Urteil der Woche (KW 02)

Im heutigen Urteil der Woche hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, ob das "Verklicken" beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ein korrigierbarer Schreibfehler iSd § 173a AO ist.

Kläger im vorliegenden Fall ist ein Ehepaar, welches im Jahr 2018 zusammen zur ESt veranlagt wurde. Im August 2019 übermittelten die Kläger eine ESt-Erklärung 2018 über das Portal „ELSTER Formular“. Die Erklärung wurde antragsgemäß durch das FA veranlagt. Am 25.10.2019 übermittelten die Kläger erneut eine ESt-Erklärung 2018 mittels authentifiziertem Verfahren („Mein ELSTER“). Hierbei unterlief den Klägern ein Fehler: irrtümlicherweise wurden die Daten und Zahlen des Vorjahres 2017 in das Formular eingefügt, wodurch sich die Höhe der Einkünfte veränderte. In der Annahme, es handele sich um eine korrigierte Erklärung, erließ das FA einen geänderten Bescheid und erhöhte die Einkommensteuer. Die Kläger entrichteten den Nachzahlungsbetrag und legten zunächst keinen Einspruch ein. Erst im Mai 2020 beantragten die Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides.

Der BFH wies die Klage ab. Eine Änderung des Bescheides nach § 173a AO komme nicht in Betracht. Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Es handele sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um einen Schreibfehler. Der Fehler der Kläger bestehe darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers "angeklickt" und falsche Daten exportiert zu haben. Dieser Fehler entspreche einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungsformulars. In einem solchen Fall unterlaufe dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irre. Es handele sich vielmehr um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die jedoch, gem. dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, nicht von § 173a AO erfasst werde. Andere Korrekturvorschriften seien ebenfalls nicht einschlägig.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310215/