Förderung der Gesellschaft durch Mitgliedschaft ...
- Mitglied kann sein, wer zumindest ein juristisches Staatsexamen oder einen vergleichbaren juristischen Abschluss hat.
- Juristen können nach Vorschlag durch zwei Mitglieder vom Vorstand aufgefordert werden, einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende;
die Erklärung muß spätestens zwei Monate vor Jahresende abgegeben worden sein.
- durch Ausschluss des Mitglieds bei grobem Zuwiderhandeln gegen die Gesellschaftsziele
oder Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen.
Antragsformular für die Beitrittserklärung
Die Satzung der Juristischen Studiengesellschaft