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Satzung des Juristen Alumni Trier e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Juristen Alumni Trier". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier einzutragen. Sitz des Vereins ist Trier. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Seine Tätigkeit zielt darauf, ehemalige und heutige Lernende und Lehrende zusammenzuführen, eine Brücke zwischen den Juristengenerationen zu schlagen und über eine erneuerte und gefestigte Identifikation mit der Trierer Juristenfakultät, deren Aufgaben in Lehre und Forschung ideell und materiell zu fördern.


§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der der Fakultät zu irgendeiner Zeit als Studierender, Doktorand, Assistent oder Dozent zugehörte oder zugehört; ferner auch jeder Jurist oder jede Persönlichkeit der Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens, die sich aus besonderen Gründen der Fakultät verbunden weiß. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluß wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.

Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des erweiterten Vorstands oder Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Der Vorstand,

3. Der Beirat.


§ 8 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich Beisitzer an. Über ihre Zahl beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Aufgabe des Vorstandes ist es insbesondere Alumnitage und –treffen sowie sonstige Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen sowie auf der Grundlage der Vermögenssituation des Vereins einen Leistungsplan aufzustellen und die vorhandenen Mittel nach Maßgabe größter Bedeutsamkeit und Dringlichkeit der Förderungsziele zu verteilen. Der Vorstand hat in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung über die durchgeführten Veranstaltungen, die Einnahmen, die Grundsätze des Leistungsplans und die wichtigsten Ausgaben zu berichten.


§ 9 Mitgliederversammlung

Regelmäßig jährlich, zumindest aber alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Beirats,

2. Wahl der Kassenprüfer,

3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,

4. Bestimmung der Höhe des Mitgliederbeitrags,

5. Entscheidung über die eingereichten Anträge.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder einholen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit der Beschluß nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft; Stimmenthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer Betracht. Vertretung im Stimmrecht ist ausgeschlossen. Auf Verlangen von 10 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen, ansonsten durch Handzeichen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der Wortlaut wörtlich protokolliert werden.


§ 10 Beirat

Es soll ein Beirat gebildet werden, der aus höchstens fünf, mindestens aus drei Mitgliedern bestehen soll. Die Beiratsmitglieder sollen Mitglieder des Vereins sein oder werden.

Die Beiratsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.

Der Beirat soll den Vorstand beraten, insbesondere in Fragen der Einwerbung von Spenden und der Aufstellung des Leistungsplans.

Die Mitglieder des Beirats wählen unter sich einen Vorsitzenden, der die Sitzungen des Beirats einberuft und leitet. Zu den Sitzungen des Beirats sollen die Mitglieder des Vorstands eingeladen werden.


§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Universität Trier zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zu.