Mit Urteil vom 20.10.2021 (XI R 10/21) hat sich der BFH zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Hängeseilbrücke geäußert.
Klägerin ist eine Gemeinde, die im Jahr 2015 eine Hängeseilbrücke bauen ließ, die nach ihrer Fertigstellung kostenlos durch Touristen besucht werden konnte. Daneben wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz errichtet. Für die Nutzung des Parkplatzes erhob die Gemeinde Parkgebühren. Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen 2013 bis 2016 Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es der Auffassung war, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.
Der BFH gab der Klägerin recht. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung müsse zwischen dem Leistenden (Gemeinde) und dem Leistungsempfänger (Nutzer der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Der BFH folgte der Ansicht des FG, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates seit 2011 und vor dem Baubeginn der Brücke sichtbar geworden sei, dass die Erzielung von Einnahmen durch Parkgebühren bei der Finanzierung der Brücke eine Rolle gespielt habe und daher ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben sei. Des Weiteren bestehe auch deshalb ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, weil die Brücke Anlass sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen.
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