Gesetz vom 28. März 1882 zur Organisation des Grundschulwesens (Auszüge)

Geändert durch die Gesetze vom 9. August 1936, vom 11. August 1936, vom 22. Mai 1946, n°92-1336 vom 16. Dezember 1992, n°98-1165 vom 18. Dezember 1998 und durch das Dekret n°66-104 vom 18. Februar 1966

Aufgehoben durch Verordnung n°2000-549 vom 15. Juni 2000, die es durch die entsprechenden Bestimmungen des Erziehungsgesetzbuches [Code de l’éducation] ersetzt.

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Artikel 2

Die öffentlichen Grundschulen werden zusätzlich zu den Sonntagen an einem Tag der Woche geschlossen sein, um den Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern Religionsunterricht außerhalb des Schulgebäudes erteilen zu lassen, sofern sie dies wünschen.

Der Religionsunterricht in den privaten Schulen ist fakultativ.

 
Artikel 3

Die Bestimmungen der Artikel 18 und 44 des Gesetzes vom 15. März 1850 sind aufgehoben, insofern sie den Geistlichen ein Kontroll-, Aufsichts- und Leitungsrecht in den öffentlichen und privaten Grundschulen und in den Anstalten für Geisteskranke verleihen, ebenso wie Absatz 2 des Artikels 31 desselben Gesetzes, der den Konsistorien ein Vorschlagsrecht für Lehrer verleiht, die den nichtkatholischen Religionsgemeinschaften angehören.

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Anmerkung:

Die Übersetzung wurde am Institut für europäisches Verfassungsrecht erstellt. Sie dient ausschließlich informatorischen Zwecken und hat keinen amtlichen Charakter. Weder erhebt sie den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, noch bietet sie hierfür Gewähr.

Der besseren Lesbarkeit wegen wurde auf die Wiedergabe einiger sprachlicher Eigentümlichkeiten verzichtet.

 
Christine Schmidt-König & Florian Geyer

14.06.2005