Geschäftsordnung des Parlaments der Studierenden der Universität Trier
Geschäftsordnung des Parlaments der Studierenden der Universität Trier
Geschäftsordnung des L. Studierendenparlamentes der Universität Trier
Fassung: April 2024
§1 Konstituierung
(1) Die Konstituierung des Studierendenparlaments der Universität Trier (i.w. Studierendenparlament) findet gemäß §18 der Satzung der Studierendenschaft Trier statt.
(2) Die konstituierende Sitzung leitet die Wahlleiter*in bis zur Wahl des/der Präsident*in.
(3) Im Vorfeld der Wahlen zum Präsidium gibt sich das Studierendenparlament mit einfacher
Mehrheit eine Geschäftsordnung.
(4) Nach der Wahl einer neuen Präsident*in wird die Sitzungsleitung an die neu gewählte
Präsident*in abgegeben. Danach wird das restliche Präsidium gewählt.
(5) Während der konstituierenden Sitzung, frühestens aber nach der Wahl des Präsidiums gibt der Wahlausschuss einen abschließenden Bericht zur vergangenen Wahl und wird danach mit einfacher Mehrheit entlastet.
§2 Formales
(1) Die Kommunikation des Studierendenparlamentes erfolgt grundsätzlich über die von der Universität Trier bereitgestellten E-Mail-Adressen oder per Post.
(2) Abweichungen von (1) sind mit dem Präsidium zu klären.
(3) Bei allen in dieser Ordnung angegebenen Fristen für Einladungen und Veröffentlichungen von Sitzungsmaterialien zählen der Tag der Versendung/Veröffentlichung und der Tag der Sitzung mit.
§3 Aufgaben der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Studierendenparlamentes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Studierendenparlamentes teilzunehmen. Sollte dies dem entsprechenden Mitglied nicht möglich sein, so muss es sich bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn beim Präsidium abmelden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit, kann eine Sitzungsentschuldigung auch noch später, allerdings unverzüglich, erfolgen. Die Begründung muss außerdem eine schlüssige Information darüber erhalten, warum die Entschuldigung nicht fristgerecht eingehen konnte.
(3) Gilt ein Mitglied als unentschuldigt fehlend, so muss dieses vom Präsidium darüber informiert werden. Das Präsidium führt eine Liste über das unentschuldigte Fehlen der Mitglieder.
(4) Im Falle einer absehbaren Verspätung sollte das Präsidium ebenfalls informiert werden.
(5) Jedes Mitglied hat die Aufgabe Informationen des Präsidiums durch die in §2 (1) geregelten Kommunikationswege zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und wenn nötig zu beantworten.
§4 Präsidium
(1) Das Parlament der Studierenden wählt aus seinen Reihen ein Präsidium, das aus der
Präsident*in, ihrer*seiner Stellvertretung und der zweiten Stellvertreter*in besteht. Die Mitglieder des Präsidiums sollten von 3 unterschiedlichen Wahlvorschlägen kommen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Parlamentes gewählt, beziehungsweise abgewählt.
(3) Sollte ein Mitglied des Präsidiums aus ihrem*seinem Amt ausscheiden, wählt das
Studierendenparlament gemäß §4 (1) der vorliegenden Geschäftsordnung bis einschließlich zur
folgenden Sitzung nach offizieller Bekanntmachung des Ausscheidens eine*n Nachfolger*in, sofern
hierfür nach §7 (3) form- und fristgerecht zur Wahl eingeladen werden kann. Ansonsten ist die Wahl für die darauffolgende Sitzung anzuberaumen, für die noch fristgerecht eingeladen werden kann.
(4) Zur offiziellen Bekanntmachung eines Rücktritts aus dem Präsidium sind die Kommunikationswege nach §2 (1) zu verwenden, sofern der Rücktritt nicht in einer Sitzung des Studierendenparlaments erfolgt.
(5) Tritt mehr als ein Präsidiumsmitglied zurück, kann sich das verbleibende Präsidiumsmitglied bis
zur nächsten Wahl nach §4 (3) aus der Mitte des Studierendenparlamentes bis zu zwei Mitglieder
auswählen, die sie*ihn bei der Arbeit unterstützen sollen.
(6) Legt das gesamte Präsidium das Amt nieder, entfällt die nach §7 (3) eingeforderte
Ankündigungsfrist für Wahlen.
§5 Einberufung
(1) Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlamentes festgelegt.
(2) Die Einladung erfolgt durch das Präsidium. Die Einladung muss einen Vorschlag zur
Tagesordnung und zugehörige Unterlagen enthalten und an alle Mitglieder des
Studierendenparlamentes, alle Referate des AStA und den AFaT versendet werden. Zusätzlich hat ein Aushang im Glaskasten des Studierendenparlamentes zu erfolgen und die Einladung auf der Internetseite des Studierendenparlamentes veröffentlicht zu werden. Personen, deren Anwesenheit aus Sicht des Präsidiums erforderlich ist, sind ebenfalls schriftlich einzuladen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Sollte aufgrund eines Rücktritts eines Mitglieds nach Versendung der Einladung diese Frist für den/die entsprechende*n Nachrücker*in nicht einhaltbar sein, so hat die Einladung schnellstmöglich an das nachrückende Mitglied zu erfolgen.
(4) Außerordentliche Sitzungen müssen auf Verlangen der Mehrheit des Präsidiums oder auf
Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlamentes, Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses, Antrag des Autonomen Fachschaften-Treffens und Verlangen einer Studierendenvollversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Sitzung kann innerhalb von vier Tagen einberufen werden.
§6 Beschlussfähigkeit
(1) Das Studierendenparlament ist auf ordentlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Das Studierendenparlament ist auf außerordentlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind, die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und nicht mehr als 1/3 der satzungsgemäßen Mitglieder der Einberufung gemäß (3) widersprochen haben.
(3) Gegen die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann durch Mitglieder des Parlaments begründeter Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn über die in §2 (1) geregelten Kommunikationswege an das Präsidium erfolgen. Der Widerspruch ersetzt nicht die Abmeldung von der Sitzung, §3 bleibt unberührt. Über die eingelegten Widersprüche muss auf der folgenden Sitzung durch das Präsidium berichtet werden, dem Parlament wird danach die Möglichkeit einer Aussprache gewährt. Widersprechen mehr als 1/3 der satzungsgemäßen Mitglieder fristgerecht der Einberufung, muss das Präsidium die Sitzung absagen und schnellstmöglich einen Termin für eine außerordentliche Folgesitzung festlegen.
(4) Das Studierendenparlament bleibt beschlussfähig bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit.
(5) Stellt die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, schließt sie die Sitzung. Das Präsidium setzt dann einen Termin für eine außerordentliche Folgesitzung fest.
§7 Tagesordnung
(1) Nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Feststellung der Beschlussfähigkeit, dem Verlesen von Rücktritten und dem Abstimmen von Protokollen, wird über die mit der Einladung versendete Tagesordnung abgestimmt.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur Parlamentarier*innen stellen. Änderungen müssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlamentes beschlossen werden.
(3) Tagesordnungspunkte für Wahlen sowie Satzungs- und Ordnungsänderungen müssen bereits in dem Vorschlag zur Tagesordnung, der in der fristgerechten Einladung versendet wurde, enthalten sein. Eine Einführung eines solchen Tagesordnungspunktes am Tag der Sitzung selbst ist nicht möglich.
(4) Nicht abgeschlossene Tagesordnungspunkte müssen im Vorschlag zur Tagesordnung in der Einladung zur folgenden Sitzung aufgeführt und als solche kenntlich gemacht sein. Sie sollen vorrangig zu Beginn der folgenden Sitzung abgehandelt werden.
§8 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Studierendenparlamentes finden öffentlich statt.
(2) Alle Studierenden der Universität Trier, sowie der Betriebsrat der Studierendenschaft, haben Rede- und Antragsrecht, soweit diese Geschäftsordnung oder die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes bestimmt.
(3) Anderen anwesenden Personen kann auf Beschluss Antrags- und Rederecht erteilt werden.
(4) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn:
a. von einer*einem Widerspruchsführenden gegen einen Bescheid der Studierendenschaft bezüglich eines Antrages an den Sozialfondsvergabeausschuss zur Behandlung ihres*seines Falles im Studierendenparlament ein entsprechender Antrag gestellt wird.
b. über Angelegenheiten von Beschäftigten der Studierendenschaft diskutiert wird.
c. auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenparlamentes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ein Ausschluss beschlossen wird.
(5) Bild- und Tonaufnahmen während den Sitzungen des Studierendenparlamentes sind grundsätzlich nicht erlaubt. Erlaubnis kann auf Antrag eines Studierenden nur einstimmig erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Tonaufnahmen, die ausschließlich zur Erstellung des offiziellen Protokolls erstellt und nach Fertigstellung dieses gelöscht werden. Dies ist durch den/die Protokollant*in schriftlich zuzusichern. Bei Widerspruch eines/einer Parlamentarier/in, ist die Aufzeichnung durch den/die durch das Studierendenparlament bestimmten Protokollant*in zu unterlassen. Über die Aufzeichnung der Sitzung sind die Anwesenden zu Beginn der Sitzung zu informieren.
§9 Sitzungsleitung
(1) Die Präsident*in leitet die Sitzungen des Studierendenparlamentes. Sie*Er kann auch durch
andere Mitglieder des Präsidiums vertreten werden. Ist das Präsidium verhindert, wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Sitzungsleitung für die Dauer der Sitzung gewählt.
(2) Die Sitzungsleitung muss gerecht und parteiunabhängig erfolgen. Die Sitzungsleitung kann jederzeit Beiträge, die in Verbindung mit ihren Aufgaben oder den Aufgaben des Präsidiums stehen, sofort halten. Für alle sonstigen Beiträge muss eine Wortmeldung erfolgen.
(3) Der Sitzungsleitung obliegt es, die Ordnung während der Sitzung zu gewährleisten. Dazu stehen ihr die in §11 geregelten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung.
§10 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Ein*e nach §8 (2) Redeberechtigte*r darf nur zum Plenum sprechen, wenn ihr*ihm das Präsidium das Wort zur Sache erteilt hat.
(2) Um sich zur Sache zu Wort zu melden, hebt ein*e Studierende*r die Hand, um so die Wortmeldung zu signalisieren.
(3) Das Präsidium führt eine öffentlich einsehbare nach Geschlecht und Wortmeldungsanzahl
doppelt quotierte Erstredner*innen-Liste. Die Anzahl der Wortmeldungen wird dabei als vorrangiges Kriterium behandelt.
(4) Bei unverhältnismäßiger Dauer eines Redebeitrages kann das Präsidium der Redner*in auf die Begrenzung seiner Redezeit hinweisen. Bei mehrmaligem Hinweis kann der Redner*in die
Wortmeldung entzogen werden.
(5) Wurde aufgrund eines angenommenen Antrages zur Geschäftsordnung eine
Redezeitbegrenzung erlassen, so unterliegt das Präsidium der Pflicht, auf die entsprechende
Redezeit zu achten und bei deren Überschreitung der Redner*in nach vorheriger Ermahnung das
Wort zu entziehen.
(6) Wurde in einem Redebeitrag eine andere Person oder Personenvereinigung direkt angesprochen,
so muss das Präsidium dieser Person oder einem*einer Vertreter*in dieser Personenvereinigung eine direkte Antwort gestatten. Diese darf sich nur auf die im vorangegangenen Redebeitrag gestellten Fragen oder Themen beziehen.
(7) Führt eine Wortmeldung zu einer direkten Antwort nach §10 (6), dürfen im Anschluss von der das Wort führenden Person bis zu drei Nachfragen gestellt werden. Diese dürfen sich nur auf die im
vorangegangenen Redebeitrag gestellten Fragen oder Themen beziehen.
§11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann Anwesende, die die Ordnung stören unter Nennung des Namens zur
Ordnung rufen. Die Ordnung stört, wer
a. gegen die Hausordnung der Universität Trier verstößt.
b. Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft beleidigt.
c. Andere durch Lärm massiv beim Halten und Anhören von Redebeiträgen beeinträchtigt.
d. körperliche Gewalt androht und/oder ausübt.
(2) Anwesende, die Mitglieder oder keine Mitglieder des Studierendenparlamentes sind, können
nach dreimaligem Ordnungsruf vom Präsidium der Sitzung verwiesen werden.
(3) Legt mindestens ein Mitglied des Studierendenparlamentes gegen diese Entscheidung des
Präsidiums unverzüglich Einspruch ein, so muss das Studierendenparlament diese Entscheidung mit 2/3 der anwesenden Stimmen bestätigen.
(4) Im Falle eines Sitzungsverweises besteht für Mitglieder des Studierendenparlamentes dennoch die Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Präsidium hat verwiesene Mitglieder zu den entsprechenden Zeitpunkten wieder in den Sitzungssaal zu bitten.
(5) Der Sitzungsleitung obliegt es, zu gewährleisten, dass Redebeiträge in einem Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt stehen. Der Sitzungsleitung ist es freigestellt, bei fehlendem Bezug darauf hinzuweisen und zu bitten, zu aktuell diskutierten Thematik zurückzukommen. Sollte dies nicht geschehen, so kann die Sitzungsleitung dem/der Redner*in das Wort entziehen.
§12 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Enthaltungen müssen als Enthaltungen gekennzeichnet werden.
(2) Der Abstimmungsgegenstand ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit „Ja“ stimmt, sofern an anderer Stelle keine andere Mehrheitsbestimmung für den entsprechenden Abstimmungsgegenstand vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.
(3) Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes des Parlamentes ist geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Die geheime Abstimmung erfolgt mittels verdeckter
Stimmzettel.
(4) Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes des Parlamentes ist namentlich abzustimmen, sofern kein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert. Ein Wunsch nach geheimer Abstimmung hat immer Vorrang vor einer namentlichen Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung wird im Protokoll das Abstimmungsverhalten der Mitglieder vermerkt.
(5) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied des Parlamentes aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich und begründet zu erfolgen. Die entsprechende Abstimmung muss wiederholt werden.
(6) Im Nachgang an eine Abstimmung kann jedes Mitglied auf Wunsch eine persönliche Erklärung abgeben. Das bedeutet, dass es kurz begründen kann, aus welchen Gründen es seine Entscheidung getroffen hat. Diese Begründung muss kurz gehalten werden und darf nicht weiter durch andere Beiträge kommentiert werden.
§13 Wahlverfahren
(1) Das Präsidium eröffnet das Wahlverfahren mit der Bitte um Personenvorschläge. Jede*r
Studierende ist vorschlagsberechtigt, außer diese Geschäftsordnung, oder die Satzung der
Studierendenschaft bestimmen eine Ausnahme.
(2) Die Vorschläge werden vom Präsidium in Vorschlagreihenfolge nummeriert.
(3) In Reihenfolge des Eingangs der Vorschläge wird auf Wunsch mindestens einer
Parlamentarier*in eine Vorstellungsrunde durchgeführt. Dabei hat jede Kandidat*in die Möglichkeit, sich vorzustellen. Nicht anwesende Kandidat*innen dürfen durch Delegierte vorgestellt werden. Anschließend an jede Vorstellung, können der Kandidat*in durch jeden Studierende*n Fragen gestellt werden.
(4) Abgestimmt wird auf verdeckten Stimmzetteln.
(5) Die Zuordnung der Kandidierenden erfolgt per Ordnungsnummer. Alle Stimmberechtigten haben so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, die auf „Ja“, „Nein“, oder „Enthaltung“ -Felder verteilt werden können.
Werden mehr Stimmen abgegeben als Plätze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig.
(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit nichts anderes in dieser Geschäftsordnung oder in der Satzung der Studierendenschaft bestimmt ist. Enthaltungen werden aus dem Quorum herausgerechnet.
(7) Wurden nicht alle zu wählenden Plätze besetzt, werden die noch freien Plätze in einem weiteren Verfahren gemäß Absatz 1 bestimmt.
§14 Anträge
(1) Sachanträge können von allen Studierenden eingebracht werden.
(2) Anträge werden im Vorfeld der Sitzung schriftlich an das Präsidium gerichtet. Auf der Sitzung des Studierendenparlamentes werden nur diejenigen Anträge behandelt, die vier Tage zuvor verschickt wurden. Dabei zählt auch der Tag der Versendung mit. Das Präsidium unterliegt der Pflicht, eingehende Anträge unverzüglich per elektronischer Post an die Mitglieder des Parlamentes weiterzuleiten.
(3) Anträge, die nicht gemäß Absatz 2 eingegangen sind, werden erst auf der nächsten Sitzung
behandelt. Sie können jedoch zur aktuellen Sitzung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Nach der Begründung der Dringlichkeit durch die Antragssteller*in, entscheidet das
Studierendenparlament mit satzungsgemäßer Mehrheit über die Behandlung des Antrages.
(4) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist über den weitergehenden Antrag zu beraten. Über die Beratungsgrundlage entscheidet das Präsidium. Sollte hierzu unmittelbarer Widerspruch einer Parlamentarier*in eingelegt werden, entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit über die Beratungsgrundlage.
(5) Vor oder während der Beratung eines Antrages kann das Parlament der Studierenden mit
einfacher Mehrheit beschließen:
a. Nicht in die Einzelberatung einzutreten (Nichtbefassung)
b. Den Antrag zu vertagen
c. Den Antrag an einen Ausschuss zur Beratung zu überweisen
(6) Als Antragssteller*in wird behandelt, wer vor Beginn der Behandlung des Antrags als solche*r benannt wird. Bei unverhältnismäßig vielen Antragssteller*innen kann dies vom Parlament hinterfragt und gegebenenfalls abgelehnt werden, darauf muss die Anzahl reduziert werden.
(7) Anträge werden in drei Lesungen behandelt. Dabei kann durch eine einstimmige Abstimmung der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments auf das mündliche Vortragen des Antrags verzichtet werden, jedoch müssen Änderungen zwingend vorgelesen werden. Die Lesungen werden einzeln vom Präsidium eröffnet. In der ersten Lesung findet eine Generaldebatte statt. In der zweiten Lesung werden eingegangene Änderungsanträge in chronologischer Antragstextreihenfolge beraten. Liegen keine Änderungsanträge mehr vor, wird in der dritten Lesung der Gesamtantrag in nun vorliegender Form verlesen und mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Sollten keine Änderungsanträge während der zweiten Lesung gestellt werden, kann auf die dritte Lesung verzichtet werden, sofern kein Widerspruch eingelegt wird.
§15 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Mitgliedern des Studierendenparlamentes gestellt werden.
(2) Das Präsidium kann dem Parlament Verfahrensvorschläge ohne das Stellen von
Geschäftsordnungsanträgen unterbreiten. Erregt sich zu einem Vorschlag Widerspruch, entscheidet das Parlament mit einfacher Mehrheit über den Vorschlag.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang, unterbrechen jedoch keinen laufenden Redebeitrag.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Arme zu signalisieren.
(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch seitens eines Mitgliedes des Studierendenparlamentes, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer Gegenrede eines Mitgliedes des Studierendenparlamentes unverzüglich abzustimmen. Eine inhaltliche (begründet) Gegenrede geht einer formalen Gegenrede vor.
(6) Bei Vorliegen mehrerer Geschäftsordnungsanträge werden diese in der Reihenfolge gemäß der Aufzählung in Absatz 7 behandelt.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
a. Antrag zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit
b. Anträge zur Begrenzung der Sitzungsdauer und deren Aufhebung
c. Anträge auf zeitliche Unterbrechung der Sitzung
d. Anträge gemäß §14 Absatz 5
e. Anträge auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung
f. Anträge auf Begrenzung der Redezeit und deren Aufhebung
g. Anträge auf Schluss der Redeliste und deren Wiederaufnahme
§16 Protokoll
(1) Über die Sitzung des Studierendenparlamentes wird ein Verlaufsprotokoll angefertigt. Dieses
muss Namen und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die
behandelten Gegenstände, den Verlauf der Beratung, sodass die Hauptdiskussionspunkte klar
nachvollziehbar sind, die Anträge, Geschäftsordnungsanträge, die Namen der Antragsteller*in, die Beschlüsse, sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Das Protokoll wird von der Schriftführer*in erstellt, die*der nicht dem Parlament angehören
muss. Ist die Schriftführer*in verhindert, so wird aus den Reihen des Parlamentes ein anwesendes
Mitglied zur Protokollant*in gewählt.
(3) Eigene Äußerungen oder Äußerungen anderer anwesender Personen müssen auf Antrag
einer*eines Studierenden in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Protokolle müssen mit Stimmmehrheit des Studierendenparlamentes in einer der folgenden
Sitzungen beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern des Parlamentes hierzu mindestens vier
Tage im Vorfeld der Sitzung, in der das Protokoll bestätigt werden soll, zu übersenden. Wurde die Frist nicht gewahrt, muss die Bestätigung auf die nächste Sitzung vertagt werden.
(5) In dringenden Einzelfällen kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Frist aus
§16 (4) S.2 ausgesetzt werden
§17 Einrichtung von Gender-Plena
(1) Anträge auf Einrichtung und Durchführung eines Gender-Plenums werden mündlich von einem Mitglied des Studierendenparlamentes gestellt und bei eigenem Wunsch begründet. Im Antrag sind die Gender, die am Plenum teilnehmen dürfen, und eine Schätzung der Dauer zu nennen. Über den Antrag wird nicht diskutiert oder abgestimmt. Daraufhin wird das Gender-Plenum durchgeführt und alle sich nicht zu den genannten Gender dazugehörig fühlenden Personen verlassen den Raum. Die Sitzung wird erst nach Beendigung des Plenums mit allen Personen weiter fortgesetzt.
(2) Auf Wunsch hin können gleichzeitig Plena der nicht in den Antrag involvierten Gender
abgehalten werden. Diese sind öffentlich, vor dem Verlassen des Raumes beim Präsidium
anzumelden.
§18 Anfragen
(1) Schriftliche Anfragen an das Studierendenparlament können von allen ordentlich an der
Universität Trier eingeschriebenen Studierenden gestellt werden. Diese sind in schriftlicher Form
beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen. Die schriftliche Anfrage wird auf der
nächsten Sitzung des Studierendenparlaments durch das Präsidium dem Plenum vorgestellt und ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen durch das Studierendenparlament zu beantworten.
(2) Das Präsidium ist für das Verfassen der Antwort zuständig, es sei denn, die Anfrage betrifft primär ein anderes Organ der Studierendenschaft. In letzterem Fall muss das Präsidium die Anfrage und die für die Beantwortung bestehende Frist mit der Aufforderung auf Beantwortung an das entsprechende Organ weiterleiten. Auf Wunsch kann eine Fraktion eine ergänzende Antwort beim Präsidium einreichen.
(3) Die Antwort wird über das Präsidium in geeigneter Form hochschulöffentlich gemacht.
§19 Arbeitskreise
(1) Das StuPa kann Arbeitskreise (AKs) einrichten und diesen Finanzmittel bereitstellen.
(2) Den Arbeitskreisen steht mindestens ein*e AK-Leiter*in vor. Diese werden mit einfacher Mehrheit im StuPa gewählt.
(3) Derzeit ständige Arbeitskreise im StuPa sind:
AK Campus 2
(4) Nicht ständige Arbeitskreise können auf Antrag bei einer StuPa-Sitzung eingerichtet werden. Der Antrag soll den Zweck des AK benennen.
(5) Einfache AK Mitglieder können vom StuPa gewählt werden. Nicht gewählte Mitglieder dürfen keinen Zugang zu datenschutztechnisch-relevanten Inhalten erhalten. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Studierenden offen, sofern dies dem Zweck des eingerichteten AK nicht widerspricht.
§20 Aktivierung der Ausnahmebestimmungen
In Ausnahmesituationen kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden, dass die Bestimmungen des §20 für einen bestimmten Zeitraum in Kraft
treten und entgegenstehenden Bestimmungen gegenüber vorrangig sind.
§21 Ausnahmebestimmungen
(1) Das Abhalten der Sitzungen ist digital möglich. Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss gewahrt
bleiben.
(2) Es obliegt dem Präsidium, die technischen Mittel zu wählen und die ordnungsgemäße
Durchführung der Sitzung zu gewährleisten.
(3) Geheime und Namentliche Abstimmungen sind nicht möglich. Die Bestimmungen für
Wahlen bleiben davon unberührt.
(4) Falls die Universität dauerhaft für den Publikumsverkehr geschlossen ist, können
Aushänge (§5 (2)) unterbleibe
§22 Redaktionelle Änderungen
Dem Präsidium ist es freigestellt, redaktionelle Änderungen in dieser Geschäftsordnung unter
Hinweis an das Studierendenparlament vorzunehmen. Redaktionelle Änderungen beziehen sich auf die Rechtschreibung und die Grammatik. Dies schließt auch die Vereinheitlichung der Verwendung geschlechtergerechter Sprache mit ein. Inhalte dürfen dabei nicht geändert werden.
§23 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch das Parlament der Studierenden in Kraft.
(2) Zur Änderung bedarf es der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Studierendenparlamentes.
Trier, den 22.04.2024
Kira Phleps, Präsidentin des L. Studierendenparlaments