Weihnachtspause
In der Weihnachtspause sind Dekanat und Prüfungsamt des Fachbereichs V vom 20.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 geschlossen.
Wir wünschen schöne Feiertage!
PRÜFUNGSAMT DES FACHBEREICH V - RECHTSWISSENSCHAFT
Leitung des Prüfungsamtes
Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs V - Rechtswissenschaften
Ursula Burkel | Staatsexamensstudiengang
Tel. +49 651 201- 2501
Raum C 16
Mail (Betreff "Prüfungsamt")
Sprechzeiten: Mo. und Di. 09:30 - 11:30 Uhr
Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 15:00 Uhr
Zuständigkeiten
- Studierende des Fachbereich V
- Bachelorstudiengang
- Studierende anderer Fachbereiche
Allgemeines
Wir kümmern uns gerne um Ihre Anliegen - dabei bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:
Bitte sehen Sie zunächst auf der Homepage nach - fast alles, was Sie bewegt, ist bei den häufig gestellten Fragen ⇒hier zu finden.
Wenn Sie sich an die Sprechzeiten halten, ist uns und damit auch Ihnen sehr geholfen! Schließlich soll das, was Sie von uns wollen, auch richtig gemacht werden, daher benötigen wir eigene Zeiten für die Sachbearbeitung.
Bei Anfragen per E-Mail warten Sie bitte zumindest einen Werktag ab, bevor Sie die Beantwortung anmahnen. Wenn Sie uns Briefe schicken, schreiben Sie bitte die Adresse nach rechts unten und den Absender entweder kleiner nach links oben oder auf die Rückseite, sonst bekommen Sie das Schreiben selbst.
Noten der Zwischenprüfung, der Grundlagenscheine und seit 2020 auch der Schwerpunktbereichsprüfungen werden in PORTA erfasst, sobald sie vorliegen; zur Examensanmeldung stellt Ihnen das Prüfungsamt des Fachbereichs ein gesiegeltes Originaldokument aus, für Bewerbungen etc. reicht Ihr eigener Ausdruck aus PORTA. Die "Großen Scheine" werden an den Professuren verwaltet und erstellt.
Es gibt keinen "Anspruch auf Schnellkorrektur" von Prüfungsarbeiten.
ACHTUNG, NEU: Markierungen in den Gesetzestexten
Ab dem 01.01.2025 sind, wie schon vor einiger Zeit angekündigt, keinerlei Markierungen in den Gesetzestexten mehr erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind - unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt - nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsplätze während der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit stichprobenartig kontrolliert werden (vgl. hierzu ⇒VG Mainz, 7 K 502/02.MZ).
Hinweise für Hausarbeiten - ChatGPT u.Ä.
1. Der Einsatz von generativer KI (ChatGPT u.Ä.) als Hilfsmittel der Recherche (zur Ermittlung von relevanten Tatsachen, Normen, Rechtsprechung, Literatur) ist zulässig und nicht kennzeichnungspflichtig. Allerdings erfüllt eine derartige Recherche nicht die für Ihre juristische Ausarbeitung relevante Aufgabe, sich eigenständig und unmittelbar mit den rechtswissenschaftlichen Quellen (Normen, Rechtsprechung, Literatur) auseinanderzusetzen und ggf. relevante Tatsachen auf der Grundlage seriöser Quellen einzubeziehen. Es ist ferner zu beachten, dass Systeme der generativen KI keine verlässliche und deshalb auch keine zitierfähige Informationsquelle darstellen und besonderen Einschränkungen unterliegen (beispielsweise halluzinieren sie inexistente Fakten und Belege oder operieren auf einer veralteten oder unzutreffenden Datenbasis). In Ihrer Ausarbeitung müssen Sie alle Aussagen, die Sie aufgrund einer Recherche mit generativer KI treffen, durch Verweise auf die unmittelbaren Quellen eigenständig überprüfen und belegen.
2. Die nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahme von Ergebnissen des Einsatzes generativer KI stellt (wie auch der Einsatz eines Ghostwriters) einen verbotenen Täuschungsversuch dar und führt im Regelfall zum Nichtbestehen. Auch die gekennzeichnete wörtliche Übernahme von Textteilen verletzt das Gebot der eigenständigen Bearbeitung (ebenso wie die umfängliche wörtliche Übernahme von Text aus der Literatur) und führt zu ggf. empfindlichen Punktabzügen oder gar dem Nichtbestehen.
Krankheit bei wiederholungsbegrenzten Prüfungen
- Im Falle einer Erkrankung am Termin einer wiederholungsbegrenzten Prüfung ist ein Antrag auf Anerkennung einer Verhinderung wegen Krankheit (Formular hier) zu stellen. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn.
- Der Beweis der Behauptung, am Prüfungstermin prüfungsunfähig erkrankt zu sein, erfolgt durch das auf dem Formular befindliche ärztliche Attest. Es ist nicht ausreichend, dass der Arzt eine Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit bescheinigt - die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erfolgt durch das Prüfungsamt (Entscheidung des BVerwG vom 06.08.1996 - 6 B 17/96). Die Angabe einer Diagnose ist hierfür nicht unbedingt erforderlich, jedoch eine Beschreibung der festgestellten krankhaften Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Rückwirkende Krankschreibungen werden nicht anerkannt.
- In Anbetracht der seit einiger Zeit erstaunlich steigenden Anzahl von wiederholten Erkrankungen an den Prüfungsterminen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Prüfungsamt auch berechtigt ist, amtsärztliche Atteste zu verlangen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 StudPO), dies gilt bei Examensprüfungen generell.
- Es gibt keinen Nachschreibetermin wie in der Schule,eine anerkannte Verhinderung berechtigt lediglich zum erneuten Versuch im nächsten regulären Prüfungstermin ohne Verlust des Prüfungsversuchs.
- Hinweis: Die Teilnahmepflicht an Zwischenprüfungsklausuren höherer Semester besteht unabhängig von der Teilnahme an oder vom Bestehen der Klausuren niedrigerer Semester.
- Alle Unterlagen sind unverzüglich und im Original einzureichen - ein per Mail übersandter Scan ist kein Original.
Nachteilsausgleich
Studierende, die zB aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung der Auffassung sind, dass ihnen für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten ein Nachteilsausgleich zusteht, wenden sich mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin an das Prüfungsamt. Erforderlich ist hierfür die Vorlage amtlicher Dokumente, wie zB eines Schwerbehindertenausweises, in der Regel eine aktuelle amtsärztliche Begutachtung nebst fachärztlicher Unterlagen. Hausärztliche Bescheinigungen sind nicht ausreichend. Bitte nehmen Sie besonders unter den derzeitigen Corona-Umständen frühzeitig zur Klärung des Verfahrens Kontakt mit uns auf.