Urteil der Woche (KW 28)

In seinem Urteil vom 16.02.2022 (X R 2/21) hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ein Fälligkeitserfordernis besteht.

Kläger ist ein Gewerbetreibender, der seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 zahlte er mit Verspätung erst am 09.01.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm den Abzug der Betriebsausgaben mit der Begründung, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des § 11 EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Nach erfolglosem Einspruch sowie Klage vor dem FG, wandte sich der Kläger mit seiner Revision an den BFH.

Der BFH wies die Revision zurück. Es handele sich bei Umsatzsteuerzahlungen grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 EStG. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Zusätzliche Voraussetzung sei jedoch ebenfalls, dass die jeweilige Ausgabe kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Das Fälligkeitserfordernis ergebe sich aus dem Zweck der des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme von dem Zu- und Abflussprinzip darstelle. Durch die Regelung sollen steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstünden, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen sei notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden sei. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen.

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