Studienbegleitende Prüfungen
Im Verlauf des Studiums müssen Sie mindestens folgende Prüfungen ablegen, um zum Examen zugelassen zu werden:
- komplette Zwischenprüfung (1. - 3./4. Semester), bestehend aus einer beliebigen Hausarbeit für Anfänger, sowie den Klausuren Zivilrecht I, II und III, Strafrecht I und II und Öffentliches Recht I, II und III; die Klausuren werden als Abschlussklausuren zu den Lehrveranstaltungen gem. der Anlage zur (T)StudPO angeboten, die Teilnahme ist verpflichtend
- Nachweis einer bestandenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung
- Grundlagenschein
- Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
- Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht
- Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht
Über das Bestehen der Leistungen in den Fortgeschrittenenübungen werden Scheine seitens der Professuren erstellt. Die übrigen Leistungen werden in PORTA erfasst. Zur Examensanmeldung wird hierüber eine offizielle Bescheinigung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs erstellt.
Für Praktikumsbewerbungen zB genügt ein eigener Ausdruck aus PORTA, der nur die Zwischenprüfungsleistungen ausweist.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und für die staatliche Pflichtfachprüfung.
Die für die Zwischenprüfung geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung (StudPO).
Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Prüfungsamt. Studierende mit irregulären Fachsemesterzahlen (Beurlaubung, Uniwechsel, Auslandsaufenthalt) melden sich zur Sicherheit bitte rechtzeitig vor den Prüfungen im Prüfungsamt!
Die Zwischenprüfung besteht seit dem Wintersemester 2017/18 insgesamt aus acht Abschlussklausuren im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, sowie einer Anfängerhausarbeit nach Wahl, die sämtlich bestanden werden müssen. Im ersten und zweiten Semester werden drei Klausuren geschrieben (erst Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht II, dann Zivilrecht II, Strafrecht II und Öffentliches Recht I), im dritten Semester sind es Zivilrecht III und Öffentliches Recht III (§ 8 TStudPO 2017 nebst Anhang hierzu).
Studienanfänger des Sommersemesters beginnen mit dem Öffentlichen Recht I, im zweiten Semester sind es Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht II; im dritten Semester Zivilrecht II und Strafrecht II, im vierten Semester Zivilrecht III und Öffentliches Recht III.
Die Klausuren sind unabhängig davon zu schreiben, ob die vorangehenden Klausuren bestanden wurden, d.h. z.B. sind zur Teilnahme an der Klausur Zivilrecht III auch diejenigen verpflichtet, die Zivilrecht I und/oder II noch nicht bestanden haben!
Die Hausarbeit kann ab dem ersten Semester geschrieben werden und muss im vierten spätestens bestanden worden sein.
Die Verpflichtung, die Prüfungen in bestimmten Fachsemestern bestanden zu haben, kann nicht durch Exmatrikulation in den entsprechenden Fachsemestern umgangen werden.
Die Prüfungen finden überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit statt.
Die nächsten Termine finden Sie hier.
Übungen für Fortgeschrittene
Die power-point-Präsentation zu den "Großen Scheinen" finden Sie ⇒hier.
Zur Examensanmeldung sind drei sogenannte "Große Scheine" im Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorzulegen, bestehend aus jeweils einer Klausur und einer Hausarbeit je Fach. Diese sind weder fristgebunden zu absolvieren, noch wiederholungsbegrenzt, allerdings ist der Zeitablauf zwischen Hausarbeit und Klausur zu beachten. Sie werden im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene absolviert, die wie folgt vorgesehen sind:
4. Fachsemester: Strafrecht (Sommerbeginner: 5. Semester)
5. Fachsemester: Zivilrecht
6. Fachsemester: Öffentliches Recht
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene sind nach § 11 TStudPO:
- die bestandenen Leistungskontrollklausuren zur Zwischenprüfung in dem jeweiligen Fachgebiet
- und eine bestandene Hausarbeit in den Übungen für Anfänger in einem der Fachgebiete.
Die Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht finden sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester statt. Die Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht wird nur im Sommersemester angeboten.
In jeder Übung werden mindestens zwei Klausuren angeboten. In der im Jahresturnus stattfindenden Übung (Strafrecht) werden zwei Hausarbeiten (eine vor und eine nach der Vorlesungszeit) und in den im Semesterturnus stattfindenden Übungen wird jeweils eine Hausarbeit (vor der Vorlesungszeit) ausgegeben.
Der Grundgedanke ist, dass Hausarbeit und Klausur in derselben Übung zu bestehen sind, wobei in allen drei Fächern auch die unmittelbar nach den Klausuren angebotene Hausarbeit als zur Klausur gehörend gezählt wird. Die Regelung zur weiteren Übertragbarkeit von Hausarbeiten finden Sie in der Übungsrichtlinie.
Zum Zwecke der Bekanntgabe von Ergebnissen zu Coronazeiten werden die Noten teilweise auch in PORTA eingetragen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs, der zwischen dem Bestehen der Hausarbeit und der Klausur zu beachten ist, bedeutet die Eintragung von zwei Teilleistungen in PORTA noch nicht, dass die Fortgeschrittenenübung insgesamt bestanden wurde. Hierüber werden klassische Scheine ausgestellt!
Grundlagenscheine
Der Erwerb mindestens eines Grundlagenscheines ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Prüfung.
In jedem Semester werden verschiedene Veranstaltungen zur Erlangung eines Grundlagenscheines angeboten. Die Veranstaltungen sind im Stundenplan aufgeführt. Die Grundlagenscheine sind weder fristgebunden noch wiederholungsbegrenzt.
Die Grundlagenfächer gehören zu den Pflichtveranstaltungen. Der Inhalt kann daher Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Angeboten werden:
Deutsche Rechtsgeschichte (auch Strafrechtsgeschichte),
Römisches Recht,
Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
Rechtsphilosophie und
Juristische Methodenlehre
Fremdsprachennachweis
Der Fremdsprachennachweis ist gem. § 4 I Nr. 6 JAPO eine Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Prüfung.
Zur Erlangung des Fremdsprachennachweises findet jeweils im Wintersemester eine zweistündige Veranstaltung in englischer Sprache mit abschließender Klausur statt, im Sommersemester in französischer Sprache.
Der Fremdsprachennachweis ist weder fristgebunden, noch wiederholungsbegrenzt.
Hinweis für FFA-Teilnehmer:
Ein FFA Schein (NICHT der Einstufungstest!) egal welcher Sprache bzw. Rechtsordnung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 6 JAPO. Ein zusätzlicher Fremdsprachennachweis ist nicht erforderlich.