Das heutige Urteil stammt vom FG Münster (Az. 14 K 799/11 E,G). Im Streitfall wehrte sich der Kläger gegen die Festsetzung von Einkommen- und Gewerbesteuer für seine Tätigkeit als Pokerspieler. Es handle sich hierbei um reines Glücksspiel. Das Finanzamt dagegen nahm einen Gewerbebetrieb an (vgl. BFH, Az. X R 42/13). Das FG differenzierte: In den „glücksabhängigen“ Anfangsjahren liege kein Fall des § 15 EStG vor, später aufgrund der erworbenen umfassenden Erfahrungen und Fähigkeiten hingegen schon – indiziert auch durch die Aufgabe der nichtselbstständigen Tätigkeit. Die Leistung zur Teilnahme am Verkehrskreis der Turnierpokerspieler bestehe in der öffentlichen Darbietung der spielerischen Fähigkeiten (Rn. 65 ff.). Die einkommensteuerliche Seite wurde schon am 9.11.2017 als UdW besprochen.