Urteil der Woche (KW 28)

Im heutigen Urteil der Woche beschäftigen wir uns ausnahmsweise mit einem Urteil des BGH. In seinem Beschluss vom 28.03.2023 (II ZB 11/22) hatte das höchste deutsche Zivilgericht zu entscheiden, ob die steuerliche Beratungen durch Studierende im Rahmen einer sog. Tax Law Clinic zulässig ist.

Kläger im vorliegenden Fall ist die Tax Law Clinic Hannover e.V. (in Gründung). Das AG Hannover sowie das OLG Celle verweigerten die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister auf Grund eines Verstoßes gegen § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG), wonach eine steuerliche Beratung nur durch den gesetzlich bestimmten Personenkreis erfolgen darf. Es liege ein gesetzeswidriger Satzungszweck vor. Hiergegen legte der Verein Beschwerde beim BGH ein. Er argumentierte mit Verweis auf § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz RDG, nach dem es möglich sein müsse, dass Studierende in der Tax Law Clinic unter Anleitung von qualifizierten Fachleuten, eine Rechtsberatung vornehmen. Der Verein berief sich außerdem darauf, dass das Verbot im StBerG verfassungswidrig sei.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Im Gegensatz zu Law Clinics in anderen Rechtsgebieten verstoße der Satzungszweck des klagenden Vereins gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 StBerG, auch eine Ausnahme von dem Verbot nach § 6 StBerG bestehe nicht. Nach dem StBerG gehören Studierende nicht zu demjenigen Personenkreis, der steuerliche Beratungen anbieten dürfe. Das Verbot des § 5 StBerG genieße Vorrang vor der Vorschrift des § 6 RDG. Der Verein könne somit nicht eingetragen werden, weil seine Satzung gemäß § 134 BGB nichtig sei. Auch sei das Verbot des § 5 StBerG nicht verfassungswidrig. Die weitergehende Einschränkung unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfedienstleistung in Steuersachen sei durch den bezweckten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Schutz der Steuerrechtspflege, d.h. des Steueraufkommens und der Steuermoral geboten.

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