Nächster Infotag

Die nächste Informationsveranstaltung zum Weiterbildungsstudiengang „Psychologische Psychotherapie“ an der Universität Trier findet am Mittwoch, den 20.11.2024 von 16-18 c.t. Uhr in WiP 2.04 statt.

Wir bitten um Anmeldung vorab an: psychotherapieuni-trierde

Bei Fragen vorab wenden Sie sich bitte per E-Mail an Frau Schaffrath: schaffrathuni-trierde

Aktuelle Informationen zur Reform der Aus- und Weiterbildung Psychotherapie

Wir hoffen, dass wir Sie mit den folgenden Informationen zum Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie an der Universität Trier auf den nächsten Seiten ausführlich informieren können. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern!

Das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes ist seit 2019 abgeschlossen, so dass das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zum 01.09.2020 in Kraft getreten ist.

Was bedeutet die Reform für Sie, wenn Sie Psychotherapeut*in werden möchten? Die Antwort hängt davon ab, wann Sie ihr Studium begonnen haben. Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • A. Diejenigen, die das Bachelorstudium vor dem WS2020/21 begonnen haben - egal ob das Studium bereits abgeschlossen ist oder ob Sie noch studieren - können im Rahmen der Übergangsregelung in die bisherige Ausbildung eintreten.
  • B. Diejenigen die das Bachelorstudium mit dem oder nach dem WS2020/21 begonnen haben

Bitte klicken Sie hier um weitere Informationen zu den beiden Möglichkeiten zu erhalten:

Zu A. Psychotherapeut:innenausbildung nach PsychThApPrV 1999 [▼AUSKLAPPEN]

  • Im aktuellen Gesetz ist eine Übergangsfrist von 12 Jahren (also bis zum Jahr 2032) vorgesehen, die der Besitzstandswahrung für diejenigen dient, die sich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Psychologiestudium (also mindestens im Bachelor) befunden haben.
  • Bei diesem Ausbildungsweg erhalten Sie nach Absolvieren der Staatsprüfung die Approbation zusammen mit der Fachkunde Psychologische Psychotherapie, die berufsrechtliche und sozialrechtliche Anerkennung werden also gleichzeitig nach Bestehen der Approbationsprüfung und Eintrag ins Approbationsregister erteilt. Der Titel ist Psychologische*r Psychotherapeut*in.
  • Die Übergangsfrist garantiert Ihnen, dass Sie die Psychotherapeut*innenausbildung nach altem Recht bis zum 1. September 2032 abschließen können. Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestimmen, dass eine Ausbildung auch später abgeschlossen werden kann, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, und davon auszugehen ist, dass die Ausbildung bis zum 31.8.2035 abgeschlossen ist.
  • Bis dahin werden wir als Institut den Weiterbildungsstudiengang und die erforderlichen Strukturen für die Psychotherapeutenausbildung nach altem Recht aufrechterhalten.
  • Ein Sonderfall ist der Beginn eines Bachelor Studiums zwar vor WS2020/21, aber die Absolvierung eines MSC nach neuem Recht: Das Landesprüfungsamt RLP hat neu in Anlehnung an die bundesweit umgesetzte Handhabung zugestimmt, dass auch diese Personen noch in die bisherige Form der Ausbildung eintreten können.

Aufgrund der oben genannten Punkte macht es für alle Personen, die sich unter A einordnen können, Sinn, sich unmittelbar für die Ausbildung zu bewerben. Derzeit ist das letzte Semester, für das eine Bewerbung möglich ist, das SS 26 (möglicherweise auch später)—und natürlich sofern (Rest-) Plätze vorhanden sind, die Semester davor.

Zu B. Diejenigen die das Bachelorstudium mit dem oder nach dem WS2020/21 begonnen haben [▼AUSKLAPPEN]

  • Die postgraduale Weiterbildung nach neuem Recht setzt ein verändertes Studium im Bachelor (in Trier Beginn ab WS 2020/21) und im Master (in Trier Beginn ab WS 2023/24) voraus.
  • Die Akkreditierung der Studiengänge gemäß Approbationsordnung wie in Trier gegeben (s. zum Masterstudiengang KLIPP), bestätigt, dass die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen für die (neue, in RLP noch in Planung befindliche) Staatsprüfung erfüllt werden.
  • Wird diese bestanden, kann eine (neue) Approbation als Psychotherapeut*in beantragt werden (=berufsrechtliche Zulassung). Die Approbation berechtigt „zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde und zum Führen der Berufsbezeichnung“, jedoch ist für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder (Beispielsweise Zulassung zur sozialrechtlichen Versorgung) eine anschließende mehrjährige sog. Gebiets-Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur*zum „Fachpsychotherapeut*in“ erforderlich. (s. auch Berufszugänge nach altem und neuem Recht der LPK)
  • Diese (neue) Approbation alleine berechtigt insbesondere NICHT zur Niederlassung und Abrechnung mit Krankenkassen. Eine Niederlassung nur als Privatpraxis und Ausübung von Heilkunde ist haftungsrechtlich hoch problematisch. Hier ist ein juristischer Graubereich zu dem bisher keine Erfahrungen bestehen oder Urteile vorliegen.
  • Der Titel Fachpsychotherapeut:in darf erst nach einer anschließenden 5-jährigen Vollzeit- oder 10-jährigen Teilzeit-Weiterbildung und anschließenden Fachkundeprüfung geführt werden (=sozialrechtliche Zulassung). Dies berechtigt dann zum Abrechnen mit Krankenkassen, zur Niederlassung und Übernahme eines Kassensitzes.
  • Die Erwartung war, dass die PiWs (Psychotherapeut:innen in Weiterbildung) auf regulären TV-L 13 Stellen arbeiten und alle weiteren Anteile zumindest nicht privat finanziert werden müssen. Ein erstes Ziel wäre sicher weiterhin sich für eine Finanzierungsmöglichkeit der neuen Weiterbildung einzusetzen. Leider ist diese Frage berufspolitisch hoch komplex und hat viele Folgen für die Finanzierung anderer Weiterbildungen von Berufen im Gesundheitsbereich (z. B. Weiterbildungen für Fachärzt:innen). Deshalb gibt es dazu bisher mehr offene als geklärte Fragen sowohl was Finanzierung als auch die institutionellen Rahmenbedingungen, im stationären wie im ambulanten Teil der neuen Weiterbildung angeht.
  • Aus diesem Grund existieren auch noch keine Angebote für Sie zu einer solchen Weiterbildung, denn bisher ist sie einfach nicht für die Institute finanzierbar. Es ist zu befürchten, dass für die ersten Jahrgänge an Absolvierenden, wenn, dann nur eine sehr geringe Zahl an Weiterbildungsplätzen eingerichtet werden kann (die letztlich von den Strukturen der bisherigen Ausbildung profitieren würden durch Mitnutzung der Einrichtung und Veranstaltungen).
  • Derzeit absolvieren z.B. in RLP jährlich ca 130 PP und 30 KJP die Staatsprüfungen, gesamt also etwa 160 bis 170, angedacht sind derzeit bis zu 5 Vollzeitstellen für Weiterbildungsplätze in ambulanten Praxen (s. LPK RLP: Vertreterversammlung der KV RLP beschließt finanzielle Förderung von Weiterbildungsassistent*innen in PT-Praxen (lpk-rlp.de)), das wären unter 5% der bisherigen Ausbildungsplätze.
  • Es wird hier also aller Voraussicht nach eine schwierige Übergangsphase entstehen, für die ergänzende Zwischen- oder Übergangslösungen bedacht werden sollten, einerseits für die diesen Abschluss anstrebenden Masteranden und andererseits zur mittelfristigen Sicherstellung der Versorgung. Die Frage ist, wer ab wann darauf fokussiert.
  • Wenn es nicht gelingen sollte eine Finanzierung für eine substanzielle Anzahl von Plätzen für Master-Absolvent:innen anzubieten, könnte --als eine Version --die Übergangsregelung verlängert und erweitert werden und der Beginn des BSc dann auch nach dem 01.09.2020 liegen. Unbefriedigend, da die Finanzierung in der PT1 Zeit auch durch das neue PTG nur etwas besser geregelt ist als vor 2019, allerdings funktioniert die „alte Ausbildung“ von Dauer, Struktur und Inhalten her gut und es gäbe dann einen Weg der Berufsergreifung.
  • Wenn Sie davon betroffen sind, macht es sehr viel Sinn sich zu vernetzen und politisch zu engagieren.