Kinderpflegekrankengeld und Freistellung von der Arbeit
Wenn Sie wegen der Versorgung eines erkrankten Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben müssen, haben Sie nach § 45 Sozialgesetzbuch V unter Umständen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Bezug von Kinderpflegekrankengeld. Es gelten folgende Voraussetzungen:
Voraussetzungen: |
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Dauer: |
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Verfahren: (Ablauf kann je nach Krankenkasse variieren.) |
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Die Regelungen, die für Beamtinnen und Beamte gelten, erfragen Sie bitte in der Personalabteilung. | |
Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch nach § 45 SGB V haben, können Sie sich als Eltern eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegebenenfalls nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder § 29 Abs. 1 e)bb) bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen lassen. |
Weitere Informationen und Unterstützung zum Thema Kinderpflegekrankengeld erhalten Sie in der Personalabteilung und bei Ihrer Krankenkasse.
Härtefälle:
Gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Pflegekrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
- die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine lindernde (palliativmedizinische) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.