Urteil der Woche (KW 29)

Mit dem Online-Pokerspielen einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielen? Geht das? Diese Frage beantwortet uns der BFH in unserem aktuellen Urteil der Woche (X R 8/21).

Kläger im vorliegenden Fall ist ein Mathematikstudent, der im Jahr 2007 mit Online-Poker begonnen hat. Nach anfänglich kleineren Einsätzen und Gewinnen, investierte er allmählich immer mehr Geld und Zeit, sodass er im Jahr 2009 bereits einen Gewinn von über 80.000 € erzielte. Das FA versteuerte den Gewinn vollumfänglich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Beim Online-Poker handele es sich um Glücksspiel, welches keine Steuerpflicht auslöse. Vor dem FG hatte der Kläger teilweise Erfolg: demnach sei der Kläger erst ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen und habe (nur noch) einen Gewinn von ca. 60.000 € zu versteuern. Nach Auffassung des FG könne Online-Poker sehr wohl gewerbsmäßig betrieben werden.

Der BFH bestätigte das Urteil seiner Vorinstanz. In Anknüpfung an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel vertrat er auch für die Online-Variante die Ansicht, dass es sich nicht um reines Glücksspiel handele, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet sei. Für die Annahme einer Steuerpflicht müsse jedoch eine Abgrenzung zu (nicht steuerpflichtigen) Freizeit- und Hobbyspielern erfolgen. Sofern es dem Spieler nicht mehr nur um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse gehe, sondern um die Erzielung von Einkünften, handele es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Maßgeblich sei eine Vergleichbarkeit zu Gewerbetreibenden bzw. Berufsspielern, zB im Hinblick auf die Planmäßigkeit des Handelns, zeitlichem Umfang, investiertem Geld und die Ausnutzung eines Marktes. Unter anderem durch den hohen Zeiteinsatz von 26 Wochenstunden und den erzielten Gewinn in Höhe von 60.000 € in drei Monaten, sei das Handeln des Klägers als gewerblich anzusehen.

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