Urteil der Woche (KW 37)

Im heutigen Urteil der Woche des BFH vom 01.02.2022 (V R 1/20) beschäftigt er sich mit der Frage nach der Gemeinnützigkeit einer Kinderbetreuungseinrichtung.

Klägerin ist eine GmbH, die eine Kinderbetreuungseinrichtung betreibt. Die Klägerin schloss mit verschiedenen Unternehmen Verträge über die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Hierbei wurde vereinbart, dass auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht genommen werden sollte, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Nichtmitarbeiter konnten einen Betreuungsplatz nur in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben. Im Streitzeitraum wurden die Betreuungsplätze nur in geringem Umfang auch mit Kindern von Nichtmitarbeitern belegt. Das Finanzamt, sowie das FG waren der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken und versagten ihr daher die Befreiung von der Körperschaftssteuer.

Der BFH schloss sich der Ansicht seiner Vorinstanz an und versagte die Gemeinnützigkeit. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Wegen der Belegungspräferenz der Vertragsunternehmen kamen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten dieser Unternehmen und damit nicht der Allgemeinheit zugute. Die Klägerin verfolge zudem ebenfalls keine mildtätigen Zwecke (§ 53 AO). Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welcher Zweck verfolgt wird, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die Satzung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke der Steuerpflichtige verfolgt. Der Zweck der GmbH ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag "die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung" und "die Förderung der Altenhilfe". Aufgrund dieser eindeutig auf § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) beschränkten Eigenbeschreibung der Zwecke, ist es nicht möglich, die Satzung dahingehend auszulegen, dass die GmbH auch die Verfolgung mildtätiger Zwecke i.S.v. § 53 AO anstrebt.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210147/