Studienordnung des Fachbereichs II
Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität Trier
für das Studium des Faches
Linguistische Datenverarbeitung (LDV)
im Magisterstudiengang und
als Nebenfach in Diplomstudiengängen
Vom 25. Mai 1994

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Februar 1993 die folgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

 

§ 1 Geltungsbereich, Studienkombination

(1) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Linguistischen Datenverarbeitung (hinfort LDV) als Hauptfach und Nebenfach im Rahmen des Magisterstudiengangs am Fachbereich II Sprach- und Literaturwissenschaften sowie als Nebenfach von Diplomstudiengängen der Universität Trier.

(2) Das Hauptfach LDV ist in Verbindung entweder

1. mit einem weiteren Hauptfach oder

2. mit zwei Nebenfächern zu studieren.

(3) Das Hauptfachstudium LDV kann nach Maßgabe der Ordnung für die Magisterprüfung am Fachbereich II mit sämtlichen anderen an der Universität Trier angebotenen Fächern kombiniert werden.

(4) Das Nebenfach LDV kann entweder

1. in Verbindung mit einem Hauptfach und einem weiteren Nebenfach oder

2. im Rahmen eines Diplomstudienganges studiert werden.

 

§ 2 Inhalt des Studiums

Das Studium des Faches LDV vermittelt gründliche theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in einer noch jungen wissenschaftlichen Disziplin, die sich - an der Schwelle des Übergangs unserer Industrie- in eine Informationsgesellschaft - durch zunehmende Umsetzbarkeit ihrer Resultate und Erschließung neuer Anwendungsgebiete auszeichnet. Mit älteren Nachbardisziplinen vielfach verwandt, läßt sich LDV durch die besondere Verbindung ihres Erkenntnisinteresses, ihres Forschungsgegenstands und ihrer Untersuchungsmethoden bestimmen. Ihr Erkenntnisinteresse richtet sich auf die Erforschung der mit dem Gebrauch von künstlichen und natürlichen Sprach- und Zeichensystemen verbundenen strukturen, Funktionen und Prozesse. Ihr Forschungsgegenstand ist die natürliche Sprache, deren kommunikative Zusammenhänge sie theoretisch unter systematischen Aspekten und empirisch unter Aspekten der Realisation untersucht. Ihre Untersuchungsmethoden sind die durch die Möglichkeiten des Computers erweiterten Verfahren der theoretischen und empirischen Sprachwissenschaft, der Psychologie, der Mathematik und Statistik sowie der Informatik. Sprache als kommunikativer Prozeß fordert von den daran Beteiligten den Einsatz komplexen Welt- und Sprachwissens, um sprachlich vermittelte Formen produzieren bzw. erkennen und deren Bedeutungen intendieren bzw. verstehen zu können. Dem kognitiven Paradigma der Rekonstruktion solcher Wissensbasierten Prozesse entspricht auch wissenschaftstheoretisch eine neue Form der Modellbildung. Danach können die Vielfalt der beobachtbaren Erscheinungen als Strukturen beschrieben, diese Strukturen als Resultate von Prozessen gedeutet und diese Prozesse als Realisierung von Prozeduren verstanden werden. Prozeduren können wiederum (in formalen Sprachen formuliert) als Programme auf Daten operieren, die (in geeigneten Maschinen) als Prozesse ablaufen und zu Strukturen führen, die denen beobachtbarer Erscheinungen entsprechen. Ziel solcher Modellbildungen ist es die Bedingungen vom Verlauf der am Zeichengebrauch beteiligten Prozesse zu erkennen und zu analysieren sowie deren Organisation und die Struktur des beteiligten Wissens zu rekonstruieren und in seinen Funktionen zu simulieren.

 

§ 3 Ziel des Studiums

Das Studium der LDV an der Universität Trier ist neben der Vermittlung theoretischer Kenntnisse gleichberechtigt auf den Erwerb praktischer Fertigkeiten im Bereich der maschinellen Verarbeitung natürlicher Sprache (Natural Language Processing) gerichtet. Absolventen des Studiengangs werden so in die Lage versetzt, kommunikative Probleme der Verarbeitung von Sprache durch Computer auf Grund des erworbenen linguistischen Wissens zu verstehen und zu analysieren und vorhandene Lösungen - auf Grund der methodischen und programmiertechnischen Fertigkeiten - zu bewerten sowie neue Lösungsansätze spezieller Problemstellungen zu erarbeiten. Das Studium der LDV als Hauptfach qualifiziert für ein breites Tätigkeitsfeld bei Herstellern und Anwendern der Informationstechnik in Entwicklung und Erprobung, Produktion, Organisation und Dienstleistung, auf dem Informations- und Kommunikationssektor in Industrie und Verwaltung sowie in Lehre und Forschung.

 

§ 4 Studienbeginn

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.

 

§ 5 Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium der LDV erfordert Kenntnisse in der englischen Sprache. Sie werden im Abiturzeugnis oder in Jahrgangszeugnissen der Jahrgangsstufen 10 bis 12 durch eine in der Regel mindestens befriedigende Note nachgewiesen.

(2) Studierende, die die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, können die erforderlichen Kenntnisse in Sprachkursen erwerben. Als Nachweis gilt in der Regel eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der höchsten Stufe eines Sprachkurses für Hörer aller Fachbereiche. Die Kenntnisse in der englischen Sprache müssen bis zu Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.

(3) Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Geschäftsführung des Faches.

 

§ 6 Veranstaltungsarten

(1) Folgende Veranstaltungsarten sind vorgesehen:

1. Vorlesungen

Sie geben einen systematischen Überblick über Gebiete des Faches. Insbesondere sollen einführende Vorlesungen die Studierenden mit der Denkweise, den Grundbegriffen und den wichtigsten Theorieansätzen und Denksystemen in einer Wissenschaft vertraut machen.

2. Proseminare

Sie vermitteln innerhalb des Grundstudiums notwendige methodische und inhaltliche Gundkenntnisse anhand bestimmter Themen. Veranstaltungen dieser Art sollen in die selbständige wissenschaftliche Arbeit einführen.

3. Übungen und Tutorien

Übungen dienen der praktischen Erprobung und Einübung von Techniken und Fertigkeiten (insbesondere des Programmierens). Tutorien bieten die Möglichkeiten, die in Vorlesungen und Proseminaren erworben wenden, zu erweitern und zu vertiefen.

4. Seminare

Sie bieten den Rahmen um anhand ausgewählter Themen selbständiges wissenschaftliches Arbeiten zu erproben und dessen Resultate zu präsentieren. Der Erwerb von Leistungsnachweisen in Seminaren setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium des Faches voraus.

5. Kolloquien

Sie geben Gelegenheit, Forschungsergebnisse, neuere wissenschaftliche Darstellungen und aktuelle Probleme zu diskutieren. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 dieser Studienordnung können in Kolloquien nicht erworben werden.

6. Studienprojekte

Sie dienen der Auseinandersetzung mit praktischen Problemen. In ihnen sollen Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens eingeübt und angewendet werden. Durch sie werden die Studierenden in aufgaben- und problemorientierte Arbeitsformen (Kleingruppen, Teams) eingeführt.

(2) Neben die in Absatz 1 genannten Veranstaltungsarten sollen Studienformen der studentischen Selbstarbeit und studentische Arbeitsgruppen treten. Diese Arbeitsformen werden durch entsprechende Beratung und Unterstützung der Lehrenden gefördert.

 

§ 7 Leistungsnachweise und Benotung

(1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden vom Veranstaltungsleiter ausgestellt und mit einer Ziffernote versehen. Aus dem Leistungsnachweis muß einwandfrei ersichtlich sein, auf Grund welcher Leistungen die Qualifikation (Note) erworben wurde.

(2) Der Leistungsnachweis (Übungsschein) über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung/einem Proseminar wird nach, regelmäßiger Teilnahme sowie mündlicher Prüfung oder Prüfungsklausur oder schriftlichen Übungen oder Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" benoteten schriftlichen Hausarbeit vom verantwortlichen Übungsleiter erteilt.

(3) Der Leistungsnachweis (Seminarschein) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar wird nach regelmäßiger Teilnahme und Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" benoteten wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem Problemkreis des Seminars vom verantwortlichen Seminarleiter erteilt. Weitere Anordnungen können vom Seminarleiter festgesetzt werden.

(4) Die Hausarbeit kann auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Leistungsnachweise ist, daß die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind, und daß die Gruppe nicht mehr als drei Mitglieder umfaßt.

(5) Als Leistungsnachweis von Studienprojekten gilt die Studienarbeit.

(6) Die Teilnahme an einer Verlosung wird bestätigt.

(7) Der Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen (Teilnahmebescheinigung) wird auf Grund aktiver Mitarbeit ausgestellt, zu der auch die Anfertigung von Kurzreferaten, Thesenpapieren, Protokollen und Tests gehören kann.

 

§ 8 Durchführung der Lehrveranstaltungen

(1) Verantwortlich für die Durchführung einer Lehrveranstaltung ist ein Mitglied des Lehrkörpers (Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) oder ein vom Fachbereichsrat bestellter Lehrbeauftragter als Veranstaltungsleiter.

(2) Veranstaltungen können in begründeten Ausnahmefällen auch als Blockveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

 

§ 9 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in die folgenden Studienabschnitte:

1. Das Grundstudium (1. bis 4. Semester) mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern.

2. das Hauptstudium (5. bis 8. Semester) mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern. Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Erfüllung der in § 11 genannten Voraussetzungen (Zwischenprüfung) aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung des Faches.

(2) Das Studium der LDV als Hauptfach wird mit einer Gesamtstundenzahl von 72 Semesterwochenstunden (SWS) (Pflicht- und Wahlpflicht-) Lehrveranstaltungen veranschlagt als Nebenfach erfordert das Studium der LDV eine Gesamtstundenzahl von 36 Semesterwochenstunden (Pflicht- und Wahlpflicht-)Lehrveranstaltungen.

(3) Darüber hinaus wird empfohlen, (freiwillige) Wahllehrveranstaltungen insbesondere fachübergreifender Art im Umfang von etwa 8 Semesterwochenstunden (Hauptfach) bzw. etwa 4 Semesterwochenstunden (Nebenfach) zu besuchen. Vor Auswahl der Wahllehrveranstaltungen sollte die Studienberatung in Anspruch genommen werden.

(4) Der Anteil der einzelnen Lehrveranstaltungen an der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden gliedert sich wie folgt:

1. im Grundstudium der LDV

a) als Hauptfach nach Art und Gegenstand vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen von insgesamt 36 SWS;

b) als Nebenfach nach Art und Gegenstand vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen von insgesamt 32 SWS;

2. im Hauptstudium

a) als Hauptfach nach Gegenstand wählbare Wahlpflichtveranstaltungen von insgesamt 20 SWS; nach Art und Gegenstand frei wählbare Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 16 SWS

b) als Nebenfach nach Gegenstand wählbare Wahlpflichtveranstaltungen von insgesamt 4 SWS.

(5) Das Lehrangebot im Hauptstudium erlaubt den Studierenden die Bildung von Schwerpunkten mit begrenzter Spezialisierung und Vertiefung, ohne daß damit schon eine Festlegung auf eine der Studienrichtungen innerhalb der LDV verbunden ist.

(6) Mindestens zu Beginn des Studiums, vor Aufnahme des Hauptstudiums, nach nicht beistandenen Leistungssüberprüfungen und bei Überschreiten der Regelstudienzeit sollten alle Studierenden die Studienberatung des Faches in Anspruch nehmen.

 

§ 10 Studieninhalte und Leistungsanforderungen

(1) Im Hauptfach erfordert der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums:

1. im Grundstudium die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen im Umfang der jeweils angegebenen Semesterwochenstunden aus jedem der vier Blöcke:

+ Computerlinguistik:

Einführung in die Computerlinguistik I und II: Vorlesung (4 SWS) Tutorium zur Vorlesung I und II: (4 SWS)

Computerlinguistisches Proseminar: (2 SWS)

+ Mathematische/Informatische Grundlagen:

Algorithmen und Datenstrukturen: Vorlesung (2 SWS)

Formale Logik: Proseminar (2 SWS) (*)

Automatentheorie und formale Sprachen: Vorlesung (2 SWS) (*) Übung zur Vorlesung: (2 SWS)

Mathematische Grundlagen der LDV (fakultativ): Vorlesung (2 SWS)

+ Quantitative Linguistik:

Einführung in die Statistik: Vorlesung (2 SWS)

Einführung in die Quantitative Linguistik Proseminar (2 SWS)

+ Programmiersprachen:

Einführung in eine höhere Programmiersprache I: Vorlesung (2 SWS)

Einführung in eine höhere Programmiersprache II: Vorlesung (2 SWS) (*)

Konzepte und Praxis des Programmierens I und II: Übung (4 SWS)

Einführung in KI-Sprachen I: Vorlesung (2 SWS)

Einführung in KI-Sprachen II Vorlesung (2 SWS) (*)

Übung zu KI-Sprachen I und II: (2 SWS)

Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 sind in einem Proseminar (entweder der Computerlinguistik oder der Quantitativen Linguistik), sowie in den vier mit (*) gekennzeichneten Veranstaltungen der Gruppen mathematische/informatische Grundlagen und Programmiersprachen zu erwerben.

Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan sieht im Sinne einer Empfehlung eine sinnvolle Aufteilung der Pflichtveranstaltungen auf die einzelnen Semester vor.

2. im Hauptstudium die Teilnahme an den Wahlpflichtveranstaltungen im unter § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a dieser Studienordnung vorgeschriebenen Umfang. Zu erwerben sind: mindestens je ein Leistungsnachweis gemäß § 7 Abs. 3 aus der Gruppe der theorieorientierten (i) und praxisorientierten (ii) Lehrangebote der LDV sowie fünf Teilnahmebescheinigungen gemäß § 7 Abs. 7, davon mindestens eine aus der Gruppe der Zusatzveranstaltungen (iii).

(i) theorieorientierte Veranstaltungen

Theorie der formalen und empirischen Linguistik; Grammatiktheorien -modelle und - formalismen; Methoden und Modelle der Quantitativen Linguistik; Grundlagen der maschinellen Sprachverarbeitung; Kognitive Grundlagen der Künstlichen Intelligenz- Forschung; Wissensrepräsentation und -verarbeitung; systemtheoretische Linguistik: Modellierung dynamischer Systeme

(ii) praxisorientierte Veranstaltungen

Maschinelle Sprachverarbeitung: Lexikologie/Lexikografie, Übersetzung, Inhalts- und Bedeutungsanalyse- Natürlichsprachliche Systeme: Spracherkennung, Spracherzeugung, Verstehenssimulation; Statistik für Linguisten (Probleme, Anwendung); Methoden der Softwaretechnik

(iii) Zusatzveranstaltungen

Maschinennahes Programmieren; Datenbank- und Informationssysteme; Datenschutz und Datensicherung; Techniken der Datenexploration; Informationsmanagement; Technologiefolgenabschätzung und Wirkungsforschung.

3. die Anfertigung einer Studienarbeit, die im Rahmen eines Studienprojekts (6 SWS) während des Hauptstudiums in der Regel im Laufe zweier Semester fertigzustellen ist,

4. ein mindestens 6wöchiges Betriebspraktikum, das während der vorlesungsfreien Zeit im Hauptstudium abzuleisten ist.

(2) Im Nebenfach erfordert der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums:

1. im Grundstudium die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme eines der beiden linguistischen Proseminare und der Übung zu den KI-Sprachen I und II. In den mit (*) gekennzeichneten Veranstaltungen sind Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 zu erwerben.

2. im Hauptstudium die Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus unterschiedlichen Gruppen, von denen mindestens eines mit einem Leistungsnachweis gemäß § 7 Abs. 3 (aus Gruppe (i) oder (ii)) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 zu absolvieren ist.

 

§ 11 Abschluß des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium wird durch Bestehen der Zwischenprüfung abgeschlossen. Sie wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt. Voraussetzungen, Zulassungsbedingungen und Durchführung regelt die Zwischenprüfungsordnung des Faches LDV

(2) Über die bestandene Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung von der Geschäftsführung des Faches ausgestellt.

 

§ 12 Anrechnung anderer Studienleistungen

Bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß § 10 der Studienordnung in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Magisterprüfung am Fachbereich II entsprechend.

 

§ 13 Außer Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Studienordnung tritt die Studienordnung des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissensehaften der Universität Trier für das Studium des Faches Linguistische Datenverarbeitung (LDV) im Magisterstudiengang vom 23. Juni 1988 (StAnz. S. 1007) außer Kraft.

 

§ 14 Übergangsvorschrift

Studierende die das Studium der Linguistischen Datenverarbeitung vor dem WS 1994/95 in Trier aufgenommen haben, können für ihr Studium diese oder die frühere Studienordnung des Faches Linguistische Datenverarbeitung vom 23. Juli 1988 wählen.

 

§ 15 Schlußbestimmung

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier den 25. Mai 1994

Der Dekan des Fachbereichs II
der Universität Trier
Univ-Prof. Dr. Jens-Peter Köster