Neue Publikation von Univ.-Prof. Dr. Lutz Richter und M.Sc. Philipp Lentes

Herr Univ.-Prof. Dr. Lutz Richter hat gemeinsam mit Herrn M.Sc. Philipp Lentes in der wissenschaftlichen Zeitschrift "Internationales Steuerrecht", Heft 04/2024, S. 117-123, einen Beitrag zum Thema

Wozu bedarf es noch der Hinzurechnungsbesteuerung?

veröffentlicht.

Zum Inhalt:

Trotz weitgehend überschneidender Zielsetzungen von globaler Mindestbesteuerung und Hinzurechnungsbesteuerung sind beide Vorschriften ausnahmslos parallel anzuwenden, wobei die durch die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelöste Steuer (unter Beachtung einer bestimmten Obergrenze) für Zwecke der Bestimmung der effektiven Steuerrate im Rahmen der Mindestbesteuerung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit allokiert wird. Darüber hinaus wurde bezüglich der Hinzurechnungsbesteuerung im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL) die Senkung der Niedrigsteuersatzgrenze von 25 % auf 15 % sowie die Aufhebung der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags anvisiert. Während der Gesetzgeber letzteres Ansinnen revidierte, wurde die Anpassung der Niedrigsteuersatzgrenze umgesetzt.

Es wird anhand einer kritischen Würdigung der bisher geltenden steuerlichen Lage gezeigt, dass die Senkung der Niedrigsteuersatzgrenze unter Berücksichtigung von deren prozentualer Höhe, im Hinblick auf die (Nominal-)Steuersätze anderer EU-Staaten sowie unter Rückgriff auf verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken längst überfällig war. Darüber hinaus wird zum Ergebnis gelangt, dass eine Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags rein isoliert betrachtet als unzweckmäßig und entgegen der Zielsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung zu werten ist. Mit Blick auf die Parallelität von Hinzurechnungsbesteuerung und globaler Mindestbesteuerung würden jedoch aufgrund des o.g. Allokationsmechanismus bestehende Doppelbesteuerungsrisiken erheblich reduziert, da eine Allokation der gesamten durch die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelösten Steuern auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit im Regelfall sichergestellt wäre. Insgesamt sollte infolge des Gleichlaufs von Niedrigsteuersatzgrenze und Mindeststeuersatz sowie der zu fordernden Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung für all jene Unternehmen, die der globalen Mindestbesteuerung unterliegen, in Erwägung gezogen werden. Ein wie von Seiten des Gesetzgebers deklarierter Abbau des Bürokratieaufwands ist nur durch die Anpassung der Niedrigsteuersatzgrenze nicht erkennbar.