amt des Reichspräsidenten, konzipiert als „Ersatz-Kaiser“, zeugt davon: Die entsprechenden Verfassungsbestimmungen wurden als umfängliche Kompetenzen interpretiert und mit Billigung der verantwortlichen Schichten praktiziert.

Die Weimarer Republik: Zeitenwende oder bloßer „Prolog“[5] des „Dritten Reiches“?

Wurde das „Dritte Reich“ also unbewusst durch die Weimarer Republik und deren Verfassung vorbereitet, wie manche Historiker es beschreiben? Die Repräsentanten der Republik hatten bereits einen schweren Stand als im Jahr 1929, beginnend mit dem verheerenden Crash der New Yorker Börse, die bis dato größte Wirtschaftskrise über die Welt hereinbrach und die Bevölkerung empfänglicher denn je für die Propaganda der nationalsozialistischen Strömungen machte. Die Erinnerung an „Weimar“ ist daher heute geprägt von Notverordnungen der nationalsozialistischen Führung ab 1933, sich radikalisierenden Arbeiterbewegungen und einem unausgewogenen Machtverhältnis zwischen Reichspräsident und Parlament.

Nichtsdestotrotz verdanken wir der Weimarer Reichsverfassung und ihren in manchen Punkten sehr weitsichtigen „geistigen Vätern“ u.a. die Volkssouveränität und die Gewaltenteilung, das Frauenwahlrecht, die Koalitionsfreiheit (Art. 159 WRV), den Sozialstaat (Art. 161, 163 WRV), sowie die verfassungsrechtliche Verankerung der schwarz-rot-goldene Flagge (vgl. Art. 3 WRV) und unsere Nationalhymne. So wurde das „Lied der Deutschen“ von Hoffmann von Fallersleben bereits 1922 durch den Reichspräsidenten Friedrich Ebert zur Nationalhymne Deutschlands erhoben. Am eindrücklichsten zeigt aber wohl Art. 140 GG, wie sehr das Grundgesetz auf der WRV aufbaut: Dieser bestimmt nämlich, dass Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV (sog. „Religionsartikel“) Teil des Grundgesetzes darstellen.

Als problematisch erwiesen sich aber im Nachhinein mehrere Aspekte der Verfassung: das Fehlen eines dem heutigen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vergleichbaren Verfassungsgerichts, die Schwächung des Parlaments durch zu viele Elemente direkter Demokratie, die Möglichkeit einer Präsidialregierung durch das Zusammenspiel von Art. 48 WRV (Notbefugnisse) und Art. 25 WRV (Auflösung des Reichstags), ferner noch die Möglichkeit einer destruktiven Opposition (destruktives Misstrauensvotum, Art. 54 S. 2 WRV) und die Tatsache, dass die WRV noch nicht die Bindung aller Gewalten durch die Grundrechte vorsah.

 

Das deutsche Grundgesetz (23. Mai 1949):

Weimarer Reichsverfassung „reloaded“?

Das Grundgesetz ist weder „eine modifizierte Neubelebung“[6] noch eine „Neuauflage“[7] der WRV. Das Grundgesetz ist vielmehr eine Weiterentwicklung der WRV, die deutlich macht, dass „Bonn“ korrigiert, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Das Grundgesetz ist gelebte Demokratie in 146 Artikeln. Dabei wurde die Entscheidung, eine Verfassung für das Deutschland nach 1945 auszuarbeiten, nicht im engeren Sinne „demokratisch“ gefällt.

Die Kapitulation der deutschen Wehrmacht in Reims am 7. Mai und die endgültige Einstellung aller Kriegshandlungen am 8. Mai 1945 beendeten den Zweiten Weltkrieg. Das Deutsche Reich wurde in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 von den Alliierten in Besatzungszonen aufgeteilt. Die USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich und die damalige Sowjetunion teilten das Gebiet unter sich auf. Am 1. Juli 1948 gaben die Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder den Auftrag, eine Verfassung ausarbeiten zu lassen. Diese wurde von der verfassungsgebenden Versammlung, dem sog. Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und schließlich von den Alliierten genehmigt. Am 23. Mai 1949 verkündete Konrad Adenauer (1876-1967), seines Zeichens Präsident des Parlamentarischen Rates und später erster Bundeskanzler der neuen Bundesrepublik, die neue deutsche Verfassung.

What’s in a name?: „Grundgesetz“ oder „Verfassung“

Doch die war dem Namen nach gar keine Verfassung, sondern ein „Grundgesetz“. Wie also kam das deutsche Grundgesetz zu seinem Namen? Der Begriff „Verfassung“ wurde bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes bewusst vermieden, denn das Grundgesetz war keine Verfassung für das gesamte deutsche Volk, sondern nur ein Provisorium für einen „Westdeutschen Staat“. Zudem hatte der deutsche Staat wegen der Besatzung keine Souveränität. Das Grundgesetz war also in den Augen der Besatzer nichts weiter als eine Übergangslösung. Die Wortlaute der Präambel („(…) um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, (…).“) und des ursprünglichen Art. 146 GG („Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“) sollten den Übergangscharakter des Dokuments zum Ausdruck bringen. Diese formale Zurückhaltung schlug sich aber nicht inhaltlich wieder: Von Anfang an war das Grundgesetz als Vollverfassung ausgestaltet, es enthielt nicht nur rudimentäre Regelungen zu den Staatsorganen und zur Kompetenzverteilung, sondern mit den Grundrechten etwa auch besonders wichtige Grundwerte. Zudem wurde im Wortlaut der Artikel durchaus der Begriff „Verfassung“ verwendet (vgl. etwa Art. 5, 21, 100). Spätestens seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wird das Grundgesetz nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen.

Demokratie in 146 Artikeln

Heute gilt das Grundgesetz ausweislich seiner Präambel „für das gesamte Deutsche Volk“. Denn: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.“

Das Grundgesetz legt viel Wert auf die Gewaltenteilung; die gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative wird gewährleistet. Für die Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sorgen die Gerichte. Verfassungsänderungen sind nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich: Bundestag und Bundesrat müssen mit Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) ein Änderungsgesetz beschließen, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG). Art. 76 Abs. 1 WRV sah neben der Änderung der Verfassung durch Reichstag oder Reichsrat auch die Verfassungsänderung durch Volksentscheid vor. Entsprechende Elemente der direkten Demokratie auf Bundesebene wurden durch das Grundgesetz entfernt. Die Erfahrungen mit dem Notstandsparagraphen Art. 48 WRV führten zudem zur Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG. Dieser sieht vor, dass „[e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden“, unzulässig ist.

Bundestag und Bundesrat

Das Zweikammernsystem dagegen ist geblieben: Statt Reichstag und Reichsrat vertreten nun Bundestag (Art. 38-48 GG) und Bundesrat (Art. 50-53 GG) die Interessen der Bürger und Länder auf Bundesebene. Die Abgeordneten des Bundestags sind Vertreter des ganzen Volkes, ebenso wie die Abgeordneten des Reichstags (Art. 21 WRV) sind auch sie an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und in der Ausübung ihrer Pflichten nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Wahl der Abgeordneten muss den Grundsätzen der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit und Gleichheit entsprechen und zudem geheim erfolgen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1). Art. 22 Abs. 1 Satz 1 WRV sah zwar ebenfalls bereits die allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vor, nicht jedoch die freie Wahl, die u.a. das Recht eines jeden Wahlberechtigten beinhaltet, seine Stimme unbeeinflusst und ohne Zwang abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG). Jeder Deutsche ist zugleich aktiv und passiv wahlberechtigt; wer wählen darf, darf also grundsätzlich auch gewählt werden (Art. 38 Abs. 2, 2. Halbsatz GG). Die Abgeordneten werden für die Dauer von vier Jahren gewählt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG) und können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Parteien genießen ihrerseits verfassungsmäßige Rechte; verfassungswidrige Parteien können nach eingehender Prüfung durch das BVerfG verboten werden (Art. 21 GG). Der Bundestag wählt auf Vorschlag des Bundespräsidenten den Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1 GG), also den Regierungschef.

Der Bundesrat dient der Beteiligung der Länder an der Bundesgesetzgebung und ‑verwaltung (Art. 50 GG). Gemeinsam mit dem Bundestag ist der Bundesrat für die Beratung von Gesetzesinitiativen zuständig. Die Länder bestellen ihre Vertreter im Rat; dabei hat jedes Land mindestens drei Stimmen und kann mindestens ebenso viele Vertreter entsenden (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 GG). Abhängig von seiner Einwohnerzahl kann ein Bundesland bis zu sechs Stimmen haben (Art. 51 Abs. 2 GG).

Der Bundespräsident

Die Geschichte der Weimarer Republik hat im Grundgesetz ihre Spuren hinterlassen, das zeigt sich am deutlichsten anhand der veränderten Bedeutung des Staatsoberhauptes. Der Bundespräsident (ehem. Reichspräsident) wird nicht mehr direkt vom Volk gewählt (Art. 41 Abs. 1 WRV), sondern von der sog. Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 GG). Diese „besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden“ (Art. 54 Abs. 3 GG). Die Vertretung des Bundespräsidenten übernimmt im Fall seiner Verhinderung der Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG), ein Organ der Legislative ersetzt in diesem Fall also die Exekutive. Alle Anordnungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister (Art. 58 Satz 1 GG).

Bundesregierung und Bundeskanzler

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Art. 63 Abs. 1 GG) und vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG). Art. 53 Abs. 1 WRV sah die Ernennung des Reichskanzlers durch den Reichspräsidenten vor. Gemeinsam mit den Bundesministern bildet der Bundeskanzler die Bundesregierung (Art. 62 GG) und bestimmt die Richtlinien ihrer Politik (Art. 65 Satz 1 GG). Scheidet der Bundeskanzler aus dem Amt, endet auch das Amt eines jeden Bundesministers; mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet jedenfalls das Amt des Bundeskanzlers (Art. 69 Abs. 2 GG).

Die Grundrechte

Das Grundgesetz etabliert die Grundrechte, niedergelegt an prominenter Stelle in den Artikeln 1-19, als subjektive Rechte, nicht als reine Staatsziele. Sie binden alle Gewalten (Art. 1 Abs. 3 GG). Im Mittelpunkt des grundrechtlichen Wertesystems (BVerfGE 35, 02 – Lebach) steht die Würde des Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die absolut gewährleistete Menschenwürde steht jedem menschlichen Wesen kraft seines Menschseins zu und soll seine Behandlung durch den Staat und seine Organe als Objekt statt als Subjekt verhindern. Einen großen Stellenwert hat auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), die seit dem „Lüth“-Urteil des BVerfG als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ anerkannt ist (BVerfGE 7, 198, 208) und auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als eines „der wesentlichen Fundamente einer [demokratischen Gesellschaft] und eine der wichtigsten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums“ bezeichnet wurde (EGMR, Urt v. 17. Dezember 1976 – Serie A Nr. 24, Abschn. 49 – Handyside/Vereinigtes Königreich). Zusammen mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist die Meinungsfreiheit elementar für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.

Ebenso wie die WRV kennt auch das Grundgesetz das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz – mit dem Unterschied, dass die Verfassung des Deutschen Reiches noch darauf hinwies, dass „alle Deutschen“ vor dem Gesetz gleich seien (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 WRV), das Grundgesetz aber einen Schritt weiter geht und die Gleichheit „aller Menschen“ etabliert (Art. 3 Abs. 1 GG). „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, heißt es in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Vorsichtiger ist die Formulierung in Art. 109 Abs. 1 Satz 2 WRV: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ Kein Vorbild in der deutschen Verfassungsgeschichte hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gräueltaten fand dieses Grundrecht Eingang in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes.

Zahlreiche Änderungsgesetze, die Einflüsse des Europarechts, der tägliche Spagat zwischen Freiheit und Sicherheit und nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG haben das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.

 

Literaturempfehlungen

Günter Wollstein

Von der Paulskirche bis zur Verfassung von 1871, Dossier Grundgesetz und

Parlamentarischer Rat, Bundeszentrale für Politische Bildung, 01.09.2008

Reinhard Sturm

Die Weimarer Verfassung, Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat,

Bundeszentrale für Politische Bildung, 01.09.2008

Hans Vorländer

Warum Deutschlands Verfassung Grundgesetz heißt, Dossier Grundgesetz und

Parlamentarischer Rat, Bundeszentrale für Politische Bildung, 01.09.2008

 

Aktives Erinnern im Jubiläumsjahr 2019

Im Jubiläumsjahr der drei deutschen Verfassungen von 1849, 1919 und 1949 möchten das Institut für Rechtspolitik und die Universität Trier zu einer aktiven Erinnerungskultur beitragen und anlässlich der folgenden Veranstaltungen zu einer Stätte der Begegnung und des Austauschs werden:

 

Akademische Festveranstaltung „Demokratie Hoch Drei“

Ort: Kurfürstliches Palais (Rokoko-Saal), Willy-Brandt-Platz 3, 54295 Trier

Datum, Uhrzeit: Donnerstag, 23. Mai 2019, 17.00 Uhr

Im Jahr 2019 feiert Deutschland drei für den demokratischen Staat bedeutsame Jubiläen: Die Paulskirchenverfassung wird 170 Jahre alt, die Weimarer Reichsverfassung trat vor 100 Jahren in Kraft und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland begeht im Jahr 2019 seinen 70. Geburtstag.

Diesem dreifachen Verfassungsjubiläum möchten die Universität Trier und das Institut für Rechtspolitik in einer gemeinsamen akademischen Festveranstaltung unter dem Titel „Demokratie Hoch Drei“ gedenken und die Bedeutung der drei Verfassungen für die Geschichte der Demokratie in Deutschland unter verschiedenen Aspekten würdigen.

Die Veranstaltung findet statt am Donnerstag, dem 23. Mai 2019 – dem Gedenktag des Grundgesetzes. Beginnend um 17.00 Uhr lassen Herr Professor Dr. Franz Dorn, Herr Professor Dr. Thomas Rüfner und Frau Professorin Dr. Antje von Ungern-Sternberg 170 Jahre deutsche Verfassungsgeschichte im stimmungsvollen Rokoko-Saal des Kurfürstlichen Palais in Trier lebendig werden.

Professor Dorn wird sprechen zum Thema „Abgeordnete aus Trier und der Region in den verfassungsgebenden Versammlungen“, Professor Rüfner wird „Die Verfassung der Freiheit - Das Privatrecht als Ersatzverfassung?“ beleuchten und abschließend wird Frau Professorin von Ungern-Sternberg Bilanz ziehen mit einem Vortrag zum Thema „Demokratie in Deutschland - Errungenschaften und Rückschläge“.

Eine musikalische Untermalung, dargeboten von einem Holzbläserquintett des „Collegium Musicum“ der Universität Trier, sowie ein abschließender Sektempfang im Foyer des Kurfürstlichen Palais runden diese Jubiläumsveranstaltung ab. Interessierte sind herzlich willkommen, eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

 

„100 Jahre Weimarer Reichsverfassung und die Demokratie: Errungenschaften und Herausforderungen in Krisenzeiten“

Ort: Plenarsaal des Landtags (derzeit im Landesmuseum), Große Bleiche 49-51, 55116 Mainz

Datum/Uhrzeit: Freitag, 16. August 2019, 09.30-16.15 Uhr

Am Freitag, dem 16. August 2019, veranstaltet das Institut für Rechtspolitik gemeinsam mit dem Landtag Rheinland-Pfalz eine Jubiläumstagung mit dem Titel „100 Jahre Weimarer Reichsverfassung und die Demokratie“ – Errungenschaften und Herausforderungen in Krisenzeiten“. Zu den hochkarätigen Referenten aus Rechts- und Politikwissenschaft zählen Frau Prof. Dr. Pascale Cancik, Herr Prof. Dr. Frank Decker, Herr Prof. Dr. Christoph Gusy und Herr Prof. Dr. Fabian Wittreck.

Die Tagung findet statt im Plenarsaal des Landtags Rheinland-Pfalz in Mainz. Eine vorherige Anmeldung zur Veranstaltung ist daher zwingend erforderlich.

 

Weitere Informationen zu den Veranstaltungen erhalten Sie auf der Homepage des Instituts für Rechtspolitik (www.irp.uni-trier.de).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Instituts unter

+49 (0) 651 201 3443 oder irpsekuni-trierde.

 

[1] Originalzitat „Rose is a rose is a rose is a rose“, nach Gertrude Stein, Sacred Emily, 1913.

[2] Dazu Hans-U. Wehler, Das Deutsche Kaiserreich 1871-1918, 1980, S. 11-18.

[3] Formulierung angelehnt an George F. Kennan, The Decline of Bismarck’s European Order: Franco-Russian Relations, 1875-1890, 1980, S. 3: the great seminal catastrophe of this century“ – Hervorhebung im Original.

[4] Michael F. Feldkamp, Neuland Grundgesetz, in Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier: Grundgesetz und Parlamentarischer Rat, 01.09.2008, abrufbar unter: www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39026/neuland.

[5] Formulierung bei Cornelius Strobel, Editorial, in Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung Nr. 261/2011, 23.12.2011, abrufbar unter: www.bpb.de/izpb/55946/editorial.

[6] Friedrich K. Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, Tübinger Studien zur Geschichte und Politik Bd. 12, 1962, S. 5-8.

[7] Michael F. Feldkamp, Neuland Grundgesetz, in Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier: Grundgesetz und Parlamentarischer Rat, 01.09.2008, abrufbar unter: www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39026/neuland.