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Diese Seite enthält allgemeine Informationen und Links zum Insolvenzrecht, nicht die Begleitmaterialien zu meinen aktuellen Lehrveranstaltungen – diese finden Sie auf →Stud.IP (hierfür müssen Sie sich grundsätzlich auf →PORTA zu der betreffenden Veranstaltung anmelden).

Für das europäische Insolvenzrecht, das (deutsche) Internationale Insolvenzrecht und das ausländische Insolvenzrecht gibt es eine eigene Infoseite; diese Gebiete werden daher auf dieser Seite ebenfalls nicht behandelt.

 

Insolvenz in der Literatur

  • "Selten, daß der Mensch fähig ist und daß es ihm das Schicksal zuläßt, nach einer Reihe von Leiden, nach einer Folge von Verbindungen mit sich selbst und andern ganz reine Wirtschaft zu machen; man entschließt sich so ungern zum Bankerotte wie zum Tode und sucht sich mit Borgen und Zahlen und Vertrösten, mit Palieren und Flicken so lange hinzuhalten als möglich."
    (J. W. Goethe, Wilhelm Meisters theatralische Sendung)
     
  • "'O Gott', stieß sie plötzlich hervor und sank auf ihren Sitz zurück. Erst in diesem Augenblick ging alles vor ihr auf, was in dem Worte 'Bankerott' verschlossen lag, alles, was sie schon als kleines Kind an Vagem und Fürchterlichem empfunden hatte. ... 'Bankerott' ... das war etwas Grässlicheres als der Tod, das war Tumult, Zusammenbruch, Ruin, Schmach, Schande, Verzweiflung und Elend ... 'Er macht Bankerott!', wiederholte sie. Sie war dermaßen geschlagen und niedergeschmettert, dass sie an keine Hilfe dachte ... ." 
    (Thomas Mann, Buddenbrooks [Tony erfährt von der Insolvenz ihres Ehemannes Bendix Grünlich])

    "'Dann machen wir einen kleinen Bankerott, ein höchst spaßhaftes Bankeröttchen, mein Lieber! Das ficht mich gar nicht an, nicht im allermindesten! Ich bin durch die Zinsen, die Sie hie und da zusammengekratzt haben, schon ungefähr auf meine Kosten gekommen ... und bei der Konkursmasse habe ich die Vorhand, mein Teurer ... !'"
    (ebd. [Grünlichs Insolvenz aus der Sicht des Bankiers Kesselmeyer])

Insolvenz (von it. solvente = zahlungsfähig, s. auch engl. insolvency, frz. insolvabilité): 1. Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ("materielle Insolvenz"); 2. gerichtlich angeordnetes und administriertes Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger eines insolventen Schuldners (Insolvenzverfahren, "formelle Insolvenz").
Bis 1999 vor allem Konkurs (von. lat. concursus creditorum [= Zusammenlaufen der Gläubiger], vgl. auch frz. procédure collective), bis zum 19. Jahrh. v.a. Bankrott (von. it. banca rotta [= von den Gläubigern zerschlagene Bank/Tisch eines insolventen Händlers oder Geldwechslers], s. auch engl. bankrupt, frz. banqueroute) oder Falliment (von it. fallimento [= Zahlungsunfähigkeit], s. auch frz. faillité, niederl. failissement); s. auch Pleite (von jiddisch/rotwelsch "pleyte" = Flucht [vor den Gläubigern].

 

Aktuelle Reformfragen

Insolvenzsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherung

Zur Umsetzung der Neufassung der EU-Kfz-Haftpflicht-Richtlinie [(EU) 2021/2118] sieht ein am 24. Mai 2023 von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf u.a. die Einführung eines Insolvenzfonds zur Absicherung des Risikos der Insolvenz des Haftpflichtversicherers vor. Die Aufgaben des Insolvenzfonds werden dem von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern schon heute getragenen Verkehrsopferhilfe e.V., der bereits die Stellung als Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle nach dem Pflichtversicherungsgesetz innehat, zugewiesen. Zudem werden die Regelungen der bisherigen nationalen Insolvenzsicherung (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PflVG a.F.) nach Möglichkeit fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Subsidiarität des Insolvenzfonds gegenüber anderen Leistungspflichtigen (insbesondere andere Schadenversicherer, Sozialversicherungsträger, Amtshaftung). Weitere Fälle von Entschädigungspflichten der bisherigen nationalen Absicherung werden beibehalten. Durch Vorgaben an die Finanzierung der Verkehrsopferhilfe (§§ 8b und 27 PflVG n.F.) und die Genehmigung ihrer Satzung sowie die laufende Aufsicht zur Finanzierung (§ 25 PflVG n.F.) wird sichergestellt, dass die Verkehrsopferhilfe im Rahmen satzungsmäßiger Leistungen ausreichende Mittel der in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer verfügbar machen kann.

EU-Richtlinienentwurf zur Teilharmonisierung der nationalen Insolvenzrechte

Am 7. Dezember 2022 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Harmonisierung verschiedener Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702 final) veröffentlicht. Gegenstand der Harmonisierung werden danach zunächst nur oder immerhin folgende Regelungskomplexe: die Etablierung von Mindeststandards für die Insolvenzanfechtung (Artt. 4 – 12), die Erleichterung der Ermittlung massezugehöriger Vermögenswerte durch verbesserten Zugang zu Informationen und Registern (Artt. 13 – 18), Regelungen zu einer vor der Verfahrenseröffnung vorbereiteten übertragenden Sanierung (Artt. 19 – 35), die Einführung einer Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und die Haftung der Geschäftsleiter bei Insolvenzverschleppung (Artt. 36 – 37), ein stark vereinfachtes Eigenverwaltungsverfahren für die Liquidation insolventer Kleinstunternehmen (Artt. 38 – 57), der Gläubigerausschuss (Artt. 58 – 67) sowie die verbesserte Zugänglichkeit von Informationen über die nationalen Insolvenzrechte (Art. 68). Die Richtlinie wird nach ihrem Inkrafttreten (2024?) der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfen, wofür diesen eine Frist von weiteren zwei Jahren gewährt werden wird (Art. 71).

 

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)

Die Bundesregierung hatte am 5. Oktober 2022vorgeschlagen, im COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz  –  das zugleich in „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“ umbenannt wird  –  vorzusehen, dass die Prognose- und Planungszeiträume der §§ 19 II 1, 270a I Nr. 1 InsO und des § 50 II Nr. 2 StaRUG jeweils auf 4 Monate verkürzt werden (§ 4 II SanInsKG). Zugleich soll die Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung von sechs auf acht Wochen verlängert werden (§ 4a SanInsKG). Beide Regelungen sollen bis zum Jahresende 2023 gelten. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Das auf dieser Grundlage neu gefasste SanInsKG ist am 9. November 2022 in Kraft getreten.

 

Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht

Der Bundestag hat am 25. Juni 2021 das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Hierdurch soll das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Das Gesetz ist am 1.7. 2021 in Kraft getreten und bis zum 1.11.2021 umzusetzen.

Die Neuregelung sieht u. a. folgende Eckpunkte vor:

Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds
Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Millionen Euro bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Für alle anderen Reiseveranstalter – also für Reiseveranstalter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz ab 10 Millionen Euro – gilt, dass diese einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen müssen. Voraussetzung ist wie nach geltendem Recht, dass der jeweilige Reiseveranstalter gesetzlich zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn er Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Der Reisesicherungsfonds gewährleistet dann im Verhältnis zum Reisenden die Erfüllung der Pflichten des Reiseveranstalters zur Erstattung der Vorauszahlungen und zum Rücktransport der Reisenden. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Fondsvermögen
Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Reiseanbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt. Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, anschließend kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt – einschließlich der Sicherheitsleistungen – soll der Fonds bis zum 31. Oktober 2027 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen. Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Oktober 2027 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.

Sicherheitsleistung
Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages mit einem Reiseanbieter verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds (bis zum 31. Oktober 2027) pauschal mindestens 5 Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden.

Aufsicht und Governance
Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übernehmen. Zunächst wird das BMJV – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Erlaubnis für den Betrieb des Reisesicherungsfonds erteilen. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs soll dann spätestens zum 1. November 2021 erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann das BMJV die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Der Reisesicherungsfonds hat ausschließlich den Aufbau und den Erhalt von Kapital, den Abschluss von Absicherungsverträgen und die Abwicklung von möglichen Schäden zum Gegenstand. Dafür schreibt ihm das RSG eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor. Die in diesem Kontext wesentlichen Interessengruppen (Bund und Länder, Verbraucherinnen und Verbraucher, Reiseanbieter) werden über einen Beirat einbezogen, der die Geschäftsleitung des Fonds unterstützt und berät. Einzelheiten dazu sowie zur Erlaubniserteilung wird die Bundesregierung per Rechtsverordnung regeln, die Anfang Juli 2021 in Kraft treten soll.

Streichung der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro
Die bislang bestehende Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird durch eine Änderung des § 651r BGB gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet für Insolvenzschäden der bei ihm abgesicherten Reiseanbieter mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als 3 Millionen Euro begrenzen, und zwar auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall. Für diese Gruppe von Unternehmen liegen genügend aussagekräftige Daten vor, um die zu erwartenden Schäden mit hinreichender Sicherheit einschätzen und den danach angemessenen Höchstbetrag festlegen zu können. Für Unternehmen mit Umsätzen von 3 Millionen Euro oder mehr ist dies dagegen nicht der Fall, so dass eine Haftungsbegrenzung hier nicht möglich ist. (Quelle: BMJV)

Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtinie: Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)  beschlossen. Kernstück ist ein neues "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG), mit dem die Vorgaben der EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 (s.u.) in das deutsche Recht umgesetzt werden. Erhebliche Änderungen betreffen aber auch das Unternehmensinsolvenzverfahren nach der InsO (v.a. Insolvenzgründe, Zahlungsverbote, [vorläufige] Eigenverwaltung). Das Gesetz tritt nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats bereits am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Im Einzelnen:

1) Durch das StaRUG ist ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen worden, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit diesem Rechtsrahmen wird die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen hat. Dieser Restrukturierungsrahmen soll es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Instrumentarien des Rahmens stehen im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung. Vollstreckungs- und Verwertungssperren zur Wahrung der Erfolgsaussichten eines Restrukturierungsvorhabens sind in Zukunft erwirkbar, wenn die Restrukturierung gut vorbereitet ist und wenn das Unternehmen während des Verfahrens fortgeführt werden kann. Liegen bereits Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt oder Lieferanten vor oder ist das Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht seinen Rechnungslegungspflichten nachgekommen, sind solche Sperren nur erwirkbar, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, die Restrukturierung unter Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft zu betreiben.

2) In der InsO werden die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit stärker voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

Der neue § 15b InsO verlagert die Haftungsvorschriften für Zahlungen der Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife (etwa § 64 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG, 130a HGB) nun rechtsformübergreifend in die InsO. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, ziehen nunmehr trotz Vorliegens einer Überschuldung keine Haftung nach sich.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung werden stärker an die Zwecke der Eigenverwaltung und die Interessen der Gläubigerschaft rückgebunden. Der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet, bevor er unter den von einer akuten Zahlungsunfähigkeit ausgehenden Handlungsdruck gerät. In anderen Fällen soll die Eigenverwaltung zwar nicht ausgeschlossen sein, jedoch nur in Betracht kommen, wenn die prima facie nicht auszuschließenden Nachteile für die Gläubigerschaft nicht bestehen. Darüber hinaus sollen bislang ungeregelt gebliebene Einzelfragen zum Eigenverwaltungsverfahren einer Regelung zugeführt werden wie z.B. die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sowie die Haftung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger. (Quelle: RegE)

Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist für natürliche Personen

Im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der "Restrukturierungsrichtlinie" hat der Bundestag am 17. Dezember 2020 das "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" beschlossen. Es wird nach Billigung durch den Bundesrat rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Die "Restrukturierungsrichtlinie" (s.u.) sieht vor, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Darüber hinaus hatten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Den Anforderungen der Richtlinie genügte das bisherige Recht nicht vollständig. Nach §§ 287 II, 300 I InsO a.F. betrug die reguläre "Wohlverhaltensfrist" für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist war nur möglich, wenn es dem Schuldner gelang, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen. Zudem traten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 VI GewO).

Das Gesetz sieht in seinem Kern eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird künftig verzichtet.

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten, um bereits diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Die zwischen dem 17. Dezember 2019 und 1. Oktober 2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren sollen schrittweise verkürzt werden.

Das verkürzte Verfahren steht grundsätzlich allen Schuldnern offenstehen, nicht nur den unternehmerisch tätigen. Für Verbraucher wird es aber zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Die Entscheidung über eine Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts getroffen werden. Dieser Bericht soll sich mit den Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern befassen. Darüber hinaus soll er auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die noch im Referentenentwurf vorgesehene Höchstfrist von einem Jahr für die Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien nicht in das Gesetz übernommen wurde.

Für den Fall einer erneuten Insolvenz wird die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf elf Jahre und das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit drei auf fünf Jahre verlängert. Ferner werden die Schuldner in der sog. „Wohlverhaltensphase“ stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem kann die Restschuldbefreiung künftig versagt werden, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

Spezialspruchkörper für insolvenzbezogene Streitigkeiten bei den LG und OLG

Am 14. November 2019 ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom Bundestag beschlossen worden. U.a. soll die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut und zu diesem Zweck der Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den LG und OLG um die Rechtsmaterien erweitert werden, welche das Erbrecht, insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Pressesachen betreffen. Außerdem sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, landesweit weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren.

Betroffen sind u.a.:

  • Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 I EuInsVO,
  • Streitigkeiten über Anfechtungen nach §§ 129 ff. InsO sowie nach dem AnfG,
  • Streitigkeiten über die Rechtsfolgen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO,
  • Haftungsklagen gegen Insolvenzverwalter wegen Verletzung ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten nach § 60 InsO,
  • Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz (insbes. §§ 64 GmbHG, 92 II, 93 II Nr. 6 AktG, 130a, 177a HGB) oder wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO, §§ 130a, 177a HGB).

Die Änderungen der ZPO sind am 1.Januar 2020 in Kraft getreten; im Übrigen tritt das Gesetz zu Jahresbeginn 2021 in Kraft.

 

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sind die Regelungen zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen rückwirkend zum 8.2.2017 in Kraft getreten. Grundsätzlich entfällt damit die Besteuerung eines Sanierungsgewinns, der entstehen kann, wenn sich der selbstständige Schuldner über einen außergerichtlichen Vergleich oder einen Insolvenzplan mit seinen Gläubigern vergleicht. § 3a Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt: „Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“. Dies gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen auch für Sanierungen, die vor dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) erfolgten. Die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung entsprechen weitgehend denen des Sanierungserlasses. Eine Doppelbegünstigung durch Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und Fortführung von Verlustvorträgen ist aber nunmehr ausgeschlossen.  Neu ist zudem, dass die Steuerfreiheit auch für die Gewerbesteuer gilt.

 

 

Reform des Konzerninsolvenzrechts (KIG)

Am 10. März 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) beschlossen; es wird am 21. April 2018 in Kraft treten (BGBl I, 886). Das Gesetz sieht als dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform Änderungen der Insolvenzordnung vor, die den spezifischen Besonderheiten von Konzerninsolvenzen Rechnung tragen. Ziel des Gesetzes ist es, die im Falle einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen besser aufeinander abzustimmen.

Das Gesetz schafft zum einen Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können (§ 3a InsO n.F.). Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde (§ 3b InsO n.F.). Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen (§ 3d InsO n.F.).

Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten. Der Entwurf erkennt dabei die schon nach geltendem Recht bestehenden Kooperationspflichten der Verwalter an und schafft Grundlagen für die zwischengerichtliche Zusammenarbeit (§§ 269a - 269c InsO n.F.). Insbesondere sollen die Gerichte verpflichtet werden, sich in der Frage abzustimmen, ob zur Minimierung von Reibungsverlusten im Zuge von Abstimmungserfordernissen eine Person in mehreren oder allen Verfahren zum Verwalter bestellt werden kann (§ 56b InsO n.F.).

Zum anderen geht der Entwurf mit der Schaffung eines Koordinationsverfahrens neue Wege (§§ 269d ff. InsO n.F.). Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne die Selbständigkeit der Einzelverfahren in Frage zu stellen. In seinem Rahmen soll aus dem Kreis der Verwalter eine Person als Verfahrenskoordinator mit der Abstimmung der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Eine besondere Stellung nimmt dabei der vom Verfahrenskoordinator vorzulegende und vom Koordinierungsgericht zu bestätigende Koordinationsplan ein, der als Referenzplan für die auf der Ebene der Einzelverfahren, insbesondere auf der Grundlage von Insolvenzplänen, zu ergreifenden Maßnahmen dient.

 

Reform des Anfechtungsrechts

Am 5. April 2017 ist das am 16.2.2017 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BGBl I S. 654) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgingen.

Im Einzelnen:

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO): Zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs wird die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen erschwert. Dies sind Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, insbesondere Zahlungen auf erbrachte Lieferungen und Leistungen. Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten. Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen. Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.Die genannten Einschränkungen der Anfechtbarkeit gelten nicht für unredliche Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen. Wer bei solchen Handlungen „mitmacht“, verdient keinen Schutz. Deshalb verbleibt es insoweit beim bisherigen Recht, insbesondere dem zehnjährigen Anfechtungszeitraum.

Bargeschäft (§ 142 InsO): Bargeschäfte sollen künftig nur noch dann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner unlauter handelte und der Gläubiger dies erkannt hat. Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen bestehen, soll darüber hinaus gesetzlich klargestellt werden, dass ein Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt. Das ist der Zeitraum, den bisher schon das Bundesarbeitsgericht seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat.

Verzinsung des Anfechtungsanspruchs (§ 143 InsO): Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder ab Klageerhebung verzinst werden. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen beseitigt und der Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden.

Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO): Durch den Rechtsausschuss gestrichen wurde eine Bestimmung des Regierungsentwurfs, wonach die in der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der "Vollstreckungsinkongruenz" explizit für unzulässig erklärt worden wäre (§ 131 Abs. 1 S. 2 InsO i.d.F. des RegE). Der Ausschuss hat damit der verbreitet geäußerten Kritik, dass diese Regelung aufgrund der Möglichkeit der Selbsttitulierung eine ungerechtfertigte Privilegierung hoheitlicher Rechtsträger gegenüber privaten Gläubigern bewirkt hätte, Rechnung getragen.

 

 

Reform der EuInsVO

Nach der revidierten Fassung der EuInsVO soll es für eigentlich rentable Unternehmen, die von der Wirtschaftskrise überrollt wurden, einen Rettungsanker in Form einer zweiten Chance geben. Instrumente hierfür sind etwa die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf "präventive" Verfahren und Verfahren in Eigenverwaltung, eine Klarstellung des COMI-Begriffs verbunden mit einer Verbesserung des prozessualen Rahmens für die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit, die Einführung von internetbasierten Insolvenzregistern und deren Verknüpfung, die Umstrukturierung der Sekundärverfahren und die Einführung von Regeln zur Konzerninsolvenz. So sah es bereits ein Vorschlag zur Aktualisierung der in der EuInsVO für grenzüberschreitende Unternehmensinsolvenzen geltenden Bestimmungen vor, den die Kommission am 12. Dezember 2012 vorgelegt hatte. Die Neufassung der Verordnung ist nunmehr vom Europäischen Parlament am 20. Mai 2015 verabschiedet worden und tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.

 

 

Qualitätsstandards für Insolvenzverwalter

GOI

Mit den am 5. Mai 2012 beschlossenen „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ (GOI) hat der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) seinen Mitgliedern neue Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung vorgegeben. Mit diesen strengen und für alle VID-Mitglieder verbindlichen Berufsregeln wird das Bemühen der VID-Mitglieder um eine sanierungsorientierte Insolvenzverwaltung in Bezug auf die Fortführung und Sanierung der ihnen anvertrauten Unternehmen noch weiter konkretisiert. Dabei werden mit den GOI auch Maßstäbe zum Verhalten gegenüber den Gläubigern, Gerichten und Arbeitnehmern gesetzt.

GOI
GOI mit Prüfungsordnung
GOI - FAQ

 

Berufsgrundsätze

Bereits 2006 hatte der VID Berufsgrundsätze verabschiedet, die strenge Regeln für Berufszugang und -ausübung festlegten. Diese lösten den im Jahr 2002 beschlossenen Verhaltenskodex ab. Ziel war es, eine hohe Qualität der Insolvenzverwaltung im Interesse von Gläubigern und Arbeitsplätzen zu sichern. Dabei sollten diese Berufsgrundsätze nicht nur eine Vorgabe für Mitglieder des VID, sondern Grundlage einer jeden Insolvenzverwaltertätigkeit sein. Die Berufsgrundsätze wurden im Jahr 2011 durch die Verabschiedung der „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ (GOI) präzisiert und erweitert.

VID-Berufsgrundsätze

 

ISO 9001

Alle im VID zusammen geschlossenen Insolvenzverwalter haben sich verpflichtet, eine Zertifizierung nach „DIN EN ISO 9001 - 2008“ (ISO:9001) vorzunehmen. Der Nachweis über die Erstzertifizierung, die jährlichen Audits sowie die alle drei Jahre vorzunehmenden Nachzertifizierungen müssen gegenüber dem VID dokumentiert werden. Kommen die VID-Mitglieder diesen Verpflichtungen nicht nach, droht ihnen der Ausschluss aus dem VID. Wenn Insolvenzverwalter externe Dienstleister für die Büroorganisation oder für Abwicklungstätigkeiten in Insolvenzverfahren nutzen, müssen auch diese nach ISO:9001 zertifiziert sein.

Uhlenbruck-Kriterien

Die „Uhlenbruck-Empfehlungen“ (benannt nach einer von dem Kölner Insolvenzrichter Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck geleiteten Kommission) formulieren klare Kriterien zur Auswahl, Aufsicht und Bewertung von Insolvenzverwaltern. Damit wurde erstmals ein Katalog entwickelt, der es Insolvenzgerichten ermöglichen soll, für Insolvenzverfahren ausschließlich geeignete Insolvenzverwalter zu identifizieren.

Uhlenbruck-Empfehlungen

 

Einheitlicher Kontenrahmen: "SKR-InsO"

Am 1.12.2011 haben sich der VID, der Gravenbrucher Kreis und das ZEFIS im Rahmen eines gemeinsamen Treffens in Düsseldorf auf das weitere Vorgehen zur  Standardisierung eines Kontenrahmens geeinigt. Danach soll dieser gemeinsame Kontenrahmen, der den Namen „SKR-InsO“ tragen wird und aus dem bereits bekannten Datev -Kontenrahmen SKR–04 entwickelt wurde, in diesen Tagen an die Softwareanbieter übermittelt werden um eine Übernahme in die Standard-Softwareprogramme zu ermöglichen. Änderungen sollen von da ab nur noch mit Zustimmung aller drei Organisationen möglich sein. Die weitere Besetzung des gemeinsamen Fachausschuss zur Fortentwicklung („Fachausschuss SKR-InsO“), dem in Zukunft auch Sachverständige aus dem Kreis der Justiz und Schlussrechnungsprüfer angehören sollen, soll sich ebenfalls am Prinzip der Einstimmigkeit orientieren.

SKR04-InsO Strukturhinweise
SKR04-InsO Übersicht
SKR04-InsO Gesamt

 

1. Stufe der Insolvenzrechtsreform (ESUG) in Kraft getreten

Der Bundestag hat am 27. Oktober 2011 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in der vom Rechtsausschuss am Vortag geänderten Fassung (BT-Drucks. 17/7511) angenommen. Die Änderungen sind im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten.

Vom Regierungsentwurf weicht der Gesetzesbeschluss in einigen wesentlichen Punkten ab:

- Streichung der Zuständigkeitskonzentration der Insolvenzgerichte

- Streichung von § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 InsO-E, wonach die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalter nicht allein dadurch ausgeschlossen werden sollte, dass er den Insolvenzplan erstellt hat

- Angleichung der Schwellenwerte des § 22a InsO-neu an die Werte des § 267 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGB

- Verschiebung des Inkrafttretens des Insolvenzstatistikgesetzes auf den 1. Januar 2013

- Einführung einer Regelung, die sicherstellen soll, dass die in der Praxis üblichen Change-of-Control-Klauseln im Fall der Durchführung eines Debt- Equity-Swaps oder einer anderen Kapitalmaßnahme nicht zur Anwendung kommen

- die Einschränkung der dem Schuldner auferlegten Darlegungslasten bei einem Eigenantrag

- das Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses, eine andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, wenn der Ausschuss im Vorfeld nicht angehört wurde

- Streichung der Privilegierung der Clearingstellen

- Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Korrektur offensichtlicher Fehler des Insolvenzplans

- Einführung einer Regelung, wonach Austritte aus einer Gesellschaft, die auf einem in einem Debt-Equity-Swap liegenden wichtigen Grund beruhen, keine den Sanierungserfolg gefährdenden Abfindungsansprüche nach sich ziehen

- Streichung der automatischen Beendigung einer Eigenverwaltung schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

- optionale Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den eigenverwaltenden Schuldner auf entsprechende Ermächtigung des Insolvenzgerichts im künftigen "Schutzschirmverfahren"


Das Bundeskabinett hatte das förmliche Gesetzgebungsverfahren am 23.2.2011 mit dem Regierungsentwurf eingeleitet. Zur Begründung schrieb das Ministerium seinerzeit:

Gläubigerautonomie
Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen hervorgehoben: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als Schicksalsfrage des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.

Schutzschirmverfahren
Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Planverfahren
Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Der Entwurf zielt durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können. Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap“). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

Verjährungsfristen für verspätete Forderungen
Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Clearinghäuser
Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Position von Clearinghäusern, indem im Interesse der Stabilität der Märkte sichergestellt wird, dass Finanztransaktionen auch bei Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht werden können.

Konzentration
Die Reform sieht weiterhin eine zwingende Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen auf maximal ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk vor, dies gilt zukünftig sowohl für Unternehmens- als auch für Verbraucherinsolvenz- und sonstige Kleinverfahren.

Insolvenzstatistik

Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.
(Quelle: PM)

 

ESUG-Materialien im Überblick:

Letzte durch den Rechtsausschuss geänderte Fassung vom 26.10.2011 (BT-Drucks. 17/7511)

Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrats

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 4.5.2011

Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 5.4.2011, BR-Drs. 127/1/11

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichtung der Sanierung von Unternehmen vom 15.4. 2011, BR-Drs. 127/11 (Beschluss)

Plenarprotokoll der 882. Sitzung des Bundesrates vom 15.4.2011, S. 203 (D) bis 207 (C) und 216 (D) bis 218 (B)

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, BR-Drs. 127/11

<link>Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (Juli 2010)

Zusammenstellung der Materialien (Bundestag)

Zusammenstellung der Äußerungen der Verbände (BGH)


Stellungnahmen der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 29. Juni 2011:
 B. BrennerProf. Dr. H. Haarmeyer, Dr. Petra HilgersProf. Dr. Heribert HirteDr. Christoph NieringProf. Dr. Christian C.-W. PleisterDr. Dietmar RendelsOliver SporréDr. Nils G. Weiland

 

 

Allgemeine Literatur zum Insolvenzrecht

Für aktuelle insolvenzrechtliche Literatur in der UB Trier hier klicken und " insolv* "  in das oberste Suchfeld eingeben. Wenn Sie nach Anzeige der Ergebnisliste in der linken Spalte "Online-Ressourcen" markieren, wird Ihnen angezeigt, worauf Sie online unmittelbar zugreifen können  –  bei den Angeboten der Verlage u.U. in Gestalt von pdf-Dokumenten zum Download. Die über das Hochschulmodul von beck.online bzw. die beck-eBibliothek  sowie über JURIS aus dem Trierer Universitätsnetz frei zugänglichen Werke sind unten besonders gekennzeichnet.

 

Lehrbücher

Becker, Christoph, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2010 (EUR 26,-) (4. Aufl. erscheint 2/2025)

Becker, Matthias, Insolvenzrecht für Anfänger, 2. Aufl. 2024 (EUR 59,-)

Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2023 (EUR 29,-)

Ehricke/Biehl, Insolvenzrecht - Prüfe dein Wissen, 3. Aufl. 2023 (EUR 29,80)

Fahlbusch, Alpmann-Skript Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2020 (EUR 19,90)

Foerste, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2022 (EUR 24,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Gleußner, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2023 (EUR 24,-)

Haarmeyer/Frind, Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2023 (EUR 28,-)

Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007

Jauernig/Berger/Thole, Insolvenzrecht, 24. Aufl. 2022 (EUR 23,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Keller, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2020 [über Beck-online zugänglich!]

Parzinger, Falltraining Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2021 (EUR 22,-)

Paulus, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2021 (EUR 12,90)

Reischl, Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2022 (EUR 29,-) [über JURIS zugänglich !]

Servatius, Unternehmensinsolvenzrecht, 2024 (€ 28,-) (erscheint 2/2024)

Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018 (EUR 21,-)

 

zugleich zum Zwangsvollstreckungsrecht:

Lackmann/Wittschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht (mit Insolvenzrecht), 6. Aufl. 2021 (EUR 26,-)

Lackmann/Racz, Zwangsvollstreckungsrecht (mit Grundzügen des Insolvenzrechts), 12. Aufl. 2021 (EUR 33,-)

 

Kommentare zur InsO

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier (Hrsg.), Fachanwaltskommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2020

Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018 (5. Aufl. erscheint 9/2024)[über Beck-online zugänglich!]

Bankenkommentar zum Insolvenzrecht (hrsg. v. Cranshaw/Paulus/Michel), 3. Aufl. 2016

Beck’scher Online-Kommentar Insolvenzrecht, laufend aktualisiert [über Beck-online zugänglich!] (zugleich gedruckt als Fridgen/Geiwitz/Göpfert Insolvenzrecht, 1. Aufl. 2022 erhältlich)

Berliner Kommentar Insolvenzrecht (hrsg. von Blersch/Goetsch/Haas), Loseblatt

Braun (Hrsg.), InsO, 9. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!] (10. Aufl. erscheint 5/2024)

Frankfurter Kommentar zur InsO (hrsg.v. Bornemann), 10. Aufl. 2023/24 (bisher nur Bd. 2, Bd. 1 erscheint 8/2024)

Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO, 6. Aufl. 2022 [über Juris zugänglich!]

Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (hrsg. v. Andreas Schmidt), 10. Aufl. 2024

Heidelberger Kommentar zur InsO (hrsg. v. Kayser/Thole), 11. Aufl. 2023 (über Juris zugänglich)

Hess, Großkommentar zur InsO, 2. Aufl. 2013 (Folgeaufl. u.d.T. "Kölner Kommentar")

Jaeger, InsO, 1. Aufl. (hrsg. v. Henckel/Gerhardt) 2004-2020, 2. Aufl. (hrsg. v. Gerhardt/Eckardt/Windel) ab 2022 [über die Trierer UB online zugänglich]

Kölner Kommentar zur InsO (hrsg. v. Hess), 1. Aufl. 2016–2022

KPB, InsO (hrsg. v. Prütting/Bork/Jacoby), Loseblatt [über Juris zugänglich!]

Münchener Kommentar zur InsO (hrsg. v. Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer), 4. Aufl. 2019–2022 [über Beck-online zugänglich!]

Pape/Uhländer (Hrsg.), NWB-Kommentar zum Insolvenzrecht, 2013

Rattunde/Smid/Zeuner (Hrsg.), InsO, 4. Aufl. 2018

Römermann (Hrsg.), InsO, Loseblatt [über Beck-online zugänglich!]

Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 20. Aufl. 2023 [über Beck-online zugänglich!]

Uhlenbruck (hrsg. v. Hirte/Vallender), InsO, Bd. 1, 15. Aufl. 2019 [über Beck-online zugänglich!] [16. Aufl. erscheint 9/2024]

 

nützliche Hilfsmittel für die Praxis

Beck/Depré/Ampferl, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl. 2023 [über Beck-online zugänglich!]

Bieg/Borchardt/Frind (Hrsg.), Unternehmenssanierung und Betriebsfortführung, 2021 (zuvor u.d.T.  Borchardt/Frind (Hrsg.), Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2017)

Bork/Hölzle (Hrsg.), Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2019 (3. Aufl. 2024 erscheint 2/2024)

Bork/Koschmieder (Hrsg.), Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Loseblatt, mit Stand Mai 2011 eingestellt

Braun/Riggert/Kind, Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens, 5. Aufl. 2012

Breuer/Flöther, Insolvenzrechts-Formularbuch, 4. Aufl. 2023 (erscheint 3/2024) [über Beck-online zugänglich!]

Brünkmans/​Thole (Hrsg.), Handbuch Insolvenz- und Restrukturierungsplan, 3. Aufl. 2024

Buth/Hermanns (Hrsg.), Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 5. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Dannecker/Knierim, Insolvenzstrafrecht, 3. Aufl. 2018 [über Juris zugänglich]

Flöther, Konzerninsolvenzrecht, 2. Aufl. 2018

Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 3. Aufl. 2021

Göpfert/Schöne (Hrsg.), Handbuch Arbeitsrecht in Restrukturierung und Insolvenz, 2. Aufl. 2019

Gogger/Fuhst, Insolvenzgläubiger-Handbuch, 4. Aufl. 2020 [über Beck-online zugänglich!]  

Gottwald/Haas (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020 [über Beck-online zugänglich!]

Gottwald/Riedel/Frege/Keller/Jelinsky, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Loseblatt

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2011

Harder/Kindler/Kluth (Hrsg.), Sanierungsrecht, 2024 (erscheint 4/2024)

Heyn/Kreuznacht/Voß, Arbeitshilfen für Insolvenzsachbearbeiter, 4. Aufl. 2019

Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009

Kraemer/Vallender/Vogelsang (Hrsg.), Handbuch zur Insolvenz, Loseblatt

Kübler/Bork/Prütting (Hrsg.), HRI II - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 4. Aufl. 2023

Mönning (Hrsg.), Betriebsfortführung in Restrukturierung und Insolvenz, 4. Aufl. 2023

Mohrbutter/Ringstmeier (Hrsg.), Handbuch der Insolvenzverwaltung, 10. Aufl. 2021

Münchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz (hrsg. v. Nerlich/Kreplin/Rhode), 4. Aufl. 2023 [über Beck-online zugänglich!]

Niering/Hillebrand, Wege durch die Unternehmenskrise, Ein Praxisleitfaden für Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmer, 4. Aufl. 2019

Obermüller (Hrsg.), Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Aufl. 2023

Pape/Reichelt/Schultz/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Paulus/Knecht (Hrsg.), Handbuch gerichtliche Sanierung, 2018

Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis: Immobilien-, Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht, 3. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Röger, Insolvenzarbeitsrecht, 2. Aufl. 2024

Roth, Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020

Runkel/Schmidt (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2022

Schmidt/Haarmeyer/Albrecht (Hrsg.), Praxis und Ausbildung im Insolvenzbüro. Lehrbuch für die Insolvenzverwaltung, 3. Aufl. 2015

Schmidt, A., Privatinsolvenz, 4. Aufl. 2014 [über Beck-online zugänglich!]

K. Schmidt/Uhlenbruck (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 6. Aufl. 2023

Schmittmann/Theurich/Brune, Das insolvenzrechtliche Mandat, 5. Aufl. 2016

Schmitz, Die Abwicklung des Bauvertrags in der Insolvenz, Loseblatt [über Beck-online zugänglich!]   

Smid, Handbuch Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2018

Sonnleitner/Witfeld, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2022 [[über Beck-online zugänglich!]

Thierhoff/Müller (Hrsg.), Unternehmenssanierung, 3. Aufl. 2022 [über Juris zugänglich]

Vallender/Undritz, Praxis des Insolvenzrechts, 3. Aufl. 2022 [über die  Trierer UB online zugänglich]

Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl, Insolvenzrecht, Handbuch des Fachanwalts, 8. Aufl. 2018

Wroblewski/Däubler, Das Insolvenzhandbuch für die Praxis, 5. Aufl. 2021

Zimmer, Insolvenzbuchhaltung, 3. Aufl. 2023

 

zum AnfG bzw. speziell zur Insolvenzanfechtung

Bork (Hrsg.), Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006

Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020

Cranshaw/Hinkel (Hrsg.), Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl. 2014

Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 5. Aufl. 2023

Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021

Jaeger, Gläubigeranfechtung, 2. Aufl. 1938

Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung (u.a. AnfG, bearb. v. Haertlein), 4. Aufl. 2021

Kölner Kommentar zur InsO (hrsg. v. Hess), Bd. V (u.a. InsVV, AnfG, EuInsVO), 2021

Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, Fallgruppenkommentar, 3. Aufl. 2017

Leithaus/Nerlich/Riewe, AnfG, 2. Aufl. 2023

Münchener Kommentar zum AnfG (bearb. von Weinland), 2. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Zeuner, Mark, Die Anfechtung in der Insolvenz  -  unter Einbeziehung des AnfG 1999, 2. Aufl. 2007 [über Beck-online zugänglich!]

 

zum StaRUG

Beck'scher Online-Kommentar StaRUG, laufend aktualisiert [über Beck-online zugänglich!] (zugleich gedruckt als Skauradszun/Fridgen (Hrsg.), StaRUG, 2022)

Braun (Hrsg.), StaRUG, 2021

Flöther (Hrsg.), StaRUG, 2021

Heidelberger Kommentar StaRUG, hrsg. v. Weissinger, 2023 [über Juris zugänglich!]

Jacoby/Thole, StaRUG, 2023

Kübler/Bork/Prütting (Hrsg.), HRI I - Handbuch Restrukturierung vor der Insolvenz, 2023

Morgen (Hrsg.), StaRUG, 2. Aufl. 2022

Münchener Kommentar (hrsg. v. Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer/Madaus), StaRUG, 2023

Pannen/Riedemann/Smid (Hrsg.), StaRUG, 2021

Portisch/Cranshaw, Praxishandbuch Unternehmensrestrukturierung nach StaRUG, 2022 [über die  Trierer UB online zugänglich]

Schmidt, Andreas (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Restrukturierungsrecht, 3. Aufl. 2022

Seibt/Westpfahl (Hrsg.), StaRUG, 2023

Uhlenbruck, EuInsVO/StaRUG (= InsO, Bd. II), 16. Aufl. 2023

 

zur EuInsVO bzw. zum Internationalen Insolvenzrecht s. dort

 

zum Insolvenz-Vergütungsrecht

Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 6. Aufl. 2019 (7. Aufl. 2024 erscheint 3/2024 u.d.T. "Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz") [über Beck-online zugänglich!]

Heidelberger Kommentar Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (hrsg. v. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast), 2022 [über Juris zugänglich!]

Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren,
5. Auflage 2021

Leonhardt/Smid/Zeuner (Hrsg.), Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), bearb. v. Amberger, 2014

Lorenz/Klanke, InsVV - GKG - RVG, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl. 2017

Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung: InsVV, 2. Aufl. 2021 [über Beck-online zugänglich!]

Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021


Insolvenzrechtliche Zeitschriften

KTS - Zeitschrift für Insolvenzrecht - Konkurs - Treuhand - Sanierung

DZWIR - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht  [über JURIS online zugänglich !] 

EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht [über JURIS online zugänglich !]

NZI - Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierungsrecht [über Beck.online zugänglich !]

ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht

ZIP - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht  [über JURIS online zugänglich !] 

ZRI - Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz [über JURIS online zugänglich !]

ZVI - Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht

InsbürO - Zeitschrift für das Insolvenzbüro

 

InsVZ - Zeitschrift für Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung (nur 2009 - 2010)

ILLR - International Insolvency Law Review [über Beck-online zugänglich!]

VIA - Verbraucherinsolvenz aktuell [über Beck.online zugänglich !] 

FoVo - Forderung und Vollstreckung (bis 2008: InVo - Insolvenz und Vollstreckung)

INDat-Report · Verwalter · Verfahren · Gerichte 

VuR-online