Teilstudien- und Prüfungsordnung

Teilstudien- und Prüfungsordnung für das Studium und die Prüfung von Wahlpflichtfächern bzw. Nebenfächern aus dem Fachbereich II Sprach- und Literaturwissenschaften in Diplomstudiengängen der Fachbereiche IV und VI an der Universität Trier


Vom 4. November 1994

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVB1. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 11. Mai
1994 die folgende Teilstudien- und -prüfungsordnung beschlossen. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs IV hat der Ordnung am 8. Juni 1994 zugestimmt. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs VI hat der Ordnung am 15. Juni 1994 zugestimmt. Diese Ordnung hat der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 31. Oktober 1994, Az.: 15 323 Tgb. Nr. 1558/93, genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Universität Trier für Diplom-Soziologen, Diplom-Kaufleute und Diplom Volkswirte in der Fassung vom 21. Oktober 1991 (Staatsanzeiger S. 1299) und der Diplomprüfungsordnung für Studierende der Geographie, Studiengang I: Angewandte Geographie/Fremdenverkehrsgeographie, Studiengang II: Angewandte Phsische Geographie (Geographie/Geowissenschaften) an der Universität Trier in der Fassung vom 29. März 1982 (Staatsanzeiger S. 359) Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums eines Wahlpflichtfaches bzw. Nebenfaches aus den am Fachbereich II Sprach- und Literaturwissenschaften vertretenen Fächern und nennt die Anforderungen und Bedingungen für die Prüfung. Soweit diese Ordnung keine Regelungen enthält, gelten die vorgenannten Diplomprüfungsordnungen.

§ 2 Fächer

(1) Als Fächer können derzeit gewählt werden:
Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Portugiesisch, Russisch und Spanisch.

(2) Die Zulassung weiterer Fächer erfolgt im Einvernehmen zwischen den betroffenen Fachbereichen.

§ 3 Studienzeit

Die Dauer des Studiums bis zur Meldung zur Abschlußprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Diplomprüfungsordnung.

§ 4 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. In einzelnen Sprachen beginnen die sprachpraktischen Lehrveranstaltungen für Studierende ohne Vorkenntnisse nur im Wintersemester.

§ 5 Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von der Einschreibung für den Diplomstudiengang des Fachbereichs IV bzw. des Fachbereichs VI ist bei Aufnahme des Studiums des Wahlpflichtfaches (einschließlich der Teilnahme an den Sprachkursen) bzw. des Nebenfaches eine Anmeldung im Dekanat des Fachbereichs II erforderlich.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ist die Einschreibung in Teilnehmerlisten zu Beginn des Semesters.

§ 6 Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium dient dem Erwerb von Sprachkenntnissen und der Ausbildung in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Landeskunde des betreffenden Faches.

§ 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte

Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

I. Für Studierende in Diplomstudiengängen des Fachbereichs IV:
1. Das vorbereitende Studium, das dem Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse dient.
Zum Umfang des vorbereitenden Studiums (Spracherwerb) vgl. die in Anhang Ziff. II jeweils für den sprachpraktischen Teil bzw. das Grundstudium vorgesehenen Angaben.
Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums gemäß Ziffer I.2.
2.   Das eigentliche Studium des Wahlpflichtfaches, das der Ausbildung in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft, Landeskunde und Sprachpraxis dient.
Das Studium des Wahlpflichtfaches umfaßt 10 Semesterwochenstunden. Es schließt mit der Abschlußprüfung (§ 11 Ziff. II) im Rahmen der Diplomprüfung.

II. Für Studierende in Diplomstudiengängen des Fachbereichs VI:
1. das Grundstudium, das durch die Vordiplomprüfung abgeschlossen wird;
2. das Hauptstudium, das durch die Diplomprüfung abgeschlossen wird.
3. Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) beträgt beim Studium (...) der Fächer Chinesisch und Japanisch: 26 SWS, davon in Grundstudium 16 SWS.
Zu beachten ist jedoch § 8 Ziffer II Absatz 2.

§ 8 Studieninhalte und Leistungsanforderungen

I. Diplomstudiengänge des Fachbereichs IV:
(1) Das vorbereitende Studium umfaßt die in Anhang Ziff. I jeweils für den sprachpraktischen Teil bzw. für das Grundstudium aufgeführten Lehrveranstaltungen zum Spracherwerb bzw. den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse.
(2) Die im eigentlichen Studium des Wahlpflichtfaches zu erbringenden Nachweise sind im Anhang Ziff. II zu dieser Ordnung aufgeführt.

II. Diplomstudiengänge des Fachbereichs VI:
(1) Die im Studium des Nebenfaches in Grund- und Hauptstudium zu erbringenden Nachweise sind im Anhang Ziff. I und II zu dieser Ordnung aufgeführt.
(2) Wer die Abschlußklausur des Grundstudiums besteht, weist damit die Sprachkenntnisse nach und kann zum Hauptstudium zugelassen werden. Ausnahmen regelt der Diplomprüfungsausschuß des Fachbereichs VI.

§ 9 Leistungsnachweise und Benotung

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Bescheinigungen nachgewiesen, die auf Grund regelmäßiger Teilnahme und einer bestandenen Klausur oder einer mit mindestens "ausreichend" benoteten Hausarbeit ausgestellt und mit einer Ziffernote versehen werden. Die verantwortliche Lehrkraft kann die Klausur durch eine Reihe kleinerer Hausarbeiten ersetzen. Aus den Bescheinigungen muß ersichtlich sein, auf Grund welcher Leistungen die Qualifikation erworden wurde.
(2) Teilnahmebescheinigungen werden auf Grund regelmäßiger und aktiver Mitarbeit ausgestellt, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wir Kurzreferate, Protokolle, Übersetzungen oder Tests gehören kann.
(3) Die Teilnahme an einer Vorlesung wird bestätigt (Testat).
(4) Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Bescheinigungen ist, daß die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind und daß die Gruppe nicht mehr als fünf Mitglieder umfaßt.
(5) Für die Beurteilung der Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut  = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend   = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend  = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht festgesetzt werden.

§ 10 Anrechnung von Studienleistungen

Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs II im Benehmen mit der Geschäftsführung des Faches, zu dem das Wahlpflichtfach bzw. Nebenfach gehört.

§ 11 Hinweise zu den Prüfungen

I. Vordiplomprüfung
In Diplomprüfungen des Fachbereichs VI wird die Prüfungsleistung des Vordiploms durch das Bestehen der Abschlußklausur des sprachpraktischen Teils der Ausbildung (s. Anhang Ziff. I Grundstudium) erbracht.
Die Abschlußklausur ist nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig. Die Note der Abschlußklausur wird als Note in der Vordiplomprüfung angerechnet.

II. Abschlußprüfungen

(1) Zuständig für die Durchführung der Abschlußprüfung ist das Hochschulprüfungsamt. Vor ihrer Anmeldung zur Diplomprüfung beim Hochschulprüfungsamt reichen die Studierenden die erforderlichen Leistungsnachweise im Dekanat des Fachbereichs II ein. Das Dekanat des Fachbereichs II stellt fest, ob die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung erfüllt sind, und schickt mit den vorgelegten Unterlagen eine entsprechende Benachrichtigung an das Hochschulprüfungsamt.
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs II benennt dem Hochschulprüfungsamt die Prüferinnen und Prüfer für den mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfung. Diese gelten damit als durch den zuständigen Prüfungsausschuß bestellt. Bei der Benennung kann Wünschen der Kandidatinnen und Kandidaten entsprochen werden.
(3) Prüfungsinhalte der Abschlußprüfung sind aktive Sprachbeherrschung, landeskundliche Kenntnisse und gegebenenfalls ein Überblick über Themenbereiche und Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft des betreffenden Faches.
(4) Die Abschlußprüfung besteht:
1.in Diplomprüfungen des Fachbereichs IV aus einem schriftlichen (Klausur) und einem mündlichen Teil,
2.in Diplomprüfungen des Fachbereichs VI in einer mündlichen Prüfung.
(5) (...) Im Fach Japanisch besteht die Klausur aus einer Übersetzung aus dem Japanischen ins Deutsche und der schriftlichen Beantwortung von Fragen zur japanischen Landeskunde und zu Hilfsmitteln der Japanologie.
(6) Die Klausur dauert zwei Stunden. Sie wird von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, einer Lektorin oder einem Lektor und der Prüferin oder dem Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung beurteilt und mit einer Note gemäß § 9 Abs. 5 versehen. Bei Dissens wird die Note als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen festgesetzt.
(7) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Geeignete Teile der Prüfung werden in der Fremdsprache durchgeführt. Die mündliche Prüfung wird von einer hauptberuflich lehrenden Person des Faches, aus dem das Wahlpflichtfach bzw. Nebenfach stammt, durchgeführt. Beisitzerin oder Beisitzer in der mündlichen Prüfung ist eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer bzw. eine Lektorin oder ein Lektor des betreffenden Faches; von der betreffenden Person wird zugleich das Protokoll der Prüfung geführt, das von Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer zu unterzeichen ist. Die Beurteilung der mündlichen Prüfung erfolgt durch die Prüferin bzw. den Prüfer im Benehmen mit der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer. Die Note ist gemäß § 9 Abs. 5 festzusetzen.
(8) Die mündliche Prüfung in den Fächern Chinesisch und Japanisch besteht in einem Gespräch in der Fremdsprache, das Hörverständnis und Redefähigkeit überprüfen soll [,] sowie in der Beantwortung von Fragen zu den Themenbereichen der besuchten Lehrveranstaltungen.
(9) Die Gesamtnote der Prüfung im Wahlpflichtfach in Diplomprüfungen des Fachbereichs IV wird gemäß den Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung festgesetzt.
(10) Für die Wiederholung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils gelten die Bestimmungen der jeweils der Prüfung zugrunde liegenden Diplomprüfungsordnung. Hinsichtlich der Abschlußprüfung im Fachbereich IV müssen die Klausur und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sein. Die beiden Teile werden unabhängig voneinander bestanden.

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Für Studierende, die das Studium des Wahlpflichtfaches bzw. das Studium des Nebenfaches im Hauptstudium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, gelten die zwischen den Fachbereichen II, IV und VI vereinbarten Übergangsbestimmungen vom 19. Februar 1992.

Trier, den 4. November 1994

Der Dekan des Fachbereichs II
Univ.-Prof. Dr. J.-P. Köster
Der Dekan des Fachbereichs IV
Univ.-Prof. Dr. W. Luh

Der Dekan des Fachbereichs VI
Univ.-Prof. Dr. W. Smader

 

Anhang zur Ordnung

I.  Leistungsanforderungen im sprachpraktischen Teil der Wahlpflichtfächer des Fachbereichs IV bzw. im Grundstudium der Nebenfächer des Fachbereichs VI.
(...)
4. Fach Japanisch:
Es sind nachzuweisen:
a) die Teilnahme an den Sprachkursen I bis III des Faches in der Studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung (12 SWS);
b) die erfolgreiche Teilnahme (Abschlußklausur) am Sprachkurs IV des Faches in der Studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung (4 SWS).

II. Leistungsanforderungen im Studium der Wahlpflichtfächer des Fachbereichs IV bzw. im Hauptstudium der Nebenfächer des Fachbereichs VI.

3. Fach Japanisch:
Es sind nachzuweisen:
a) die erfolgreiche Teilnahme an der Übung "Japanische Landeskunde" (2 SWS)
und
die erfolgreiche Teilnahme an der Übung "Einführung in die Hilfsmittel I" (2 SWS) (Für Studierende des Fachbereichs VI ist die erfolgreiche Teilnahme nur in einer der beiden Veranstaltungen nachzuweisen, für die zweite Veranstaltung genügt der Nachweis der Teilnahme.)
b) die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen des Faches im umfang von insgesamt 6 SWS nach freier Wahl.

Veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 14.11.1994