Inhalt

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und Links zum Zivilprozessrecht, nicht die Begleitmaterialien zu meinen aktuellen Lehrveranstaltungen – diese finden Sie auf Stud.IP (hierfür müssen Sie sich zuvor auf PORTA zu der betreffenden Veranstaltung anmelden).

 

Aktuelle Reformfragen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH

Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH beschlossen. Das Leitentscheidungsverfahren soll es als Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren ermöglichen, auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den BGH zu klären.

Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der BGH dieses Verfahren zukünftig zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Aus den bei ihm anhängigen Revisionen kann der BGH ein geeignetes Verfahren auswählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet, die er selbst identifizieren kann. Die Instanzgerichte können bei ihnen anhängige Parallelverfahren mit Zustimmung der Parteien währenddessen aussetzen. Der BGH entscheidet über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt. Die Leitentscheidung entfaltet dabei keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Dies soll für Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern sorgen und zugleich dazu beitragen, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

 

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)/Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie

Der Bundestag hat am 7. Juli 2023 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie (RegE) beschlossen.

Das Kernstück des Gesetzes ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in §§ 606 ff. ZPO enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform, der sogenannten Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucher mithilfe bestimmter qualifizierter Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 möglicherweise betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Etwaige den Verbrauchern zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden Verbrauchern gleichgestellt.

Der Entwurf sieht ferner vor, die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im UWG umzusetzen. Einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, sollen verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbrauchern haben. Die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG soll erleichtert werden. Zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten werden die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten erweitert.

Das an sich zum Ende des Jahres 2023 vorgesehene Außerkrafttreten des KapMuG wurde zudem auf Ende August 2024 verschoben.

S. zum Entwurf auch die Stellungnahmen der Verbände hier.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik

Die Bundesregierung hat am 24. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen. Der Entwurf will die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus erweitern.
Dieses Ziel soll in erster Linie durch eine Neufassung des § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) erreicht werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern anordnen können. Dies erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und kann so zur einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Die Verfahrensbeteiligten sollen innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist beantragen können, sie von der Anordnung einer Videoverhandlung auszunehmen. Umgekehrt soll bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung das Entscheidungsermessen des Gerichts durch eine „Soll“-Vorschrift dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Videoverhandlung in der Regel durch das Gericht anzuordnen ist. Eine ausnahmsweise ablehnende Entscheidung ist vom Gericht zu begründen und anfechtbar.
Weiterhin soll die Möglichkeit zur Durchführung einer vollvirtuellen Verhandlung geschaffen werden, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält. Um auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, muss die Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.
Die Regelungen zur Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung werden aus systematischen Gründen in § 284 ZPO-E verschoben. Aus dem umfassenden Verweis auf die Neuregelung in § 128a ZPO-E zur Videoverhandlung folgt, dass auch eine Videobeweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden kann. Die vorgeschlagene Neuregelung lässt zudem eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme zu. Um sicherzustellen, dass Beweispersonen während einer Videovernehmung nicht von Dritten beeinflusst werden können, kann das Gericht gegenüber zu vernehmenden Zeugen und Parteien zusätzlich anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung in einem Gericht aufzuhalten haben.
Des Weiteren soll auch die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung zugelassen werden (§ 129a ZPO-E). Bisher wird die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt.
Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Zudem soll für bestimmte Verfahren ein Antragsrecht der Parteien auf eine audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei eingeführt werden. Diese Aufzeichnungen sollen die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls der Beweisaufnahme sein. Die Parteien sollen Einsichtsrechte in die vorläufigen Aufzeichnungen erhalten, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen und ggf. Berichtigung beantragen zu können.

Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch

Das Bundesministerium der Justiz hat am 25. April 2023 einen Referentenentwurf „zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“, kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ veröffentlicht. Er  sieht im Wesentlichen folgende gesetzliche Maßnahmen vor:

1. Die Länder sollen vorsehen können, dass bestimmte Wirtschaftsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten vor sog. Commercial Chambers geführt werden. Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, soll vollständig in englischer Sprache geführt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien auf die Verfahrenssprache Englisch einigen oder die beklagte Partei dem nicht widerspricht.

2. Die Länder sollen für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von einer Million Euro erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen („Commercial Courts“). Auch hier kann das Verfahren vollständig in englischer Sprache stattfinden. Zudem sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die für eine schnelle und effiziente Verhandlungsführung sorgen: Die Commercial Courts sollen mit spezialisierten Richterinnen und Richtern besetzt werden, die über sehr gute Sprachkompetenzen verfügen und Zugriff auf moderne technische Ausstattung in den Gerichten haben. Zudem ist unter anderem ein frühzeitiger Organisationstermin vorgesehen, um den Sach- und Streitstoff zu systematisieren, abzuschichten und um Vereinbarungen zu einem Verfahrensfahrplan zu treffen.

3. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) stets zulässig sein. Eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision möglich sein.

4. Die englischsprachigen Entscheidungen der Commercial Chambers, der Commercial Courts und des BGH sollen in die deutsche Sprache übersetzt und veröffentlicht werden. Dies ermöglicht die Vollstreckung und unterstützt die Rechtsfortbildung. Die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz sollen auf den gesamten Zivilprozess ausgeweitet werden. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorverlegt werden. Die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen sollen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen.

EU-Verbandsklage-Richtlinie

Am 25. November 2020 wurde die Richtlinie 2020/1827 des Eurpäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Verbandsklagenrichtlinie) verabschiedet. Sie ist Teil des  „New Deal for Consumers“ zur Modernisierung und Vereinheitlichung des Verbraucherschutzrechts innerhalb der EU und soll die Möglichkeiten erweitern, gerichtlich gegen Unternehmen vorzugehen, die gegen das unionsrechtliche Verbraucherrecht verstoßen und damit den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden. Insbesondere sollen die bisher in der Unterlassungsklagenrichtlinie (Nr. 2009/22/EG) geregelten Befugnisse in Richtung einer stärkeren Folgenbeseitigung erweitert werden, so dass mit der Verbandsklage nicht nur zukünftige Rechtsverstöße verhindert werden, sondern auch die Folgen bereits begangener Verstöße korrigiert werden können. Parallel verschärft die Ende 2019 in Kraft getretene, auch „Omnibus-Richtlinie“ genannte Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union die bereits bestehenden Anforderungen im Vertrags- und Lauterkeitsrecht und schafft erstmals ein einheitliches Sanktionssystem für Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften.

Nach der Verbandsklagenrichtlinie kann anstelle des geschädigten Verbrauchers ein klagefähiger Verband (sog. "qualifizierte Einrichtung") auch ohne ein Mandat des Verbrauchers auf Unterlassung und Abhilfe klagen. Abhilfeansprüche können insbesondere auf Schadensersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises gerichtet sein. Klagegrund einer Verbandsklage können aber nur Verstöße gegen bestimmte unionsrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen sein, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind. Der Anwendungsbereich der EU-Verbandsklage umfasst danach unterschiedlichste Bereiche wie Datenschutz, Reiseverkehr, Tourismus, Gesundheit, Finanzdienstleistungen, Energie und Telekommunikation.

Die Verbandsklagenrichtlinie sieht eine Verpflichtung der Unternehmen zur Offenlegung von Beweismitteln vor, die an das angelsächsische Discovery- oder Disclosure-Verfahren erinnert. Damit soll dem Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und Unternehmen entgegengetreten werden, das dadurch entsteht, dass sich bestimmte Beweismittel ausschließlich im Besitz des Unternehmens befinden.

Die Richtlinie enthält keine Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit, vielmehr gilt hierfür die EuGVVO. Je nach Einzelfall kommen danach bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten verschiedene Gerichtsstände in der EU in Betracht, zwischen denen die klagebefugten Verbände wählen können.

Die Richtlinie trifft keine explizite Regelung zu konkurrierenden Verbandsklagen und der daraus resultierenden Gefahr divergierender Entscheidungen. Den Verbrauchern soll es aber verwehrt sein, sich mehreren Verbandsklagen aus demselben Klagegrund anzuschließen. Auch Einzelklagen der Verbraucher sollen neben oder nach einem Verbandsklageverfahren nicht möglich sein.

Gemäß Art. 24 der Verbandsklagenrichtlinie haben die nationalen Gesetzgeber nun bis zum Dezember 2022 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dabei räumt die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern großen Gestaltungsspielraum ein und legt nur Mindestanforderungen fest. Der Mitgliedstaat bestimmt insbesondere, ob der Verbraucher automatisch als Verbandskläger erfasst ist (opt-out) oder sich ausdrücklich einer Klage anschließen muss (opt-in); für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten ist allerdings das opt-in-Verfahren zwingend.

Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" im Wettbewerbsrecht

Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Nach der darin enthaltenen Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG gilt für die aufgrund des UWG geltend gemachten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich ein besonderer Gerichtsstand des "Tatorts"; hiervon ausgenommen sind aber in Zukunft Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie Rechtsstreitigkeiten, die von den klageberechtigten Wettbewerbsverbänden geltend gemacht werden. Dem "fliegenden" Tatort-Gerichtsstand ist damit im Wettbewerbsrecht weitgehend der Garaus gemacht.

Dauerhafte Einführung einer Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

Am 14. November 2019 ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom Bundestag beschlossen worden. Um die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des BGH dauerhaft zu gewährleisten, wird die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift (§ 26 Nr. 8 EGZPO) verortete Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 € dauerhaft in § 544 ZPO festgeschrieben. Zudem soll die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut und zu diesem Zweck der Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den LG und OLG um die Rechtsmaterien erweitert werden, welche das Erbrecht, insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Pressesachen betreffen. Außerdem sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, landesweit weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren. Schließlich soll klargestellt werden, dass die Gerichte im Rahmen der Prozessleitung den Streitstoff strukturieren beziehungsweise abschichten und Sachverständige auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten beratend hinzuziehen können. Die Änderungen der ZPO sind am 1.Januar 2020 in Kraft getreten; im Übrigen tritt das Gesetz zu Jahresbeginn 2021 in Kraft.

Anerkennung von Zivilurteilen zwischen EU-Ländern und globalen Handelspartnern

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und 44 Handelspartner haben am 2. Juli 2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (2019 HCCH Judgments Convention) angenommen. Nach der Ratifizierung wird das Übereinkommen den Zugang zur Justiz für EU-Unternehmen und Bürger durch die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen durch die Gerichte der Unterzeichnerstaaten erleichtern. Im Verhältnis der EU-Staaten zueinander bleibt natürlich weiterhin die EuGVVO maßgeblich.

Anders als die EuGVVO sieht das Übereinkommen kein festes Zuständigkeitssystem vor. Die Vertragsstaaten können also weiterhin frei bestimmen, für welche Streitigkeiten ihre Gerichte zuständig sein sollen. Allerdings sind nur jene Entscheidungen nach dem Übereinkommen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, dessen Gerichte einen von mehreren international akzeptierten Zuständigkeitstatbeständen erfüllen.

Familien- und Erbrechtssachen werden von dem Übereinkommen nicht erfasst, ferner etwa Persönlichkeitsrechte, Ansprüche aus geistigem Eigentum oder Teile des Wettbewerbsrechts. Zeitlich wird das Übereinkommen erst auf Entscheidungen anwendbar sein, deren Verfahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für beide Staaten, also den Ursprungsstaat und den Vollstreckungsstaat, eingeleitet wurde.

Neufassung der "Brüssel-IIa-Verordnung"

Die Neufassung der "Brüssel-IIa-Verordnung" (EuGVVO IIa = EheVO = Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen) ist verabschiedet und im Amtsblatt bekannt gemacht worden; sie wird am 1.8.2022 in Kraft treten. Die Neufassung war angesichts der steigenden Anzahl internationaler Paare und neuer Lebensmodelle unerlässlich geworden; sie soll die Verordnung noch effektiver machen. Die neuen Bestimmungen sehen insbesondere Folgendes vor:

  • verbesserte und klarere Vorschriften für Fälle von Kindesentführung innerhalb der EU, wobei beispielsweise klare Fristen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Fälle so rasch wie möglich behandelt werden;
  • klarere Regeln für die Möglichkeit des Kindes, seine Ansichten zu äußern, mit der Verpflichtung, dem Kind eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, seine Ansichten zu äußern;
  • die vollständige Abschaffung des Exequaturverfahrens für alle Entscheidungen in elterlicher Verantwortung;
  • klarere Bestimmungen über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat;
  • die Harmonisierung bestimmter Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren;
  • klarere Regeln für die Verbreitung außergerichtlicher Vereinbarungen, z.B. über Scheidung oder Trennung.

     

Musterfeststellungsklage

Der Bundestag hat am 13. Juni 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen (pdf der Fassung durch den Rechtsausschuss). Wie im Koalitionsvertrag angekündigt soll das Gesetz zum 1. November 2018 in Kraft treten.

Die Musterfeststellungsklage ermöglicht die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Voraussetzungen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele). Sie dient damit der einheitlichen Entscheidung zentraler Streitfragen mit Breitenwirkung. Die Klage soll deshalb nur zulässig sein, wenn nachgewiesen wird, dass Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern von den im Musterfeststellungsverfahren verhandelten Feststellungszielen abhängen (§ 606 II ZPO n.F.). Klagebefugt sollen ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG genannten qualifizierten Einrichtungen sein (§ 606 I 3 ZPO n.F.). Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Diese müssen weiterhin mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben, die seit mindestens vier Jahren in die Liste eingetragen sind. Im Diskussionsentwurf vom Juli 2017 reichten noch "drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen zählen".

Eine Musterfeststellungsklage soll durch das Gericht innerhalb von 2 Wochen in einem neu zu schaffenden, beim Bundesamt für Justiz geführten elektronischen Klageregister für Musterfeststellungsverfahren bekannt gemacht werden (§ 607 ZPO n.F.). Hierdurch sollen potenziell betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher über die Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage informiert und ihnen die Möglichkeit verschafft werden, ihre Ansprüche anzumelden. Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich reduziert: Neben dem Namen des Anmelders, den Namen der Parteien des Musterfeststellungsverfahrens, dessen Aktenzeichen und dem Gericht muss ein Anmelder lediglich den Gegenstand und den Grund des Anspruchs angeben (§ 608 II ZPO n.F.). Die Anmeldung erfolgt bis zum ersten Verhandlungstermin in Textform gegenüber dem Bundesamt für Jusiz; eine anwaltliche Vertretung ist deshalb ungeachtet der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts am Sitz des Beklagten für das eigentliche Musterfeststellungsverfahren (§ 119 III GVG n.F., § 32c ZPO n.F.) nicht erforderlich. Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche des Anmelders ab Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 I Nr. 1a BGB n.F.). Von der Möglichkeit zur Anmeldung müssen binnen zwei Monaten seit der Bekanntmachung mindestens 50 Verbraucher Gebrauch machen, anderenfalls wird die Musterfeststellungsklage unzulässig (§ 606 III Nr. 3 ZPO n.F.).

Die Anmeldung bewirkt ferner, dass die Feststellungen, die im Urteil des Musterfeststellungsverfahrens getroffen werden, im Verhältnis zu dem Beklagten in bestimmtem Umfang Bindungswirkung entfalten (§ 613 I ZPO n.F.). Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (§ 610 I ZPO n.F.). Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten zudem keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft (§ 610 III ZPO n.F.). Werden am selben Tag mehrere
Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, so können diese verbunden werden (§ 610 II ZPO n.F.). Einschlägige Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die nicht Verbraucher sind, können auf Antrag ausgesetzt werden (§ 148 II ZPO n.F.). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden; er bedarf der Genehmigung durch das Gericht (§ 611 I, II ZPO n.F.). Gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts ist stets die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig (§ 614 ZPO n.F.).

 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 3. Dezember 2015 hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschlossen (pdf). Damit soll die ADR-Richtlinie der EU (RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der VO über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) umgesetzt werden. Im Unterschied zur ADR-Richtlinie der EU, die verschiedene Möglichkeiten der Verbraucherstreitbeilegung vorsieht (bindendes Verbraucherschiedsverfahren, mit einem Ergebnisvorschlag aufwartende Verbraucherschlichtung und ein völlig offenes Verbraucher-Güteverfahren), beschränkt sich die deutsche Regelung auf die Verbraucherschlichtung. Kern des VSBG ist die Regelung der Tätigkeit von privaten und behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen. Private Schlichtungsstellen sollen als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt werden können, wenn sie die organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen, auf Dauer angelegt sind und ihre Finanzierung tragfähig erscheint. Unternehmer sollen grundsätzlich frei entscheiden können, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren. Streitmittler im Sinne des VSBG müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder besonders zertifiziert sein. Die entsprechende VO über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auch das Zertifizierungsverfahren regeln soll, steckt allerdings noch im Entwurfsstadium.

Das VSBG tritt größtenteils am 1. April 2016 in Kraft. Für die Umsetzung der in den §§ 36 und 37 VSBG geregelten Informationspflichten gewährt der Gesetzgeber den Unternehmern noch Zeit bis zum 1. Februar 2017.

 

Reform der EuGVVO = "Brüssel-Ia-VO"

Die EU-Justizminister haben am 7.12.2012 die Neufassung der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, auch EuGVVO/"Brüssel I-VO") entsprechend dem Vorschlag des Europäischen Parlaments angenommen. Die Änderungen sind am am 10.1. 2015 in Kraft getreten (ABl 2012, L 351/1). In der "neuen EuGVVO", jetzt VO (EU) Nr. 1215/2012 = "Brüssel-Ia-VO" genannt, sind auch die bestehen bleibenden Vorschriften neu durchnumeriert worden. Die deutschen Durchführungsvorschriften finden sich aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl I, 890) primär in den §§ 1110 ff. ZPO.

Mit der Neufassung der EuGVVO wird die grenzüberschreitende Vollstreckung in Europa erleichtert. Das bislang erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsstaat entfällt. Wenn bestimmte Formalien beachtet werden, muss eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Entscheidung vielmehr von jedem anderen zuständigen europäischen Gericht vollstreckt werden (§ 1112 ZPO). Dies erspart dem Gläubiger nicht nur Zeit, sondern auch Kosten. Verletzt die ausländische Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze, kann der Schuldner aber auch künftig eine Versagung der Vollstreckung beantragen. Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte kann er zudem eine Übersetzung der Entscheidung verlangen. Zu den ohne Exequaturverfahren vollstreckbaren Entscheidungen zählen auch einstweilige Maßnahmen, die durch das für das Hauptverfahren zuständige Gericht erlassen werden, wenn der Antragsgegner entweder vorgeladen wurde oder ihm die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt wird.

Die Zuständigkeitsregeln werden sich hingegen in geringerem Umfang ändern, als dies in dem Vorschlag der Kommission beabsichtigt war. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die internationale Zuständigkeit für Klagen gegen Parteien aus Nicht-EU-Staaten einheitlich zu regeln. Darüber hinaus enthält die Neufassung auch ergänzende Bestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit; jedoch konnte sich die von der Kommission vorgeschlagene Regelung zu Rechtshängigkeitskonflikten bei Schiedsverfahren ebenfalls politisch nicht durchsetzen.

Immerhin werden Gerichtsstandsvereinbarungen gestärkt. Während in der Vergangenheit durch sogenannte „Torpedoklagen“ Vereinbarungen der Parteien über die Gerichtszuständigkeit faktisch dadurch umgangen werden konnten, dass eine Partei eine Klage vor einem unzuständigen (und für seine langsame Bearbeitung bekannten) ausländischen Gericht erhebt, wird einer solchen Verschleppungs- und Blockadetaktik in Zukunft ein Riegel vorgeschoben. Ruft der Beklagte das von den Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gericht an, muss auch ein vom Kläger zuvor angerufenes Gericht in einem anderen Mitgliedstaat das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des vereinbarten Gerichts abwarten.

Links zum Gesetzgebungsverfahren

 

 

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beschlossen

Am 13. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Es wird, da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat, beginnend am 1.1.2014 gestaffelt in Kraft treten.

Durch bundeseinheitliche Regelungen in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen soll durch den vom Bundestag angenommen Gesetzentwurf eine anwenderfreundliche Kommunikation per De-Mail-Konto als auch über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gewährleistet werden. Geändert werden hierfür vor allem die ZPO und die übrigen Verfahrensordnungen. In einem neuen § 130a ZPO wird die Einreichung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen in Form eines elektronischen Dokumentes geregelt. Nach § 130d ZPO nF werden Rechtsanwälte und Behörden zwingend verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen , Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente einzureichen. Gemäß neu formuliertem § 174 ZPO erfolgen Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung. Auch die Beweiskraft gescannter Dokumente und Urkunden wird gestärkt.

Die neuen Kommunikationsstrukturen sind ab 1.1.2022 verbindlich für alle rechtsberatenden Berufe. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, entsprechend der vorhandenen Infrastruktur flexibel zu reagieren und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für das jeweilige Bundesland zeitlich unterschiedlich verbindlich festzulegen. Für Bürger und Bürgerinnen bleibt dagegen alles beim Alten. Die Rechtsanwaltschaft, bestimmte weitere vertretungsberechtigte Personen, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater müssen ab dem Jahre 2018 für elektronische Zustellungen erreichbar sein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach flächendeckender Einführung in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils zehn Postsendungen ersetzt werden können.

 

Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Am 5. Dezember 2012 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BGBl 2012 I, 2418) beschlossen; es wird in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Parteien müssen hiernach in Zukunft grundsätzlich bei allen anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen über Form, Frist und zuständiges Gericht für ein Rechtsmittel unterrichtet werden (§ 232 S. 1 ZPO n.F.). Fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so wird die Frist zwar nicht verlängert (wie dies in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Fall ist). Es wird jedoch vermutet, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, bestimmte Fristen einzuhalten; sie kann dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen (§ 233 S. 2 ZPO n.F.).

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, zwar sei eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht geboten. Allerdings sei es zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren. Das entspreche der Rechtslage in den anderen Verfahrensordnungen und im Verwaltungsverfahren.

Die Rechtsbehelfsbelehrung wird allerdings -  abweichend vom Referentenentwurf  -  auch in Zukunft nicht erforderlich in Anwaltsprozessen (d.h. in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist), es sei denn, aufgrund der Verfahrenssituation ist die Beratung und Belehrung durch einen Anwalt nicht sichergestellt, was Versäumnisurteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz betrifft (§ 232 S. 2 ZPO n.F.). Im Kostenrecht wird aber eine generelle Belehrungspflicht gelten, da hier die Interessen des Anwalts und seines Mandanten auseinanderfallen können (§§ 1b, 31 IV 1 KostO n.F.). Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren bestand bereits zuvor in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.

 

 

 

Reform des Vollstreckungsrechts

Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) vom 29. Juli 2009 ist im wesentlichen nunmehr am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2258). Mit der Gesetzesnovellierung soll die Kritik am bisher geltenden Zwangsvollstreckungsrecht aufgenommen und für das Vollstreckungsverfahren wesentliche Änderungen normiert werden. Insbesondere sollten die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Bezug auf das Vollstreckungsziel, das Verfahren, verfügbare Hilfsmittel und Sanktionen sollten an die heutige Zeit angepasst werden. Die weitreichende Änderung des 8. Buches der Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung und der Frage der angemessenen Rechtsfolgen einer erfolglosen Vollstreckung.

Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts wurde die Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger erleichtert sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert. Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer  Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland errichtet wird, obliegt die elektronische Verwaltung dieser Dokumente (Vermögensverzeichnisse).

Eine weitere wesentliche Änderung besteht in der neuen, bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses. Dieses wird im Wege der zeitnahen Replikation aller Länderschuldnerverzeichnisse in einem bundesweiten Portal bereit gestellt, so dass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen können. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister ist wie bisher jedem gestattet, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Portal ist seit dem 1. Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar.Darüber hinaus werden auch die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet. Der Abruf dieser Vermögensverzeichnisse aus dieser Datenbank wird ist für ausgewählte Stellen  (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen) länderübergreifend möglich.

Gesetzestext

Liste der Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder

Materialienseite


Literatur:

Mroß, Anwälte müssen umlernen: Neue Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung, AnwBl 2013, 16 (pdf)

Vollkommer, Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Ein Überblick, NJW 2012, 3681

 

Reform des KapMuG

Am 1. November 2012 ist die Verlängerung und Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) in Kraft getreten (Gesetz vom 19. 10. 2012, BGBl. I S. 2182). Das KapMuG a.F. wurde im Jahr 2005 vom Bundestag beschlossen. Es dient der effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug. Geschädigten Anlegern soll die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert werden, indem ihnen Musterverfahren wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen ermöglicht würden. Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre wäre das Gesetz an sich am 31.10.2012 außer Kraft getreten.

Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum Musterverfahren eröffnet: Künftig können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben. Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern. Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa durch die Einführung einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag bekanntzumachen ist, und durch die Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom Landgericht auf das Oberlandesgericht, beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung von streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.

Die Geltungsdauer des KapMuG wurde wiederum (bis Ende Oktober 2020) befristet. In dieser Zeit sollen die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.

 

 

 

Gesetzliche Regelung der Mediation

Unter Mediation versteht man die Verhandlung zwischen Konfliktparteien im Beisein eines unparteiischen Dritten (Mediator), der die Verhandlung nach einem strukturierten Ablauf leitet. [S. weiter hier.] Aufgrund der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) hat nunmehr auch Deutschland mit dem am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I, 1577) erstmals eine gesetzliche Regelung der Mediation erhalten.

Kernpunkt der Neuregelung ist das neue Mediationsgesetz, durch das die Mediation als wichtige Form der Konfliktbeilegung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird. Vor dem Hintergrund einer fortgeschrittenen Zivilgesellschaft sollen Streitparteien in die Lage versetzt werden, Konflikte autonom aufzugreifen und einvernehmlich zu lösen. Das neue Gesetz stellt hierfür den erforderlichen Handlungsrahmen und die notwendigen Instrumentarien zur Verfügung, insbesondere sind folgende Eckpfeiler für die Mediation vorgesehen:

• die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Verfahren;
• die Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien;
• die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators;
• die fehlende Entscheidungskompetenz des Mediators;
• die Vertraulichkeit des Verfahrens einschließlich Zeugnisverweigerungsrechten für die Mediatoren in verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO).

Im Hinblick auf die rechtspolitisch sehr streitige Frage der gerichtlichen bzw. gerichtsnahen Mediation hat sich der Gesetzgeber für die Kompromisslösung des sog. Güterichtermodells entschieden. Rechtsstreitigkeiten können künftig ohne zusätzliche Kosten für die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteverhandlungen vor einen  speziellen "Güterichter" verwiesen werden, der keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern  -  ohne hierdurch "Mediator" zu sein, aber mit der Befugnis, sich nach seinem Ermessen und im Einvernehmen mit den Parteien auch mediativer Techniken zu bedienen  -  ausschließlich nach Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung sucht (§ 278 Abs. 5 ZPO n.F., ebenso § 36 Abs. 5 FamFG n.F.). Um die Vertraulichkeit eines Verfahrens vor dem Güterichter zu ermöglichen, ordnet ein neuer Satz 2 in § 159 Abs. 2 ZPO an, dass in Güteverhandlungen und weiteren Güteversuchen ein Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Nach dem neuen § 278a ZPO (ebenso § 36a FamFG) kann das Gericht den Parteien eine (außergerichtliche) Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Wenn sich die Parteien sich dazu entscheiden, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Eine Öffnungsklausel gibt den Bundesländern die Möglichkeit, einen finanziellen Anreiz für die Mediation zu schaffen: Zukünftig können die Länder die Gebühren noch weiter ermäßigen oder ganz darauf verzichten, wenn das Verfahren beim Gericht durch Rücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird, weil es zu einer erfolgreichen außergerichtlichen Konfliktbeilegung kam.

 

 

Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Verfahren

Am 3. Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Die Neuregelung sieht für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch vor und versucht, den Gedanken einer Prävention mit der Einführung einer so genannten Verzögerungsrüge Rechnung zu tragen. Dadurch soll die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfüllt werden, der die Bundesrepublik aufgefordert hatte, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem Rechtsuchende gegen gravierende Verzögerungen vorgehen können.

Betroffene müssen auf der ersten Stufe das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.

Der Bundestag hat darüber hinaus eine Entschließung verabschiedet, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten zu evaluieren. Insbesondere soll geprüft werden, ob der Umfang des Entschädigungsanspruchs für materielle Nachteile sowie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei materiellen Schäden dem Haftungsgrund sowie den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen.

 

 

 

Literatur

Für aktuelle zivilprozessrechtliche Literatur in der UB Trier hier klicken und  zivilpr*  in das oberste Suchfeld eingeben. Wenn Sie nach Anzeige der Ergebnisliste in der linken Spalte "Online-Ressourcen" markieren, wird Ihnen angezeigt, worauf Sie unmittelbar zugreifen können  -  bei den Angeboten der Verlage u.U. in Gestalt von pdf-Dokumenten zum Download. Die über beck.online bzw. die beck-eBibliothek aus dem Trierer Universitätsnetz frei zugänglichen Werke sind besonders gekennzeichnet.

 

a) Literatur zum Zivilprozessrecht (Auswahl):

Bücher, die nur das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren behandeln:

Adolphsen, Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2021 (EUR 24,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r48337]

Braun, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 2014 (EUR 149,-) [UB-Signatur: 60 = r60144]

Bühler/Brönneke, ZPO I: Erkenntnisverfahren, 2020 (EUR 29,90)

Gleußner, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2018 (EUR 19,-) [UB-Signatur: 60 = r57554]

Jakoby, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2022 (EUR 24,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r17485]

Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl. 2011 (EUR 19,90)

Lüke, Wolfgang, Zivilprozessrecht I, 11. Aufl. 2020 (EUR 29,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Meller-Hannich, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2022 (EUR 34,-)

Pohlmann, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2022 (EUR 26,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r55502] [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018 (EUR 139,-) [UB-Signatur: 60 = TN/r17481] [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Schilken/Brinkmann, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2022 (EUR 30,-) [UB-Signatur 60 = TN/r17485.6]

Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl. 2007 (EUR 34,-)

Schwab, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2016 (EUR 26,-)

Wendland, Zivilprozessrecht, 2023 [erscheint 10/2023]  (30,-)

Zeiss/Schreiber, Zivilprozessrecht, 12. Aufl. 2014 (EUR 29,-)

   

Bücher, die zugleich das Vollstreckungsrecht behandeln:

Förschler, Der Zivilprozess: Eine Einführung in Forderungsmanagement, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2018 (EUR 29,90)

Musielak/Voit, Grundkurs ZPO (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung) mit Fällen und Fragen zur Lern- und Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren, 16. Aufl. 2022 (EUR 28,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Paulus, Zivilprozessrecht: Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung und Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2017 (EUR 25)

Sendmeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021 (EUR 12,90)

   

Kommentare:

Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023 [UB-Signatur: 60 = TN/r17504] (vormals u.d.T. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann)

BeckOK-ZPO, ständig aktualisierter Online-Kommentar [über Beck-online zugänglich!]

Graf, GVG, 2023

Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020

Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021

Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020-22 [über Beck-online zugänglich!] [UB-Signatur: 60 = TN/r17509]

Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023 [über Beck-online zugänglich!] [UB-Signatur: 60 = TN/r17510]

Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Aufl. 2023

Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023

Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014–2023 [UB-Signatur: 60 = TN/r17501]

Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023 [UB-Signatur: 60 = TN/r17505]

Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012–2021, 5. Aufl. ab 2022

Zimmermann, ZPO, 10. Aufl. 2015

Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022 [UB-Signatur: 60 = TN/r17506] (über Juris zugänglich!)

   

Nützliche Hilfsmittel:

Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht: Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2023 (EUR 24,-)

Hemmer/Wüst/Tyroller, Skript Zivilprozessrecht Bd. 1, Erkenntnisverfahren, 14. Aufl. 2020 (EUR 19,90)

Hemmer, Die 40 wichtigsten Fälle zum Zivilprozessrecht I - Erkenntnisverfahren, 10. Aufl. 2021 (EUR 12,80) [UB Trier: 60 = TAP/r48754(2)]

Laumen/Prüttng, Der Zivilprozessrechtsfall, 9. Aufl. 2020 (EUR 24,90)

Lüke, Prüfe dein Wissen: Zivilprozessrecht I, 2. Aufl. 2022 (EUR 22,-)

Marschollek, ZPO: Alpmann-Skript ZPO, 23. Aufl. 2020 (EUR 23,-) [UB: 05 = TAP/r46333(16)]

Schumann/Heese, Die ZPO-Klausur, 4. Aufl. 2023 [erscheint 10/2023] (EUR 29,50)

Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung), 12. Aufl. 2022 (EUR 33,-) [UB-Signatur: 60 = TN/r17489.3(7)]   

 

Vorrangig für die Referendarzeit geeignet:

Beck/Scheel, Zivilprozessrecht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2016

Bechteler/Raue, Zivilprozess für Anfänger, 2020

Beck'sches Prozessformularbuch, 15. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Baronin von König, Zivilprozess- und Kostenrecht, 3. Aufl. 2017

Elzer, Die ZPO in Fällen, 3. Aufl. 2023

Elzer, Prüfungswissen ZPO für das Rechtsreferendariat, 3. Aufl. 2023

Förschler/Steinle, Der Zivilprozess, 8. Aufl. 2020

Gierl/Köhler, Zivilprozess - Stagen und Examen, 2022

Kornohl/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2022

Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 19. Aufl. 2022

Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 15. Aufl. 2023

Schellhammer, Zivilprozess, 16. Aufl. 2020

Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Aufl. 2011

 

Zeitschriften

Anwaltsblatt
DNotZ
jurPC
MDR
NJW
WPK-Mitt.
ZAP  
ZNotP

 

b) Literatur zum europäischen und internationalen Zivilprozessrecht


Aktuelle Kommentare und Handbücher

Brand (Hrsg.), Formularbuch Zivilverfahren mit Auslandsberührung, 2. Aufl. 2018

Gebauer/Kern/Thole, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl. 2018 (= Teil des Wieczorek/Schütze, ZPO)

Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2019

Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht: Kommentar, 4. Aufl. 2020)

IZVR - Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982; II/1, 1994; III/1,2, 1984

Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2023 (erscheint 12/2023)

Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020

Paulus/Peiffer/Peiffer, Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (Brüssel Ia): EuGVVO, 2017 (Sonderdruck aus Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt)

Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht: Kommentar, 5. Aufl. 2021

Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2021

 

Ausbildungsliteratur

Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2022

Brödermann/Rosengarten, IPR, IZVR: Anleitung zur systematischen Fallbearbeitung im internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2019

Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum internationalen Privatrecht, mit internationalem Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl. 2019

Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2020

Junker, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2020 [6. Aufl. erscheint 8/2023]

Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage 2021

Ring/Olsen-Ring, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2018, € 9,90

Rösler, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (PdW), 6. Aufl. 2021

Schack, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2021 [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

 

Ausbildungsrelevante Literatur zu ausländischen Prozessrechten

Böhm, Amerikanisches Zivilprozessrecht, 2005

Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl. 2005

Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2020

 

c) spezielle Literatur zum Zwangsvollstreckungsrecht

[Für aktuelle vollstreckungsrechtliche Literatur in der UB Trier hier klicken und <zwangsvoll* OR *vollstreckung> in das Suchfeld eingeben]
 

Lehr- und Handbücher (Auswahl):

Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 14. Aufl. 2021 (EUR 145,-  -  zur Vertiefung) 

Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2021 (EUR 49,80)

Damm, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 13. Aufl. 2021 (EUR 43,-)

Duchstein, Zwangsvollstreckungsrecht, 2020 (EUR 30,-)

Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 3.  Aufl. 2017 (EUR 24,-)

Jauernig/Berger/Kern, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 24. Aufl. 2022 (EUR 21,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Keller, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2021

Kornol/Wallmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2021 (EUR 29,-)

Lackmann/Racz, Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts, 12. Aufl. 2021 (EUR 32,90)

Lippross/Bittmann, Vollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2021 (EUR 29,80)

Lüke, Zivilprozessrecht II, 11. Aufl. 2021 (EUR 24,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Muthorst, Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 3. Aufl. 2020 (EUR 25,-)

Pohlmann/Schäfers, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2021 (EUR 22,90)

Prinz von Sachsen Gessaphe, Zwangsvollstreckungsrecht, 2014 (EUR 22,90)

Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010 (EUR 128,-  -   zur Vertiefung)

 

Kommentare zum ZVG:

Böttcher, ZVG, 7. Aufl., 2022

Dassler/Schiffhauer, ZVG (bearb. v. Hintzen/Engels/Rellermeyer), 16. Aufl., 2020

Depré (Hrsg.), ZVG, 2. Aufl., 2018

Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., 2021

Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., 2021

Schneider, ZVG, 2020

Steiner, ZVG, 9. Aufl., 1984

Stöber, ZVG, 23. Aufl., 2022

 

d) Literatur zum Insolvenzrecht

s. besondere Infoseite zum Insolvenzrecht

  

e) Lehrreich ferner (Auswahl):

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014

Dubischar, Prozesse, die Geschichte machten  -  10 aufsehenerregende Zivilprozesse, München 1997

 

 

Anwaltsrecht

 

Vorschriften

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

 

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

 

Fachanwaltsordnung (FAO)

 

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

 

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)

 

 

 

Verbände

Deutscher Anwaltverein

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

CCBE

FBE

Übersicht Europa

Union intérnationale des avocats

International Bar Association

 

Sonstiges

Beispiel für Prozessvollmacht [0,1 MB]

Forum Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Forum für Anwaltsrecht im Forum Deutsches Recht

Soldanstiftung

Deutsches Anwaltsverzeichnis

Institut für Anwaltsrecht an der Universität Köln

Institut für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität Berlin

Institut für Anwaltsrecht an der Universität Rostock

Institut für Anwaltsrecht an der Universität Leipzig

Institut für Anwaltsrecht an der Universität Bielefeld

Deutsches Anwaltsinstitut e.V. - DAI -

Deutsche Anwalt-Akademie

Institut für Anwaltsrecht an der LMU München

Anwalt-Suchservice

Anwaltauskunft 

 

(Prozess-)Rechtsgeschichte


Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
mit Bibliothek und Digital Library (Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Prozessrecht des 19. Jahrhunderts)

Virtuelle Bibliothek Rechtsgeschichte

Avalon Project at the Yale Law School