Urteil der Woche (KW 03)

Im heutigen Urteil der Woche beschäftigen wir uns mit zwei Entscheidungen des FG Köln. Hierbei hatte das Gericht zu entscheiden, ob es sich bei Zahlungen in Höhe von 50.000 €, bzw. 1,3 Mio. € noch um steuerfreies Trinkgeld iSd § 3 Nr. 51 EStG handelt.

Kläger im vorliegenden Fall sind zwei Prokuristen einer GmbH. Ein an der GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den Prokuristen 50.000 €, bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgeld“. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung behandelten die Prokuristen die erhaltenen Zahlungen als steuerfreie Trinkgelder iSd § 3 Nr. 51 EStG. Sie argumentierten, dass die Beträge im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn gewährt worden seien. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen hingegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn, mit der Begründung, freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Die Vorschrift enthalte zwar keine betragsmäßige Begrenzung des Trinkgelds, gleichwohl sei die Höhe der Zahlungen nicht mehr als Trinkgelder anzusehen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das FG kam zu dem Schluss, dass es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder handelt. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € beziehungsweise rund 1,3 Mio. € überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2022/9_K_2507_20_Urteil_20221214.html
www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2022/9_K_2814_20_Urteil_20221214.html