Im heutigen Urteil der Woche (VIII R 33/18) beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung, die ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, möglich ist.
Kläger im vorliegenden Fall sind Eheleute, welche als selbständige Trauerredner tätig waren. Bei den Gewinnermittlungen machten sie Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Betriebsausgabenabzug ab.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar. Der Gesetzgeber habe in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (Vorschrift ist für den Betriebsausgabenabzug entsprechend anzuwenden) geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung, sondern um Aufwendungen für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt bzw. die gewöhnlich privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
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