STUDIENBEGLEITENDE PRÜFUNGEN
Im Verlauf des Studiums müssen Sie mindestens folgende Prüfungen ablegen, um zum Examen zugelassen zu werden:
- komplette Zwischenprüfung (1. - 3./4. Semester), bestehend aus einer beliebigen Hausarbeit für Anfänger, sowie den Klausuren Zivilrecht I, II und III, Strafrecht I und II und Öffentliches Recht I, II und III; die Klausuren werden als Abschlussklausuren zu den Lehrveranstaltungen gem. der Anlage zur (T)StudPO angeboten, die Teilnahme ist verpflichtend.
- Nachweis einer bestandenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung (das ist NICHT der FFA-Einstufungstest)
- Grundlagenschein
- Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
- Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht
- Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht
Über das Bestehen der Leistungen in den Fortgeschrittenenübungen werden Scheine seitens der jeweils nach § 11 Abs.4 StudPO zuständigen Professur erstellt. Die übrigen Leistungen werden in PORTA erfasst. Zur Examensanmeldung wird hierüber eine offizielle Bescheinigung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs erstellt. Diese können Sie unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und Verwendung Ihrer Unimailadresse hier beantragen.
Für Praktikumsbewerbungen zB genügt ein eigener Ausdruck aus PORTA, der nur die Zwischenprüfungsleistungen ausweist.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und für die staatliche Pflichtfachprüfung.
Die für die Zwischenprüfung geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung (StudPO).
Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Prüfungsamt. Studierende mit irregulären Fachsemesterzahlen (Beurlaubung, Uniwechsel, Auslandsaufenthalt) melden sich zur Sicherheit bitte rechtzeitig vor den Prüfungen im Prüfungsamt!
Die Zwischenprüfung besteht seit dem Wintersemester 2017/18 insgesamt aus acht Abschlussklausuren im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, sowie einer Anfängerhausarbeit nach Wahl, die sämtlich bestanden werden müssen. Im ersten und zweiten Semester werden drei Klausuren geschrieben (erst Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht II, dann Zivilrecht II, Strafrecht II und Öffentliches Recht I), im dritten Semester sind es Zivilrecht III und Öffentliches Recht III (§ 8 TStudPO 2017 nebst Anhang hierzu).
Studienanfänger des Sommersemesters beginnen mit dem Öffentlichen Recht I, im zweiten Semester sind es Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht II; im dritten Semester Zivilrecht II und Strafrecht II, im vierten Semester Zivilrecht III und Öffentliches Recht III.
Die Klausuren sind unabhängig davon zu schreiben, ob die vorangehenden Klausuren bestanden wurden, d.h. z.B. sind zur Teilnahme an der Klausur Zivilrecht III auch diejenigen verpflichtet, die Zivilrecht I und/oder II noch nicht bestanden haben!
Die Hausarbeit kann ab dem ersten Semester geschrieben werden und muss im vierten spätestens bestanden worden sein.
Zur Teilnahme an der Hausarbeit für Anfänger ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Für alle Teilnehmer ist deutlich vor Ende der Vorlesungszeit eine Anmeldung zur Veranstaltung (1501 32 72) in PORTA notwendig, damit die fertigen Arbeiten in stud.ip hochgeladen werden können. Zusätzlich ist eine Anmeldung zur Prüfung (500409) erforderlich.
Die Verpflichtung, die Prüfungen in bestimmten Fachsemestern bestanden zu haben, kann nicht durch Exmatrikulation in den entsprechenden Fachsemestern umgangen werden.
Die Prüfungen finden überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit statt.
Die nächsten Termine finden Sie hier.
UPDATE: Übung für Fortgeschrittene
Versuchszählung:
Für alle Prüfungsleistungen in den Übungen für Fortgeschrittene (Hausarbeit, Klausur), die nach dem 31.10.2023 angetreten werden, gibt es künftig vier Versuche, danach ist die jeweilige Leistung und damit der Studiengang endgültig nicht bestanden. Leistungen, die vor dem 31.10.2023 nicht bestanden wurden, werden nicht mitgezählt.
Die Obergrenze von vier Versuchen ist dem Bachelor-Studiengang geschuldet, wir erhoffen uns dadurch aber auch einen verbesserten Lerneffekt in den Großen Übungen, weil nun jede Klausur und jede Hausarbeit zählt. Das Ziel ist mehr Qualität schon während des Studiums, denn, wer gut vorbereitet in die Fortgeschrittenenklausuren geht und sich Mühe mit der Hausarbeit gibt, statt sie nur „einfach mal mitzuschreiben“, hat damit schon einen großen Schritt in der Examensvorbereitung getan.
In der Folge dieser Änderung findet die jeweils zweite Klausur einer Fortgeschrittenenübung nach Rückgabe der ersten Klausur (diese ist die eigentliche Abschlussklausur der Übung) statt, dh in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit. Dadurch ist eine konzentrierte Vorbereitung auf die Wiederholungsklausur möglich. Für die Teilnahme an der Abschlussklausur ist eine separate Anmeldung über Porta erforderlich. Nur wer die Abschlussklausur nicht bestanden hat oder an der Teilnahme unverschuldet gehindert war, kann an der Wiederholungsklausur teilnehmen. Die Anmeldung zur Wiederholungsklausur erfolgt automatisch. Bis zu einer Woche vor der Klausur ist eine Abmeldung möglich.
Wir raten Ihnen, zum ursprünglichen Übungsmuster zurückzukehren: Schreiben Sie direkt die vorlaufende, originäre Übungshausarbeit mit und lernen Sie dann auf die beiden Klausuren. War die vorlaufende Hausarbeit nicht bestanden, sollten Sie sofort die nachlaufende schreiben.
Zusammensetzung der Scheine:
Erklärung zu Prüfungsordnung, § 11 Abs. 4 S. 2: Eine bestandene Klausur kann mit der unmittelbar davor und unmittelbar danach geschriebenen Hausarbeit kombiniert werden. Eine bestandene Hausarbeit gilt noch zwei weitere Semester. Eine weitere Übertragung erfolgt nicht. Dies gilt noch für alle Prüfungsleistungen, die vor dem 31.10.2023 (Beginn der Versuchszählung) erbracht wurden.
Für diese Prüfungsleistungen gilt ab dem 1.11.2023, dass sie nicht mehr verfallen, sobald sie einmal innerhalb der vier Versuche bestanden worden sind. Zuständig für die Ausstellung der Scheine ist die Professur, an der die spätere Prüfungsleistung erbracht wurde. Eine Abbildung der Fortgeschrittenenübung in PORTA ist in Arbeit, kann aber noch etwas dauern.
Voraussetzungskontrolle:
Teilnahmevoraussetzung für die Übungen für Fortgeschrittene ist das Bestehen der Zwischenprüfungsklausuren im entsprechenden Fach sowie einer beliebigen Anfängerhausarbeit. Ab sofort ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei jeder einzelnen Prüfungsleistung nachzuweisen, in der Regel durch eine Leistungsübersicht aus PORTA, die Sie selbst ausdrucken können.
Grundlagenscheine
Der Erwerb mindestens eines Grundlagenscheines ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Prüfung.
In jedem Semester werden verschiedene Veranstaltungen zur Erlangung eines Grundlagenscheines angeboten. Die Veranstaltungen sind im Stundenplan aufgeführt. Die Grundlagenscheine sind weder fristgebunden noch wiederholungsbegrenzt.
Die Grundlagenfächer gehören zu den Pflichtveranstaltungen. Der Inhalt kann daher Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Angeboten werden:
Deutsche Rechtsgeschichte (auch Strafrechtsgeschichte),
Römisches Recht,
Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
Rechtsphilosophie und
Juristische Methodenlehre
Fremdsprachennachweis
Der Fremdsprachennachweis ist gem. § 4 I Nr. 6 JAPO eine Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Prüfung.
Zur Erlangung des Fremdsprachennachweises findet jeweils im Wintersemester eine zweistündige Veranstaltung in englischer Sprache mit abschließender Klausur statt, im Sommersemester in französischer Sprache.
Der Fremdsprachennachweis ist weder fristgebunden, noch wiederholungsbegrenzt.
Hinweis für FFA-Teilnehmer:
Ein FFA Schein (NICHT der Einstufungstest!) egal welcher Sprache bzw. Rechtsordnung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 6 JAPO. Ein zusätzlicher Fremdsprachennachweis ist nicht erforderlich.
Prüfungsnummern in Porta
Prüfungsnummern in Porta (pdf Datei anklicken zum runterladen)
Muster zur Anmeldung in Porta
Verlauf zur Anmeldung in Porta (pdf Datei bitte anklicken)