In unserem heutigen UdW befasst sich der BFH mit der Frage, wann Entschädigungszahlungen steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Der Kläger, der seit mehreren Jahren als arbeitslos gemeldet war, wurde infolge einer missglückten OP dauerhaft erwerbsunfähig und erhielt dafür Schadensersatz (Haftpflichtversicherung) iHv 490.000 €. Das FA versteuerte die Zahlung nach § 24 Nr. 1 lit. a) EStG als Einkünfte für entgangene oder entgehende Einnahmen. Der Kläger hält die Zahlung für nicht steuerbar. Lt. BFH liegen Einkünfte aus § 24 Nr. 1 lit. a) EStG vor, wenn sie einer Einkunftsart unterfallen, d.h. es ist vorliegend entscheidend, ob die Zahlung für den Verdienstausfall oder für den Ersatz steuerfreier Sozialleistungen erfolgt. Maßgeblich ist, was der Schädiger der Bemessung der Zahlung zugrunde gelegt hat.