BVerfG, 12.01.2016 (1 BvR 3102/13) – GmbH kann kein Insolvenzverwalter sein

Das BVerfG bestätigte in seiner Entscheidung vom 12.01.2016 die Entscheidung des BGH, der den Ausschluss einer Rechtsanwalts-GmbH von der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter für rechtmäßig befand und betonte hierbei das besondere Bedürfnis der Personengebundenheit zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung des BVerfG weicht von der Praxis anderer europäischer Länder ab. Ein Verstoß gegen Europarecht bleibt fraglich.

 

 

Das BVerfG bestätigte in seiner Entscheidung vom 12.01.2016 die Entscheidung des BGH, der den Ausschluss einer Rechtsanwalts-GmbH von der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter für rechtmäßig befand. Die Aufnahmeverweigerung sei zwar ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1GG. Dieser könne jedoch, besonders im Hinblick auf die Gewährleistung des effektiven Ablaufs eines Insolvenzverfahrens, gerechtfertigt werden. Die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens hänge in erheblichem Maße von der Kompetenz des Insolvenzverwalters ab, sodass die Aufsicht und Zulassung dieser Personen durch das Amtsgericht ein notwendiger und sensibler Prozess sei. Die Bewertung der entsprechenden fachlichen und persönlichen Fähigkeiten könne demzufolge auch nur bei natürlichen, nicht aber bei juristischen Personen hinreichend vorgenommen werden. Aufgrund vordergründig wirtschaftlicher Interessen und der spezifischen Organisationsstruktur einer juristischen Person, könne es zu Aufsichts- und Vertrauensproblemen kommen. Ferner stehe es einer GmbH auch weiterhin frei, gewerbliche Tätigkeiten, darunter beispielsweise Beratung, im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren zu leisten.

Die in anderen Ländern teilweise bestehende Möglichkeit der Besetzung von Insolvenzverwalterposten mit Gesellschaften bleibt in Deutschland aufgrund von Personengebundenheit somit weiterhin ausgeschlossen. Es können weder juristische Personen noch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit das Amt des Insolvenzverwalters ausüben. Der auch in der Literatur und insolvenzrechtlichen Praxis vielfach geführte Streit (hierzu etwa: K. Schmidt/ Ries InsO, 19. Aufl. 2016, § 56 Rn. 10 f.; MüKo/ Graeber InsO, 3. Aufl. 2013, § 56 Rn. 15 f.) ist demnach bis auf weiteres zumindest hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Grundrechte entschieden. Ob ein Verstoß gegen Europarecht vorliegt, bleibt weiterhin fraglich. Leider hat der Erste Senat sich insbesondere nicht zur Frage der Inländerdiskriminierung geäußert, welche relevant werden könnte, da das AG Mannheim (ZIP 2016, 132) in einem Beschluss vom 15.12.2015 einer spanischen Sociedad Limitada Profesional unter Anwendung von Europarecht zur Aufnahme in eine Vorwahlliste verhalf. Unter Einbeziehung letzterer Fragen hätte der Beschluss weitaus größere Bedeutung erlangen können. Eine endgültige Klärung, ob juristische Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden können, ist somit auch durch die vorliegende Entscheidung nicht erfolgt.