Urteil der Woche (KW 10)

Mit Urteil vom 27.01.2022 (1 K 224/21 E) hat das FG Münster entschieden, dass ein Werbungskostenabzug für eine privat mitveranlasste Reise einer Lehrerin nicht möglich ist.

Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen Gymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem Bistum, organisierten einwöchigen Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Die Kosten dieser Reise machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Reiseaufwendungen ab, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage vor dem FG Münster.

Das FG wies die Klage ab. Zunächst stellte es fest, dass die Reise sowohl privat als auch beruflich veranlasst gewesen ist. Die berufliche Veranlassung ergebe sich aus dem vorgelegten Konzept der Reise, aus dem durch die Klägerin geführten Reisetagebuch und aus den Lehrplänen des Schulträgers. Die private Veranlassung der Reise ergebe sich aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele enthielt, die von allgemeintouristischem und kulturellem Interesse seien und typischerweise von privaten Israel-Touristen besucht werden. Auch der Besuch von Gottesdiensten spreche nicht dagegen, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung. Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

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