Organisationsstatut
des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung (TIDUP)

§ 1 Organisationsform

(1) Das Trierer Institut für Demokratie- und Parteienforschung (TIDuP) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Fachbereichs III der Universität Trier im Sinne des § 4 Abs. 2 der Grundordnung. Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 90 HochSchG. Der Fachbereich hat der Einrichtung der Forschungsstelle am 02.12.2020 zugestimmt.
 

§ 2 Zielsetzung und Aufgaben

Das Institut für Demokratie- und Parteienforschung dient dem Ziel, die Forschungs-, Lehr- und Transferaktivitäten an der Universität Trier auf dem Gebiet der Demokratie- und Parteienforschung zu koordinieren, durchzuführen und weiterzuentwickeln.

Das Institut für Demokratie- und Parteienforschung erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung im Fachgebiet Demokratie- und Parteienforschung;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Förderung des Wissenstransfers und der wissenschaftlichen Kommunikation durch Planung und Durchführung von regelmäßigen Veröffentlichungen,
    Kolloquien, (Gast-)Vorträgen;
  • Verbindung von wissenschaftlicher Analyse, öffentlicher Vermittlung, Didaktik und Beratung in der Praxis von Forschung und Lehre;
  • Einwerbung und gemeinsame Durchführung von Drittmittelprojekten;
  • Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen;
  • Bereitstellung von Forschungsergebnissen für Vertreter der Praxis in staatlichen Institutionen, Parteien, Verbänden, Nicht-Regierungsorganisationen,
    Medien und Bildungseinrichtungen.
     

§ 3 Organe, Gliederung

Organe des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 4 Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Instituts für Demokratie- und Parteienforschung sind:

         a) das direkt dem Institut zugeordnete Personal, das hauptamtlich in Lehre und Forschung die Demokratie- oder Parteienforschung vertritt;
         b) das der Univ.-Professur für Westliche Demokratien, insbesondere das politische System Deutschlands, zugeordnete wiss. Personal;
         c) alle Univ.-Professoren des Faches Politikwissenschaft;
         d) auf Beschluss des Vorstandes des Instituts für Demokratie- und Parteienforschung aufgenommene Wissenschaftler*innen,
            die sich an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 beteiligen, ohne Mitglied im Sinne des Absatzes 1 a), b) oder c) zu sein;

(2)

        a) Der Status als Mitglied erlischt mit Ablauf der Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 oder bei Verlust der Zuordnung
             zum Institut für Demokratie- und Parteienforschung.
        b) Der Status als Mitglied erlischt ferner, wenn Mitglieder, im Rahmen des nach dem Beschäftigungsverhältnis Zulässigen,
             mit einer Frist von sechs Wochen zum Semesterende den Austritt gegenüber dem Vorstand anzeigen.
        c) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen und unterrichtet darüber unverzüglich die Mitgliederversammlung.
 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Instituts für Demokratie- und Parteienforschung tagen mindestens einmal pro Jahr während der Vorlesungszeit.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird ferner auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung einberufen; der Antrag muss einen Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten.

(3) Die Mitgliederversammlung berät über alle Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtung von grundsätzlicher Bedeutung und nimmt hierzu gegenüber dem Vorstand Stellung.

(4) Das Recht zur Stellungnahme besteht insbesondere zu folgenden Sachverhalten:

  1. zu Arbeitsschwerpunkten und Projekten des Instituts für Demokratie- und Parteienforschung;
  2.  zu der Arbeit des Vorstandes.
  3. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über seine Entscheidungen und die laufenden Geschäfte. 

(5) Die Mitgliederversammlung

      a) wählt die Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2;
      b) kann dem Fachbereichsrat und dem Dekanat Änderungen oder Ergänzungen dieser Ordnung vorschlagen.

(6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung und der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe in der Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von der geschäftsführenden Leitung einberufen und geleitet.
 

§ 6 Vorstand

(1) Die Leitung des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung obliegt einem Vorstand. Diesem gehören von den Mitgliedern des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung nach § 4 Abs. 1 an:

        a) drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe
        b) ein Vertreter des Akad. Mittelbaus des Faches Politikwissenschaft

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl bis zum Ende der Amtszeit ein; im Falle der Abwahl soll die Neuwahl in der gleichen Sitzung erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus der Mitte der Vorstandsmitglieder die geschäftsführende Leitung (Direktorin oder Direktor). Der Direktor/Die Direktorin muss der Gruppe der Hochschullehrer angehören.

Der Vorstand kommt mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit zusammen. Er muss zusammenkommen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung beantragt wird; der Antrag muss einen Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. April. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht.

Der Vorstand des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ zugeordnet werden.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

         a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
         b) Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben;
         c) Entscheidung über die Verwendung von Sachmitteln, die dem Institut für Demokratieforschung zugeordnet oder zugewiesen sind;
         d) Erarbeitung und Festlegung der strategischen Ausrichtung des Instituts sowie Sicherstellung der Finanzierung;
         e) Entscheidung über die Aufnahme von Projekten unter Beachtung der Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit dieser Projekte;
         f) Entscheidung über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen;
             hierfür erlässt der Vorstand in geeigneten Fällen eine Benutzungsrichtlinie;
         g) Beschluss von Maßnahmen zur Qualitätssicherung innerhalb des Instituts für Demokratieforschung;
         h) Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
 

§ 7 Geschäftsführende Leitung

Die geschäftsführende Leitung vertritt das Trierer Institut für Demokratie- und Parteienforschung im Rahmen der durch die Grundordnung bestimmten Befugnisse und führt die laufenden Geschäfte aus dem Aufgabenbereich des Vorstandes in eigener Zuständigkeit. Die geschäftsführende Leitung führt den Vorsitz im Vorstand, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus.
In dringenden Fällen, in denen eine Entscheidung des Vorstandes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, trifft die geschäftsführende Leitung die erforderlichen Maßnahmen selbst; der Vorstand ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Dieser kann die Maßnahmen aufheben; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
 

§ 8 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit), soweit sich nicht etwas Anderes aus dieser Ordnung, den Ordnungen der Universität oder den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) Die Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Vorstands wird von der geschäftsführenden Leitung einberufen und geleitet.

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Hochschullehrergruppe einschließlich der geschäftsführenden Leitung, anwesend ist.
Die Sitzung eines Organs ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch die geschäftsführende Leitung mit einer Frist von einer Woche ergeht.
Wird zu einer weiteren Sitzung im Sinne des § 28 Abs. 2 der Grundordnung eingeladen, kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden. Sitzungen der Mitgliederversammlung sind hochschulöffentlich, die der anderen Organe sind nichtöffentlich, soweit sich aus dem Gesetz, der Grundordnung oder dieser Ordnung nicht etwas Anderes ergibt.

(3) Ein Organ kann Dritte, insbesondere Mitglieder des Trierer Instituts für Demokratie- und Parteienforschung, in Einzelfragen beratend hinzuziehen.

(4) Über die Sitzungen eines Organs ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der geschäftsführenden Leitung zu unterzeichnen ist und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wird.

(5) Über die Verwendung der Drittmittel entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen, der Landesvorschriften und der universitären Vorgaben dasjenige Mitglied des Instituts, das für das Forschungsvorhaben verantwortlich ist.
 

§ 9 Finanzierung

Das Institut wird aus Drittmitteln und sonstigen, sich aus den Zielsetzungen des Instituts ergebenden Einnahmen finanziert.
 

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Trier am 02.12.2020 in Kraft.

(2) Bis zur Wahl des ersten Vorstands besteht der Vorstand aus folgenden Mitgliedern: Prof. Dr. Uwe Jun (geschäftsführende Leitung), Prof. Dr. Claudia Ritzi, Prof. Dr. Sebastian Heilmann, Dr. Lasse Cronqvist:

Die Amtszeit des ersten gewählten Vorstands endet mit Ablauf des 31.03.2024.

 

 

Trier, den 23. November 2020

 

Für die Universität Trier

Der Präsident

 

 

Prof. Dr. Michael Jäckel