Urteil der Woche (KW 40)

Im heutigen Urteil der Woche (IX R 27/18) hatte sich der BFH mit der Frage der Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergehen, zu beschäftigen.

Kläger im vorliegenden Fall ist der Insolvenzverwalter eines Gesellschafters. Die Person war im Streitjahr (2014) Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese GmbH war wiederum Alleingesellschafterin einer zweiten GmbH. Die zweite GmbH beantragte im Streitjahr die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches im Februar 2015 eröffnet wurde. Die erste GmbH beantragte ebenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, jedoch wurde dieses mangels Masse abgelehnt. Über das Vermögen des Gesellschafters wurde im April 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Im August 2015 reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung 2014 beim FA ein. Der Bescheid wurde antragsgemäß erlassen und eine Steuer in Höhe von 28.942 € festgesetzt. Nach Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.454 €. Die Bekanntgabe fand gegenüber dem Kläger statt. Der Kläger wehrte sich gegen den Bescheid. Er begründete seine Klage damit, dass Bescheide, die nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassen werden, nichtig seien.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verneinte die Nichtigkeit des Bescheides. Ein Steuerbescheid über einen Steueranspruch sei nichtig, sofern er eine Insolvenzforderung betreffe (§ 251 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 87 InsO). Ausgenommen hiervon seien jedoch Null-Bescheide (festgesetzte Steuer = 0 €) oder Bescheide mit einer negativen Umsatzsteuer. Mangels Steuerschuld fehle es an einem Vermögensanspruch gegen die Insolvenzmasse, der zur Tabelle anzumelden wäre. Darüber hinaus kam der BFH zu dem Schluss, dass Steuerbescheide, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, wirksam sind, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Das Finanzamt habe mit einem solchen Erstattungsbescheid keine Insolvenzforderung festgesetzt, die zur Tabelle anzumelden wäre. Für die Frage, ob eine anzumeldende Insolvenzforderung bestehe, sei auf den Saldo aus der festgesetzten Steuer und den Steuerabzugsbeträgen abzustellen.

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