Urteil der Woche (KW 09)

Das heutige Urteil der Woche kommt aus Niedersachsen! Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Influcencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Klägerin im vorliegenden Fall ist eine Influencerin/ Bloggerin, die eine Website und verschiedene Social-Media-Kanäle betreibt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit erklärte sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben Waren, die die Klägerin von Firmen erhält, um Werbung dafür zu machen, kauft sie außerdem regelmäßig diverse Designer-Kleidungsstücke und -Accessoires, um sie für ihren Social-Media-Auftritt zu nutzen. Im Rahmen einer Außenprüfung beantragte die Klägerin daher, jährlich 40 % der bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung und Accessoires, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Gegenstände seien Arbeitsmaterialien, die sie zur Generierung von Einnahmen zwingend brauche. Privat weitergenutzt habe sie die Klamotten und Accessoires in der Regel nicht. Jedenfalls 40 % der Kosten seien als Betriebsausgaben zu erfassen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf § 12 Nr. 1 EStG ab und verwehrte den Betriebsausgabenabzug.

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Die Aufwendungen der Klägerin für Kleidung und Accessoires seien keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), sondern Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Aus § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt habe, da allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires dazu führe, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Ebenfalls handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Eine steuerliche Berücksichtigung erfolge nur für solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig seien bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungs- oder ihre Schutzfunktion folge. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe.

 

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9630c23e-41f7-434b-910c-a336f71ba7da