Urteil der Woche (KW 36)

Im heutigen Urteil der Woche hat sich der BFH (II R 45/19) mit der Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung beschäftigt.

Der Kläger erwarb Grundstücke mit einem Weihnachtsbaumbestand, der zu gegebener Zeit gefällt und veräußert werden sollte. Die Gegenleistung für den Grundbesitz zum einen und für den Aufwuchs zum anderen wurde im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer (GrESt) für den gesamten Kaufpreis fest. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG hatte Erfolg: das FG bezog den auf den Aufwuchs entfallenden Kaufpreis nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein.

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Grundsätzlich gehören alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück zur Bemessungsgrundlage der GrESt. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentlichen Bestandteile, d.h. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Zu diesen wesentlichen Bestandteilen zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Eine Ausnahme hiervon liege jedoch vor, sofern es sich um sog. Scheinbestandteile handele. Diese sind gegeben, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an: die Weihnachtsbaumkultur sei bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als Weihnachtsbäume geschnitten und damit wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Für das Vorliegen von Scheinbestandteilen sei zudem unerheblich, dass das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört werde oder eine lange Verweildauer zu erwarten sei. Als Bemessungsgrundlage für die GrESt dürfe daher nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises berücksichtigt werden; der Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkultur sei außen vor zu lassen.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210139/