Urteil der Woche (KW 17)

Im heutigen Urteil der Woche hat der BFH (IV R 15/19) entschieden, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten zugeordnet wird, wenn die Kapitalgesellschaft einen nicht untergeordneten eigenen Geschäftsbetrieb hat. 

Die Klägerin im Streitfall ist eine GmbH & Co KG, an welcher eine natürliche Person als alleiniger Kommanditist sowie eine GmbH als Komplementär beteiligt sind. Der Kommanditist der GmbH & Co KG ist zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Klägerin vermietete einige wenige Wohnungen, verfügte jedoch weder über eigene Geschäftsräume, noch beschäftigte sie eigene Arbeitnehmer. Die Verwaltung und Buchführung übernahmen vielmehr die Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH. Diese wiederum vermietete ebenfalls eigene Immobilien und war daneben an zahlreichen weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt. Ihre Funktion als Komplementärin und ihre Tätigkeiten für die GmbH & Co. KG waren im Vergleich hierzu wirtschaftlich von geringer Bedeutung. Der Streitfall betraf die Schenkung eines Anteils an der Komplementär-GmbH an die Kinder des Anteilseigners. Das Finanzamt sah hierin eine steuerpflichtige Entnahme der Beteiligung aus dem Sonderbetriebsvermögen (SoBV) des Anteilseigners. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Der BFH gab der Klägerin recht. Bei der Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zum SoBV sei der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Hierbei sei auf die Sicht des Kommanditisten abzustellen, dh., ob die Anteile vorwiegend mit Rücksicht auf die Belange der GmbH & Co KG oder aus anderen Gründen gehalten werden. Eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft könne jedoch in der Regel nicht als notwendiges SoBV II zu werten sein, wenn diese neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur GmbH & Co KG oder neben ihrer Tätigkeit für die GmbH & Co KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalte. Dies gelte auch dann, wenn die Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co KG verflochten ist und diese Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co KG nicht von geringer Bedeutung sind. Auf Grund des wirtschaftlich bedeutenderen (eigenen) Geschäftsbetriebes der Komplementär-GmbH sah der BFH die Kapitalbeteiligung nicht als SoBV des Anteilseigners an. Es sei naheliegend, dass der Kommanditist die Anteile vorwiegend mit Rücksicht auf den eigenen Geschäftsbetrieb der GmbH gehalten hat.

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