Urteil der Woche (KW 32)

Mit Urteil vom 22.02.2021 (IX R 13/19) hat sich der BFH zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von Wirtschaftsgütern geäußert, die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt und sodann zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden. Nach Ansicht des BFH sind diese Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen.

Zur Begründung wird angeführt, dass § 7 Abs. 4 und 5 EStG nicht unmittelbar anwendbar seien, denn die Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen stelle mangels Rechtsträgerwechsels keinen Erwerb dar und führe mithin auch nicht zu berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten. Allerdings sei die Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen in den geschilderten Fällen als "anschaffungsähnlicher Vorgang" anzusehen mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung der genannten Regelungen fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen sind, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden; diese Werte treten an die Stelle der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG sonst für die Berechnung der AfA maßgebend sind.

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