Allgemeines zur Promotion
Verschiedene Gründe können tüchtige junge Juristen veranlassen, nach Abschluss ihres Studiums eine Promotion, das heißt den Erwerb des Doktortitels, anzustreben. Grundlage müssen in jedem Fall ein besonderes Interesse an rechtswissenschaftlicher Forschung und eine besondere juristische Begabung sein. Unter dieser Voraussetzung erscheint eine Promotion vor allem dann sinnvoll, wenn die jungen Juristen sich zu spezialisieren suchen, sie ihre Chancen in der Wirtschaft oder als Rechtsanwalt verbessern wollen oder einen ersten Schritt in Richtung einer wissenschaftlichen Laufbahn tun möchten. Die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergeben sich aus der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft vom 22.11.2016, die seit dem 08.12.2016 in Kraft ist.
Die Promotionsleistungen bestehen in der Anfertigung einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung.
Eine juristische Dissertation ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit, in der ein wissenschaftlich ungeklärtes Problem einer Lösung zugeführt werden soll. Das Thema wird mit einem Professor oder Privatdozenten des Fachbereichs als wissenschaftlichem Betreuer vereinbart. Für die Bearbeitung müssen mindestens eineinhalb bis zwei Jahre veranschlagt werden; Unterschreitungen dieser Frist sind selten, Überschreitungen häufiger.
Nach Annahme der Dissertation muss diese veröffentlicht werden. Erst danach vollzieht der Dekan des Fachbereichs die Promotion, wodurch die Befugnis zum Führen des Doktortitels erlangt wird.