Umsätze aus der Teilnahme an Wettbewerben (Pferderennen) sind nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer lediglich platzierungsabhängige Preisgelder gezahlt werden. Der BFH folgt mit diesem Leitsatz seines Urteils vom 02.08.2018 der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Bastová). Klägerin war eine GmbH, deren Zweck der An- und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden war. Sie erklärte Umsätze aus Preisgeldern und machte Vorsteuerbeträge geltend. Das FG bejahte die Unternehmereigenschaft, ließ den Vorsteuerabzug jedoch an § 15 Abs. 1a UStG iVm § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG scheitern. Lt. BFH besteht aufgrund der Ungewissheit bzgl. des Preisgelds kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, so dass kein Leistungsaustausch gegeben ist. Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Unternehmereigenschaft und die Abziehbarkeit der Vorsteuer erneut zu prüfen.