Geschäftsordnung des Parlaments der Studierenden der Universität Trier
Geschäftsordnung des Parlaments der Studierenden der Universität Trier (pdf)
Geschäftsordnung des LII. Studierendenparlamentes der Universität Trier
Fassung: Januar 2026
§1 Konstituierung
(1) Die Konstituierung des Studierendenparlaments der Universität Trier (i.w. Studierendenparlament) findet gemäß
§18 der Satzung der Studierendenschaft Trier statt.
(2) Die konstituierende Sitzung leitet die Wahlleiter*in bis zur Wahl des/der Präsident*in.
(3) Im Vorfeld der Wahlen zum Präsidium gibt sich das Studierendenparlament mit einfacher
Mehrheit eine Geschäftsordnung.
(4) Nach der Wahl einer neuen Präsident*in wird die Sitzungsleitung an die neu gewählte
Präsident*in abgegeben. Danach wird das restliche Präsidium gewählt.
(5) Während der konstituierenden Sitzung, frühestens aber nach der Wahl des Präsidiums gibt der Wahlausschuss
einen abschließenden Bericht zur vergangenen Wahl und wird danach mit einfacher Mehrheit entlastet.
§2 Formales
(1) Die Kommunikation des Studierendenparlamentes erfolgt grundsätzlich über die von der Universität Trier
bereitgestellten E-Mail-Adressen oder per Post.
(2) Abweichungen von (1) sind mit dem Präsidium zu klären.
(3) Bei allen in dieser Ordnung angegebenen Fristen für Einladungen und Veröffentlichungen von Sitzungsmaterialien
zählen der Tag der Versendung/Veröffentlichung und der Tag der Sitzung mit.
§3 Aufgaben der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Studierendenparlamentes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Studierendenparlamentes
teilzunehmen. Sollte dies dem entsprechenden Mitglied nicht möglich sein, so muss es sich bis spätestens 24 Stunden
vor Sitzungsbeginn beim Präsidium abmelden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit, kann eine Sitzungsentschuldigung auch noch später, allerdings
unverzüglich, erfolgen. Die Begründung muss außerdem eine schlüssige Information darüber erhalten, warum die
Entschuldigung nicht fristgerecht eingehen konnte.
(3) Gilt ein Mitglied als unentschuldigt fehlend, so muss dieses vom Präsidium darüber informiert werden. Das
Präsidium führt eine Liste über das unentschuldigte Fehlen der Mitglieder.
(4) Im Falle einer absehbaren Verspätung sollte das Präsidium ebenfalls informiert werden.
(5) Jedes Mitglied hat die Aufgabe Informationen des Präsidiums durch die in §2 (1) geregelten Kommunikationswege
zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und wenn nötig zu beantworten.
§4 Präsidium
(1) Das Parlament der Studierenden wählt aus seinen Reihen ein Präsidium, das aus dem*der
Präsident*in, ihrer*seiner Stellvertretung und den*der zweiten Stellvertreter*in besteht. Die Mitglieder des
Präsidiums sollten von 3 unterschiedlichen Wahlvorschlägen kommen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Parlamentes
gewählt, beziehungsweise abgewählt.
(3) Sollte ein Mitglied des Präsidiums aus ihrem*seinem Amt ausscheiden, wählt das
Studierendenparlament gemäß §4 (1) der vorliegenden Geschäftsordnung bis einschließlich zur
folgenden Sitzung nach offizieller Bekanntmachung des Ausscheidens eine*n Nachfolger*in, sofern
hierfür nach §7 (3) form- und fristgerecht zur Wahl eingeladen werden kann. Ansonsten ist die Wahl für die
darauffolgende Sitzung anzuberaumen, für die noch fristgerecht eingeladen werden kann.
(4) Zur offiziellen Bekanntmachung eines Rücktritts aus dem Präsidium sind die Kommunikationswege nach §2 (1) zu
verwenden, sofern der Rücktritt nicht in einer Sitzung des Studierendenparlaments erfolgt.
(5) Tritt mehr als ein Präsidiumsmitglied zurück, kann sich das verbleibende Präsidiumsmitglied bis
zur nächsten Wahl nach §4 (3) aus der Mitte des Studierendenparlamentes bis zu zwei Mitglieder
auswählen, die sie*ihn bei der Arbeit unterstützen sollen.
(6) Legt das gesamte Präsidium das Amt nieder, entfällt die nach §7 (3) eingeforderte
Ankündigungsfrist für Wahlen.
§5 Einberufung
(1) Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Studierendenparlamentes festgelegt.
(2) Die Einladung erfolgt durch das Präsidium. Die Einladung muss einen Vorschlag zur
Tagesordnung und zugehörige Unterlagen enthalten und an alle Mitglieder des
Studierendenparlamentes, alle Referate des AStA und den AFaT versendet werden. Zusätzlich hat ein Aushang im
Glaskasten des Studierendenparlamentes zu erfolgen und die Einladung auf der Internetseite des
Studierendenparlamentes veröffentlicht zu werden. Personen, deren Anwesenheit aus Sicht des Präsidiums
erforderlich ist, sind ebenfalls schriftlich einzuladen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Sollte aufgrund eines Rücktritts eines Mitglieds nach Versendung der
Einladung diese Frist für den/die entsprechende*n Nachrücker*in nicht einhaltbar sein, so hat die Einladung
schnellstmöglich an das nachrückende Mitglied zu erfolgen.
(4) Außerordentliche Sitzungen müssen auf Verlangen der Mehrheit des Präsidiums oder auf
Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlamentes, Antrag des Allgemeinen
Studierendenausschusses, Antrag des Autonomen Fachschaften-Treffens und Verlangen einer
Studierendenvollversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Sitzung kann innerhalb von vier Tagen
einberufen werden.
§6 Beschlussfähigkeit
(1) Das Studierendenparlament ist auf ordentlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Das Studierendenparlament ist auf außerordentlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind, die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und nicht mehr als 1/3
der satzungsgemäßen Mitglieder der Einberufung gemäß (3) widersprochen haben.
(3) Gegen die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann durch Mitglieder des Parlaments begründeter
Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn über die in §2 (1) geregelten
Kommunikationswege an das Präsidium erfolgen. Der Widerspruch ersetzt nicht die Abmeldung von der Sitzung, §3
bleibt unberührt. Über die eingelegten Widersprüche muss auf der folgenden Sitzung durch das Präsidium berichtet
werden, dem Parlament wird danach die Möglichkeit einer Aussprache gewährt. Widersprechen mehr als 1/3 der
satzungsgemäßen Mitglieder fristgerecht der Einberufung, muss das Präsidium die Sitzung absagen und
schnellstmöglich einen Termin für eine außerordentliche Folgesitzung festlegen.
(4) Das Studierendenparlament bleibt beschlussfähig bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit.
(5) Stellt die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, schließt sie die Sitzung. Das Präsidium setzt dann einen
Termin für eine außerordentliche Folgesitzung fest.
§7 Tagesordnung
(1) Nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Feststellung der Beschlussfähigkeit, dem Verlesen von
Rücktritten und dem Abstimmen von Protokollen, wird über die mit der Einladung versendete Tagesordnung
abgestimmt.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur Parlamentarier*innen stellen. Änderungen müssen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlamentes beschlossen werden.
(3) Tagesordnungspunkte für Wahlen sowie Satzungs- und Ordnungsänderungen müssen bereits in dem Vorschlag zur
Tagesordnung, der in der fristgerechten Einladung versendet wurde, enthalten sein. Eine Einführung eines solchen
Tagesordnungspunktes am Tag der Sitzung selbst ist nicht möglich.
(4) Nicht abgeschlossene Tagesordnungspunkte müssen im Vorschlag zur Tagesordnung in der Einladung zur
folgenden Sitzung aufgeführt und als solche kenntlich gemacht sein. Sie sollen vorrangig zu Beginn der folgenden
Sitzung abgehandelt werden.
§8 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Studierendenparlamentes finden öffentlich statt.
(2) Alle Studierenden der Universität Trier, sowie der Betriebsrat der Studierendenschaft, haben Rede- und
Antragsrecht, soweit diese Geschäftsordnung oder die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes bestimmt.
(3) Anderen anwesenden Personen kann auf Beschluss Antrags- und Rederecht erteilt werden.
(4) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn:
a. von einer*einem Widerspruchsführenden gegen einen Bescheid der Studierendenschaft bezüglich eines Antrages
an den Sozialfondsvergabeausschuss zur Behandlung ihres*seines Falles im Studierendenparlament ein
entsprechender Antrag gestellt wird.
b. über Angelegenheiten von Beschäftigten der Studierendenschaft diskutiert wird.
c. auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenparlamentes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ein
Ausschluss beschlossen wird.
(5) Bild- und Tonaufnahmen während den Sitzungen des Studierendenparlamentes sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Erlaubnis kann auf Antrag eines Studierenden nur einstimmig erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Tonaufnahmen,
die ausschließlich zur Erstellung des offiziellen Protokolls erstellt und nach Fertigstellung dieses gelöscht werden. Dies
ist durch den/die Protokollant*in schriftlich zuzusichern. Bei Widerspruch eines/einer Parlamentarier/in, ist die
Aufzeichnung durch den/die durch das Studierendenparlament bestimmten Protokollant*in zu unterlassen. Über die
Aufzeichnung der Sitzung sind die Anwesenden zu Beginn der Sitzung zu informieren.
§9 Sitzungsleitung
(1) Der*Die Präsident*in leitet die Sitzungen des Studierendenparlamentes. Sie*Er kann auch durch
andere Mitglieder des Präsidiums vertreten werden. Ist das Präsidium verhindert, wird mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine Sitzungsleitung für die Dauer der Sitzung gewählt.
(2) Die Sitzungsleitung muss gerecht und parteiunabhängig erfolgen. Die Sitzungsleitung kann jederzeit Beiträge, die in
Verbindung mit ihren Aufgaben oder den Aufgaben des Präsidiums stehen, sofort halten. Für alle sonstigen Beiträge
muss eine Wortmeldung erfolgen.
(3) Der Sitzungsleitung obliegt es, die Ordnung während der Sitzung zu gewährleisten. Dazu stehen ihr die in §11
geregelten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung.
§10 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Ein*e nach §8 (2) Redeberechtigte*r darf nur zum Plenum sprechen, wenn ihr*ihm das Präsidium das Wort zur
Sache erteilt hat.
(2) Um sich zur Sache zu Wort zu melden, hebt ein*e Studierende*r die Hand, um so die Wortmeldung zu
signalisieren.
(3) Das Präsidium führt eine öffentlich einsehbare nach sozialem Geschlecht und Wortmeldungsanzahl
doppelt quotierte Erstredner*innen-Liste. Die Einteilung auf der Redeliste erfolgt nach selbstgenannter Zugehörigkeit
zu männlich oder nicht-männlich. Die Anzahl der Wortmeldungen wird dabei als vorrangiges Kriterium behandelt.
(4) Bei unverhältnismäßiger Dauer eines Redebeitrages kann das Präsidium der Redner*in auf die Begrenzung seiner
Redezeit hinweisen. Bei mehrmaligem Hinweis kann der Redner*in die
Wortmeldung entzogen werden.
(5) Wurde aufgrund eines angenommenen Antrages zur Geschäftsordnung eine
Redezeitbegrenzung erlassen, so unterliegt das Präsidium der Pflicht, auf die entsprechende
Redezeit zu achten und bei deren Überschreitung der Redner*in nach vorheriger Ermahnung das
Wort zu entziehen.
(6) Wurde in einem Redebeitrag eine andere Person oder Personenvereinigung direkt angesprochen,
so muss das Präsidium dieser Person oder einem*einer Vertreter*in dieser Personenvereinigung eine direkte Antwort
gestatten. Diese darf sich nur auf die im vorangegangenen Redebeitrag gestellten Fragen oder Themen beziehen.
(7) Führt eine Wortmeldung zu einer direkten Antwort nach §10 (6), dürfen im Anschluss von der das Wort führenden
Person bis zu drei Nachfragen gestellt werden. Diese dürfen sich nur auf die im
vorangegangenen Redebeitrag gestellten Fragen oder Themen beziehen.
§11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann Anwesende, die die Ordnung stören unter Nennung des Namens zur
Ordnung rufen. Die Ordnung stört, wer
a. gegen die Hausordnung der Universität Trier verstößt.
b. Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft beleidigt.
c. Andere durch Lärm massiv beim Halten und Anhören von Redebeiträgen beeinträchtigt.
d. körperliche Gewalt androht und/oder ausübt.
(2) Anwesende, die Mitglieder oder keine Mitglieder des Studierendenparlamentes sind, können
nach dreimaligem Ordnungsruf vom Präsidium der Sitzung verwiesen werden. Bei besonders schweren
Ordnungsverstößen kann auf die dreimaligen Ordnungsrufe verzichtet werden.
(3) Legt mindestens ein Mitglied des Studierendenparlamentes gegen diese Entscheidung des
Präsidiums unverzüglich Einspruch ein, so muss das Studierendenparlament diese Entscheidung mit 2/3 der
anwesenden Stimmen bestätigen.
(4) Im Falle eines Sitzungsverweises besteht für Mitglieder des Studierendenparlamentes dennoch die Möglichkeit an
Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Präsidium hat verwiesene Mitglieder zu den entsprechenden
Zeitpunkten wieder in den Sitzungssaal zu bitten.
(5) Der Sitzungsleitung obliegt es, zu gewährleisten, dass Redebeiträge in einem Bezug zum aktuellen
Tagesordnungspunkt stehen. Der Sitzungsleitung ist es freigestellt, bei fehlendem Bezug darauf hinzuweisen und zu
bitten, zu aktuell diskutierten Thematik zurückzukommen. Sollte dies nicht geschehen, so kann die Sitzungsleitung
dem*der Redner*in das Wort entziehen.
§12 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Enthaltungen müssen als Enthaltungen gekennzeichnet
werden.
(2) Der Abstimmungsgegenstand ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit „Ja“ stimmt,
sofern an anderer Stelle keine andere Mehrheitsbestimmung für den entsprechenden Abstimmungsgegenstand
vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.
(3) Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes des Parlamentes ist geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Anträge
zur Geschäftsordnung. Die geheime Abstimmung erfolgt mittels verdeckter
Stimmzettel.
(4) Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes des Parlamentes ist namentlich abzustimmen, sofern kein Mitglied eine
geheime Abstimmung fordert. Ein Wunsch nach geheimer Abstimmung hat immer Vorrang vor einer namentlichen
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung wird im Protokoll das Abstimmungsverhalten der Mitglieder vermerkt.
(5) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied des Parlamentes aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten
werden. Die Anfechtung hat unverzüglich und begründet zu erfolgen. Die entsprechende Abstimmung muss
wiederholt werden.
(6) Im Nachgang an eine Abstimmung kann jedes Mitglied auf Wunsch eine persönliche Erklärung abgeben. Das
bedeutet, dass es kurz begründen kann, aus welchen Gründen es seine Entscheidung getroffen hat. Diese Begründung
muss kurz gehalten werden und darf nicht weiter durch andere Beiträge kommentiert werden.
§13 Wahlverfahren
(1) Das Präsidium eröffnet das Wahlverfahren mit der Bitte um Personenvorschläge. Jede*r
Studierende ist vorschlagsberechtigt, außer diese Geschäftsordnung, oder die Satzung der
Studierendenschaft bestimmen eine Ausnahme.
(2) Die Vorschläge werden vom Präsidium in Vorschlagreihenfolge nummeriert.
(3) In Reihenfolge des Eingangs der Vorschläge wird auf Wunsch mindestens eines*einer
Parlamentarier*in eine Vorstellungsrunde durchgeführt. Dabei hat jede*r Kandidat*in die Möglichkeit, sich
vorzustellen. Nicht anwesende Kandidat*innen dürfen durch Delegierte vorgestellt werden. Anschließend an jede
Vorstellung, können der*die Kandidat*in durch jeden Studierende*n Fragen gestellt werden.
(4) Abgestimmt wird auf verdeckten Stimmzetteln.
(5) Die Zuordnung der Kandidierenden erfolgt per Ordnungsnummer. Alle Stimmberechtigten haben so viele Stimmen
wie Plätze zu vergeben sind, die auf „Ja“, „Nein“, oder „Enthaltung“ -Felder verteilt werden können.
Werden mehr Stimmen abgegeben als Plätze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig.
(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit nichts anderes in dieser
Geschäftsordnung oder in der Satzung der Studierendenschaft bestimmt ist. Enthaltungen werden aus dem Quorum
herausgerechnet.
(7) Wurden nicht alle zu wählenden Plätze besetzt, werden die noch freien Plätze in einem weiteren Verfahren gemäß
Absatz 1 bestimmt.
§14 Anträge
(1) Sachanträge können von allen Studierenden eingebracht werden.
(2) Anträge werden im Vorfeld der Sitzung schriftlich an das Präsidium gerichtet. Auf der Sitzung des
Studierendenparlamentes werden nur diejenigen Anträge behandelt, die vier Tage zuvor verschickt wurden. Dabei
zählt auch der Tag der Versendung und der Tag der Sitzung mit. Das Präsidium unterliegt der Pflicht, eingehende
Anträge unverzüglich per elektronischer Post an die Mitglieder des Parlamentes weiterzuleiten.
(3) Anträge, die nicht gemäß Absatz 2 eingegangen sind, werden erst auf der nächsten Sitzung
behandelt. Sie können jedoch zur aktuellen Sitzung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Nach der Begründung der
Dringlichkeit durch die Antragssteller*in, entscheidet das
Studierendenparlament mit satzungsgemäßer Mehrheit über die Behandlung des Antrages.
(4) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist über den weitergehenden Antrag zu beraten. Über die
Beratungsgrundlage entscheidet das Präsidium. Sollte hierzu unmittelbarer Widerspruch einem*einer
Parlamentarier*in eingelegt werden, entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit über die
Beratungsgrundlage.
(5) Vor oder während der Beratung eines Antrages kann das Parlament der Studierenden mit
einfacher Mehrheit beschließen:
a. Nicht in die Einzelberatung einzutreten (Nichtbefassung)
b. Den Antrag zu vertagen
c. Den Antrag an einen Ausschuss zur Beratung zu überweisen
(6) Als Antragssteller*in wird behandelt, wer vor Beginn der Behandlung des Antrags als solche*r benannt wird. Bei
unverhältnismäßig vielen Antragssteller*innen kann dies vom Parlament hinterfragt und gegebenenfalls abgelehnt
werden, darauf muss die Anzahl reduziert werden.
(7) Anträge werden in drei Lesungen behandelt. Dabei kann durch eine einstimmige Abstimmung der anwesenden
Mitglieder des Studierendenparlaments auf das mündliche Vortragen des Antrags verzichtet werden, jedoch müssen
Änderungen zwingend vorgelesen werden. Die Lesungen werden einzeln vom Präsidium eröffnet. In der ersten Lesung
findet eine Generaldebatte statt. In der zweiten Lesung werden eingegangene Änderungsanträge in chronologischer
Antragstextreihenfolge beraten. Liegen keine Änderungsanträge mehr vor, wird in der dritten Lesung der
Gesamtantrag in nun vorliegender Form verlesen und mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Sollten keine
Änderungsanträge während der zweiten Lesung gestellt werden, kann auf die dritte Lesung verzichtet werden, sofern
kein Widerspruch eingelegt wird.
§15 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Mitgliedern des
Studierendenparlamentes gestellt werden.
(2) Das Präsidium kann dem Parlament Verfahrensvorschläge ohne das Stellen von
Geschäftsordnungsanträgen unterbreiten. Erregt sich zu einem Vorschlag Widerspruch, entscheidet das Parlament mit
einfacher Mehrheit über den Vorschlag.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang, unterbrechen jedoch keinen laufenden Redebeitrag.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Arme zu signalisieren.
(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch seitens eines Mitgliedes des
Studierendenparlamentes, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer Gegenrede eines
Mitgliedes des Studierendenparlamentes unverzüglich abzustimmen. Eine inhaltliche (begründet) Gegenrede geht
einer formalen Gegenrede vor.
(6) Bei Vorliegen mehrerer Geschäftsordnungsanträge werden diese in der Reihenfolge gemäß der Aufzählung in
Absatz 7 behandelt.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
a. Antrag zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit
b. Anträge zur Begrenzung der Sitzungsdauer und deren Aufhebung
c. Anträge auf zeitliche Unterbrechung der Sitzung
d. Anträge gemäß §14 Absatz 5
e. Anträge auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung
f. Anträge auf Begrenzung der Redezeit und deren Aufhebung
g. Anträge auf Schluss der Redeliste und deren Wiederaufnahme
§16 Protokoll
(1) Über die Sitzung des Studierendenparlamentes wird ein Verlaufsprotokoll in deutscher und englischer Sprache
angefertigt. Dieses
muss Namen und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die
behandelten Gegenstände, den Verlauf der Beratung, sodass die Hauptdiskussionspunkte klar
nachvollziehbar sind, die Anträge, Geschäftsordnungsanträge, die Namen des*der Antragsteller*in, die Beschlüsse,
sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Das Protokoll wird von dem*der Schriftführer*in erstellt, die*der nicht dem Parlament angehören
muss. Ist der*die Schriftführer*in verhindert, so wird aus den Reihen des Parlamentes ein anwesendes
Mitglied zur*zum Protokollant*in gewählt.
(3) Eigene Äußerungen oder Äußerungen anderer anwesender Personen müssen auf Antrag
einer*eines Studierenden in das Protokoll aufgenommen werden. Dieser Antrag ist mit dem Heben beider Hände zu
signalisieren und schnellstmöglich zu behandeln.
(4) Protokolle müssen mit Stimmmehrheit des Studierendenparlamentes in einer der folgenden
Sitzungen beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern des Parlamentes hierzu mindestens vier
Tage im Vorfeld der Sitzung, in der das Protokoll bestätigt werden soll, zu übersenden. Wurde die Frist nicht gewahrt,
muss die Bestätigung auf die nächste Sitzung vertagt werden.
(5) In dringenden Einzelfällen kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Frist aus
§16 (4) S.2 ausgesetzt werden
§17 Einrichtung von Gender-Plena
(1) Anträge auf Einrichtung und Durchführung eines Gender-Plenums werden mündlich von einem Mitglied des
Studierendenparlamentes gestellt und bei eigenem Wunsch begründet. Im Antrag sind die Gender, die am Plenum
teilnehmen dürfen, und eine Schätzung der Dauer zu nennen. Über den Antrag wird nicht diskutiert oder abgestimmt.
Daraufhin wird das Gender-Plenum durchgeführt und alle sich nicht zu den genannten Gender dazugehörig fühlenden
Personen verlassen den Raum. Die Sitzung wird erst nach Beendigung des Plenums mit allen Personen weiter
fortgesetzt.
(2) Auf Wunsch hin können gleichzeitig Plena der nicht in den Antrag involvierten Gender
abgehalten werden. Diese sind öffentlich, vor dem Verlassen des Raumes beim Präsidium
anzumelden.
§18 Anfragen
(1) Schriftliche Anfragen an das Studierendenparlament können von allen ordentlich an der
Universität Trier eingeschriebenen Studierenden gestellt werden. Diese sind in schriftlicher Form
beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen. Die schriftliche Anfrage wird auf der
nächsten Sitzung des Studierendenparlaments durch das Präsidium dem Plenum vorgestellt und ist innerhalb einer
Frist von sechs Wochen durch das Studierendenparlament zu beantworten.
(2) Das Präsidium ist für das Verfassen der Antwort zuständig, es sei denn, die Anfrage betrifft primär ein anderes
Organ der Studierendenschaft. In letzterem Fall muss das Präsidium die Anfrage und die für die Beantwortung
bestehende Frist mit der Aufforderung auf Beantwortung an das entsprechende Organ weiterleiten. Auf Wunsch kann
eine Fraktion eine ergänzende Antwort beim Präsidium einreichen.
(3) Die Antwort wird über das Präsidium in geeigneter Form hochschulöffentlich gemacht.
§19 Verfahren zur studentischen Vizepräsidentschaft
(1) Die Bewerber*innen für das Amt erhalten die Möglichkeit, sich auf einer oder mehreren Sitzungen des
Studierendenparlaments vorzustellen. Sie können im Anschluss durch das Studierendenparlament befragt werden.
(2) Die Zeit für Vorstellung und Befragung wird im Vorfeld durch das Präsidium festgelegt. Dabei soll darauf geachtet
werden, dass es allen Bewerber*innen möglich ist, sich angemessen vorzustellen. Hierzu kann abweichend von §8 (5)
eine Zuschaltung über das Videokonferenz-System der Universität erfolgen.
(3) Im Anschluss an die Vorstellung und Befragung kann das Studierendenparlament über die Kandidaturen
diskutieren. Diese Diskussion findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(4) Das Studierendenparlament entscheidet, ob es über alle Vorschläge in einer Diskussion oder getrennt über
einzelne Vorschläge diskutiert. In der jeweiligen Diskussion sollen Kandidierende, die selbst dem Parlament
angehören, nicht teilnehmen.
(5) Das Studierendenparlament schlägt dem Senat Kandidierende für die studentische Vizepräsidentschaft vor. Die
Zahl der Vorschläge ist dabei gestaffelt nach der gesamten Anzahl der eingegangenen Kandidaturen. Die Staffelung
ergibt dabei, dass
a. Bei einer Kandidatur bis zu ein Vorschlag gemacht wird
b. Bei zwei Kandidaturen bis zu ein Vorschlag gemacht wird
c. Bei drei Kandidaturen bis zu zwei Vorschläge gemacht werden
d. Bei vier Kandidaturen bis zu zwei Vorschläge gemacht werden
e. Bei fünf Kandidaturen bis zu drei Vorschläge gemacht werden
f. Bei sechs Kandidaturen bis zu vier Vorschläge gemacht werden
g. Bei sieben Kandidaturen bis zu vier Vorschläge gemacht werden
h. Bei acht Kandidaturen bis zu fünf Vorschläge gemacht werden
i. Bei neun Kandidaturen bis zu sechs Vorschläge gemacht werden
j. Bei zehn Kandidaturen bis zu sechs Vorschläge gemacht werden
k. Bei elf Kandidaturen bis zu sieben Vorschläge gemacht werden
l. Bei zwölf Kandidaturen bis zu sieben Vorschläge gemacht werden
m. Bei dreizehn Kandidaturen bis zu acht Vorschläge gemacht werden
n. Bei vierzehn Kandidaturen bis zu neun Vorschläge gemacht werden
o. Bei fünfzehn Kandidaturen bis zu neun Vorschläge gemacht werden
p. Bei sechzehn oder mehr Kandidaturen bis zu zehn Vorschläge gemacht werden.
(6) Über die Kandidaturen wird gleichzeitig in geheimer Wahl und konsekutiven Wahlgängen abgestimmt.
a. Kandidierende, die im ersten regulären Wahlgang keine Stimmen erhalten, scheiden aus. Erhalten keine
Kandidierenden im ersten Wahlgang eine einzige Stimme, erteilt das Studierendenparlament keine
Vorschläge und die Wahl ist beendet.
b. In den folgenden regulären Wahlgängen wird das Kriterium jeweils um eine Stimme erhöht. Die Wahl ist
beendet, sobald die Zahl der Kandidierenden, die die benötigte Stimmenzahl erreicht haben, der
angestrebten Zahl der Vorschläge unter (5) entspricht.
§20 Arbeitskreise
(1) Das StuPa kann Arbeitskreise (AKs) einrichten und diesen Finanzmittel bereitstellen.
(2) Den Arbeitskreisen steht mindestens ein*e AK-Leiter*in vor. Diese werden mit einfacher Mehrheit im StuPa
gewählt.
(3) Derzeit ständige Arbeitskreise im StuPa sind:
– AK Campus 2
(4) Nicht ständige Arbeitskreise können auf Antrag bei einer StuPa-Sitzung eingerichtet werden. Der Antrag soll den
Zweck des AK benennen.
(5) Einfache AK Mitglieder können vom StuPa gewählt werden. Nicht gewählte Mitglieder dürfen keinen Zugang zu
datenschutztechnisch-relevanten Inhalten erhalten. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Studierenden offen,
sofern dies dem Zweck des eingerichteten AK nicht widerspricht.
§21 Aktivierung der Ausnahmebestimmungen
In Ausnahmesituationen kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden, dass die Bestimmungen des §22 für einen bestimmten Zeitraum in Kraft
treten und entgegenstehenden Bestimmungen gegenüber vorrangig sind.
§22 Ausnahmebestimmungen
(1) Das Abhalten der Sitzungen ist digital möglich. Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss gewahrt
bleiben.
(2) Es obliegt dem Präsidium, die technischen Mittel zu wählen und die ordnungsgemäße
Durchführung der Sitzung zu gewährleisten.
(3) Geheime und Namentliche Abstimmungen sind nicht möglich. Die Bestimmungen für
Wahlen bleiben davon unberührt.
(4) Falls die Universität dauerhaft für den Publikumsverkehr geschlossen ist, können
Aushänge (§5 (2)) unterbleiben.
§23 Redaktionelle Änderungen
Dem Präsidium ist es freigestellt, redaktionelle Änderungen in dieser Geschäftsordnung unter
Hinweis an das Studierendenparlament vorzunehmen. Redaktionelle Änderungen beziehen sich auf die
Rechtschreibung und die Grammatik. Dies schließt auch die Vereinheitlichung der Verwendung geschlechtergerechter
Sprache mit ein. Inhalte dürfen dabei nicht geändert werden.
§24 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch das Parlament der Studierenden in Kraft.
(2) Zur Änderung bedarf es der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Studierendenparlamentes.
(3) Eine nicht-rechtsverbindliche englischsprachige Fassung wird durch das Präsidium erstellt.
Trier, den 12.01.2026
Maxim Maier, Präsident des LII. Studierendenparlaments