Satzung

des Vereins zur Förderung des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier e.V.

   

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier e. V.".

(2)    Er ist  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen worden. Der Sitz des Vereins ist Trier. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr1.
 

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein hat die Aufgabe, das Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier (nachfolgend: Institut) bei der Durchführung seiner Ziele zu unterstützen, die Pflege der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Wasserrechts zu fördern und die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen.

(2)     Das Institut nimmt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung des Instituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke2.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Der Verein darf sich an juristischen Personen sowie an Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit nicht beteiligen.
 

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat korporative und persönliche Mitglieder. Korporative Mitglieder können Unternehmen, Unternehmensverbände, Behörden, Körperschaften oder ähnliche Organisationen ohne Rücksicht auf die Rechtsform sein. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich unter Zustimmung des Institutsdirektors. Dessen Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Austritt aus dem Verein,
    b) durch Ausschluss aus dem Verein,
    c) durch Tod oder durch Auflösung des Unternehmens bzw. der
        Organisation.
 

§ 5
Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahrs zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
 

§ 6
Ausschluss

(1)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröb­lich verstößt oder in an­derer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks ge­fährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.

(2)    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.

(3)    Der Beschluss wird mehrheitlich unter Zustimmung des Institutsdirektors gefasst, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Er ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Be­schluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitglieder­ver­sammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

§ 7
Beitrag

(1)    Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mindesthöhe der Beiträge wird durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegt*. Der Beitrag ist zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig.

(2)    Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan über die Verwendung der aufkommenden Mittel.
 

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind

    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 9
Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Direktor des Instituts ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit endet am Schluss der fünften ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, so wird für die Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die verbleibenden Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Viertel aller Stimmen der Mitglieder dies beantragt. Ansonsten ist die Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen. Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.

(3)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Direktor des Instituts kann nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.

(4)    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist gemeinsam mit dem Direktor des Instituts zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5)    Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Sitzungen der Mitgliederversammlung fest und leitet die Sitzungen.

(6)    Im Übrigen ist der Vorstand für alle Geschäfte zuständig, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.
 

§ 10
Mitgliederversammlung

(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands mit Zusendung einer schriftlichen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Stimmen der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.

(2a)  Sofern besondere Gründe dies erfordern, kann der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich, auch auf elektronischen Wege, zu einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort einladen, indem die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung Stimmen zur Beschlussfassung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben werden. Die besonderen Gründe sind in der Einladung darzulegen.

(2)    Der Vorsitzende des Vorstands und der Direktor des Instituts berichten der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung.

(3)    Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist. Außerdem obliegt ihr die Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(4)    Beschlüsse werden – mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 11) und die Auflösung des Vereins (§ 12) – mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 12 bleibt unberührt.

(5)    Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme. Bei korporativen Mitgliedern richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe des Jahresbeitrags. Dabei entfallen auf einen Jahresbeitrag von bis zu 2000,- Euro eine Stimme, auf einen Jahresbeitrag von bis zu 5.000,- Euro zwei Stimmen, auf einen Jahresbeitrag von bis zu 10.000,- Euro drei Stimmen, auf einen Jahresbeitrag von bis zu 20.000,- Euro vier Stimmen und auf jeweils weitere 10.000,- Euro Jahresbeitrag je eine weitere Stimme.

(6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugeleitet wird.

 

§ 10a
Beirat

Zur Beratung der Angelegenheiten des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren berufen. Seine Zusammensetzung und die Arbeitsweise regelt eine Geschäftsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 11
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
 

§ 12
Auflösung des Vereins

(1)    Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens drei Viertel aller Stimmen der Mitglieder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt sein Vermögen an die Universität Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Wasserrechts, zu verwenden hat.
 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt  in dieser Fassung am Tage ihrer Eintragung in Kraft.


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1  eingetragen  im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich am 13.09.2006, Registernummer VR 40058
2  steuerliche Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes Trier vom 18.06.2013

* Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2006 beträgt der Mindestbeitrag für korporative Mitglieder jährlich 500,- Euro.