8. Handelsblatt Campus Talk mit CMS an der Universität Trier

"Neue Medien und Arbeitsrecht" – Dieses Thema diskutierten am 18. Mai zwei Wissenschaftler und zwei Praktiker mit Studierenden der Universität Trier. Aktueller Anlass für diese Thematik aus dem Arbeitsrecht ist ein vor kurzem ergangener Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, der Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrates bei Facebook-Auftritten des Arbeitgebers zum Gegenstand hatte. Der Campus Talk gab Studierenden die Gelegenheit, Fragen rund um den Beschluss und die Bedeutung von Social Media für das Arbeitsrecht mit Experten zu diskutieren.

Zum Auftakt betonte Prof. Dr. Thomas Raab, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Trier, dass die technische Überwachung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kein neues Phänomen sei. Ihre Erscheinungsformen unterlägen aber dem Wandel der Technik. So stellten sich auch angesichts der neuen digitalen Medien neue Fragen. Aus juristischer Sicht sei vor allem von Interesse, inwieweit sich mit den bestehenden Vorschriften Antworten auf diese Fragen finden ließen, die dem gesetzlichen Grundanliegen Rechnung trügen."

Wie diese Fragen durch die Rechtsprechung beantwortet werden, erläuterte Dr. Jürgen Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht, nicht nur anhand der jüngsten Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichtes zur Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite betreiben möchte. Treber verwies auf Entscheidungen, die das Bundesarbeitsgericht rund um Fragen des „Internets“ inzwischen getroffen hat. Er betonte, das bestehende gesetzliche Instrumentarium sei dafür auch ausreichend.

Dr. Angela Emmert, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, wies allerdings darauf hin, dass das aktuelle BAG-Facebook-Urteil den Anwendungsbereich des Paragrafen 87 I Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes "erneut ausweitet". Emmert und ihr Kollege Rafael Schiwietz, Associate bei CMS Hasche Sigle, wiesen darauf hin, dass Arbeitgeber und Betriebsräte schon  jetzt oftmals überfordert seien, weil die häufigen Updates der IT-Systeme jedes Mal eine erneute Prüfung auslösten.

Die Expertenrunde war sich jedoch einig darin, dass die Einrichtung einer Facebook-Seite oder die Nutzung anderer sozialer Medien vom Grundsatz her eine unternehmerische Entscheidung und daher mitbestimmungsfrei sei. Kritisch werde es allerdings bei den Postings- und Kommentarfunktionen, weil dadurch neben Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats auch Fragen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte berührt würden.

Zur Vertiefung empfehlen wir Ihnen folgende Literatur:

  • Dzida/Förster, BB 2017, 757
  • Göpfert/Koops, ArbRAktuell 2017, 185
  • Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2016, 785
  • Schockenhoff, Soziale Netzwerke im Arbeitsrecht, Diss, Logos Verlag
  • Ludwig/Ramcke, Verhaltens- und Leistungskontrolle nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Plädoyer für einen Neuanfang! BB 2016, 2293-2298  

Bei Interesse stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

  • Herr Univ.-Prof. Dr. Thomas Raab, Fachbereich Rechtswissenschaft, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Universität Trier, E-Mail: raabuni-trierde
  • Frau Dr. Angela Emmert, Rechtsanwältin, Partnerin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, E-Mail: angela.emmert@cms-hs.com 
  • Herr Rafael Schiwietz, Associate, CMS Hasche Sigle, E-Mail: rafael.schiwietzcms-hscom

Fotogalerie Campus Talk (© Handelsblatt)

 

Der Campus-Talk ist eine Veranstaltungsreihe der
Handelsblatt Hochschulinitiative.