Inhalt

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und Links zum Zivilprozessrecht, nicht die Begleitmaterialien zu meinen aktuellen Lehrveranstaltungen – diese finden Sie auf Stud.IP (hierfür müssen Sie sich zuvor auf PORTA zu der betreffenden Veranstaltung anmelden).

 

Aktuelle Reformfragen

Reform der Mobiliarvollstreckung

Nach einem am 1. Oktober 2024 durch das BMJ vorgelegten (Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen ist beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (§§ 828 ff. ZPO) vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) auf den Gerichtsvollzieher zu übertragen. Hiervon verspricht sich das BMJ eine Wiederaufwertung der Rolle des Gerichtsvollziehers. Die damit einher gehende Entlastung der Vollstreckungsgerichte soll u.a. zu weiteren Aufgabenübertragungen auf die Rechtspfleger genutzt werden. Im Hinblick auf die erheblichen organisatorischen Konsequenzen soll das Gesetz abhängig von der Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers frühestens fünf, spätestens zehn Jahre nach der Verkündung in Kraft treten.

Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Die Bundesregierung hat am 4. September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vorgelegt. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

Mit dem Entwurf wird die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren erleichtert. Damit wird eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Zudem wird der Digitalstrategie der Bundesregierung Rechnung getragen. Demnach sollen einzelne Gerichte auf der Grundlage einer neuen gesetzlichen Regelung im Jahr 2025 vollständig digital geführte Zivilverfahren erproben.
Mit dem vom Entwurf genutzten Instrument des sogenannten Reallabors werden Testräume geschaffen, um innovative Technologien zeitlich befristet und unter realen Bedingungen zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die Zivilprozessordnung (ZPO) um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht unter anderem folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt werden. Die digitalen Eingabesysteme sollen bundeseinheitlich als Bestandteil eines Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienste bereitgestellt werden. Die Klage soll entweder über den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr oder über eine Kommunikationsplattform erfolgen können. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 EUR) gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren soll durch dessen digitale Zustellung ersetzt werden können.
  • Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikations­plattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden.
  • Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren gesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens.

 

Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch

Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 das Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit, kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.9.2024 beschlossen, keinen Einspruch einzulegen. Das Gesetz wird daher demnächst in Kraft treten. Es sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

1. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte Wirtschaftsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten vor sog.  „Commercial Chambers“ geführt werden (§ 184a ZPO). Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, soll vollständig in englischer Sprache geführt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien auf die Verfahrenssprache Englisch einigen oder die beklagte Partei sich rügelos auf Englisch auf eine englischsprachige Klageschrift einlässt.

Die Länder dürfen durch Rechtsverordnung für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten („Commercial Courts“, § 119b ZPO). Auch hier kann das Verfahren vollständig in englischer Sprache stattfinden. Zudem sind im seit kurzem unbesetzten 6. Buch der ZPO (§§ 606 – 614 ZPO) weitere Maßnahmen vorgesehen, die für eine schnelle und effiziente Verhandlungsführung sorgen: Die Commercial Courts sollen mit spezialisierten Richterinnen und Richtern besetzt werden, die über sehr gute Sprachkompetenzen verfügen und Zugriff auf moderne technische Ausstattung in den Gerichten haben. Ferner ist unter anderem ein frühzeitiger Organisationstermin vorgesehen, um den Sach- und Streitstoff zu systematisieren, abzuschichten und um Vereinbarungen zu einem Verfahrensfahrplan zu treffen. Die englischsprachigen Entscheidungen der Commercial Chambers, der Commercial Courts und des BGH sollen in die deutsche Sprache übersetzt und veröffentlicht werden. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum BGH stets zulässig sein, ohne dass es einer Zulassung bedarf. Eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision möglich sein (§ 184b ZPO).

2. Zugleich sieht das Gesetz vor, die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz auf den gesamten Zivilprozess auszuweiten (§ 273a ZPO). Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorverlegt werden. Die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen dürfen dann außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden.

Regierungsentwurf
Beschlussvorschlag des BT-Rechtsausschusses

Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Die Bundesregierung hat am 26. Juni 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Hiermit soll das im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte nationale Schiedsverfahrensrecht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit angepasst werden. Folgende maßgebliche Änderungen sind im deutschen Schiedsverfahrensrecht geplant:

Formfreie Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.

Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung („Videoverhandlung“) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Der Bundestag hat am 13. Juni 2024 das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen. Das neue KapMuG ist am 20. Juli 2024 in Kraft getreten und löst für neu eingehende Verfahren das bisherige Gesetz ab.

Das bisher befristet bis zum 31. August 2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern. Solche Informationen können beispielsweise in Börsenprospekten oder Jahresabschlüssen enthalten sein.

Nach der Konzeption des KapMuG legt beispielsweise das über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelnde Landgericht auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen Oberlandesgericht vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das Oberlandesgericht einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen.

Ziel der nun beschlossenen Reform ist es, das KapMuG innerhalb seines bisherigen Anwendungsbereichs zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen ist das KapMuG entfristet und damit dauerhaft etabliert worden.

Unter anderem sind die folgenden Änderungen vorgenommen worden:

♦ Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem Landgericht bis zum Musterverfahren beim Oberlandesgericht ist verkürzt worden. Dazu wurden gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts verschlankt.

♦ Die Stellung des Oberlandesgerichts innerhalb des KapMuG-Systems ist gestärkt worden, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.

♦ Die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren soll reduziert werden. Deshalb werden künftig nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit künftig unabhängig als Individualverfahren führen können.

♦ Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1. Januar 2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So können die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen. (Quelle: BMJ)

 

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Der Bundestag hat am 14. Juni 2024 das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz beschlossen. Die geplanten Neuerungen im Überblick: 

Strafantrag mit wenigen Klicks

Schon jetzt können Bürgerinnen und Bürger Strafanzeigen online stellen – zum Beispiel über ein Online-Formular der Internetwache der Polizei. Neu ist die Möglichkeit, auch einen Strafantrag online zu stellen. Ein Strafantrag unterscheidet sich von einer Strafanzeige dadurch, dass die Antragstellenden eine Strafverfolgung wünschen und nicht nur eine Anzeige. 

Videoanruf in den Gerichtssaal  

Bei Revisionshauptverhandlungen, wenn es also um die rechtliche Überprüfung eines Urteils geht, können Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft künftig auch von einem anderen Ort per Videokonferenz zugeschaltet werden. Das erspart aufwändige Anreisen und erleichtert die Terminfindung. 

Schnellere Kommunikation

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können jetzt Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten elektronisch an die Gerichte übermitteln. Das war bisher nicht in allen Fällen möglich – wie beispielsweise bei Insolvenzanträgen. Die Zeiten, in denen Akten ausgedruckt und wieder eingescannt wurden, gehören damit der Vergangenheit an. 

Entlastung für Gerichte

Die Umstellung auf die elektronische Akte ist ab 1. Januar 2026 verpflichtend. Bis dahin soll es aber möglich sein, bestehende Aktenbestände aus Papier in digitaler Form weiterzuführen. Diese Hybridaktenführung verhindert, dass der komplette Bestand alter Akten eingescannt werden muss und damit Mitarbeitende der Gerichte entlastet werden.  

EU-Richtlinie gegen Einschüchterungsklagen

Am 6. Mai 2024 ist die Richtlinie zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (RL (EU) 2024/1069) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, sie umzusetzen.

Die Richtlinie soll Einzelpersonen und Organisationen, die von sogenannten SLAPP-Klagen („strategic lawsuits against public participation“) betroffen sind, durch spezielle Maßnahmen und Verfahrensgarantien schützen. Mit diesem Begriff wird eine rechtsmissbräuchliche Form von Klagen bezeichnet, mit denen Kritiker eingeschüchtert werden sollen und ihre Kritik aus der Öffentlichkeit verbannt werden soll.

Die Regelungen sollen für missbräuchliche Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug gelten. Dieser Bezug wird vermutet, soweit nicht beide Parteien ihren Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben und sich dort auch alle weiteren Elemente des Sachverhalts befinden.

Die Beklagten können nach der Richtlinie eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen beantragen. Dabei gilt eine Beweislastumkehr, wonach der Kläger fundierte Gründe für eine Verfahrensfortsetzung liefern muss.  Das Gesetz beinhaltet zudem die Möglichkeit, dem Kläger eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten abzuverlangen sowie SLAPP-Opfer zu entschädigen. Auch abschreckende Sanktionen gegen die Partei, die die SLAPP-Klage angestrengt hat, sollen ermöglicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen einrichten, die Betroffenen Informationen und psychologische Hilfe anbieten sowie ggf. Rechtsbeistand zur Seite stellen. Darüber hinaus sieht die Richtline vor, dass außereuropäische Urteile aufgrund von SLAPP-Klagen in der EU weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Erhöhung der Streitwertobergrenze für die Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts

Das BMJ hat am 6. März 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vorgelegt. Hiernach soll die seit 1993 unveränderte Streitwertobergrenze für die Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts von 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden. Zudem sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden. Um der Justiz etwas Zeit für die notwendigen organisatorischen Anpassungen zu geben, soll das Gesetz erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)/Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie

Der Bundestag hat am 7. Juli 2023 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie beschlossen. Es ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten. Damit sind zugleich die §§ 606 – 614 ZPO zum Musterfeststellungsverfahren außer Kraft getreten.

Das Kernstück des Gesetzes ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in §§ 606 ff. ZPO enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform, der sogenannten Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucher mithilfe bestimmter qualifizierter Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 möglicherweise betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Etwaige den Verbrauchern zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden Verbrauchern gleichgestellt.

Das Gesetz sieht ferner vor, die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im UWG umzusetzen. Einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, sollen verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbrauchern haben. Die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG wird erleichtert. Zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten werden die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten erweitert.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH

Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH beschlossen. Das Leitentscheidungsverfahren soll es als Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren ermöglichen, auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den BGH zu klären.

Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der BGH dieses Verfahren zukünftig zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Aus den bei ihm anhängigen Revisionen kann der BGH ein geeignetes Verfahren auswählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet, die er selbst identifizieren kann. Die Instanzgerichte können bei ihnen anhängige Parallelverfahren mit Zustimmung der Parteien währenddessen aussetzen. Der BGH entscheidet über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt. Die Leitentscheidung entfaltet dabei keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Dies soll für Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern sorgen und zugleich dazu beitragen, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik

Die Bundesregierung hat am 24. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen. Der Entwurf will die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus erweitern.
Dieses Ziel soll in erster Linie durch eine Neufassung des § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) erreicht werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern anordnen können. Dies erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und kann so zur einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Die Verfahrensbeteiligten sollen innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist beantragen können, sie von der Anordnung einer Videoverhandlung auszunehmen. Umgekehrt soll bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung das Entscheidungsermessen des Gerichts durch eine „Soll“-Vorschrift dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Videoverhandlung in der Regel durch das Gericht anzuordnen ist. Eine ausnahmsweise ablehnende Entscheidung ist vom Gericht zu begründen und anfechtbar.
Weiterhin soll die Möglichkeit zur Durchführung einer vollvirtuellen Verhandlung geschaffen werden, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält. Um auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, muss die Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.
Die Regelungen zur Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung werden aus systematischen Gründen in § 284 ZPO-E verschoben. Aus dem umfassenden Verweis auf die Neuregelung in § 128a ZPO-E zur Videoverhandlung folgt, dass auch eine Videobeweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden kann. Die vorgeschlagene Neuregelung lässt zudem eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme zu. Um sicherzustellen, dass Beweispersonen während einer Videovernehmung nicht von Dritten beeinflusst werden können, kann das Gericht gegenüber zu vernehmenden Zeugen und Parteien zusätzlich anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung in einem Gericht aufzuhalten haben.
Des Weiteren soll auch die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung zugelassen werden (§ 129a ZPO-E). Bisher wird die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt.
Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Zudem soll für bestimmte Verfahren ein Antragsrecht der Parteien auf eine audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei eingeführt werden. Diese Aufzeichnungen sollen die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls der Beweisaufnahme sein. Die Parteien sollen Einsichtsrechte in die vorläufigen Aufzeichnungen erhalten, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen und ggf. Berichtigung beantragen zu können.

Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" im Wettbewerbsrecht

Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Nach der darin enthaltenen Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG gilt für die aufgrund des UWG geltend gemachten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich ein besonderer Gerichtsstand des "Tatorts"; hiervon ausgenommen sind aber in Zukunft Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie Rechtsstreitigkeiten, die von den klageberechtigten Wettbewerbsverbänden geltend gemacht werden. Dem "fliegenden" Tatort-Gerichtsstand ist damit im Wettbewerbsrecht weitgehend der Garaus gemacht.

Dauerhafte Einführung einer Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

Am 14. November 2019 ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom Bundestag beschlossen worden. Um die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des BGH dauerhaft zu gewährleisten, wird die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift (§ 26 Nr. 8 EGZPO) verortete Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 € dauerhaft in § 544 ZPO festgeschrieben. Zudem soll die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut und zu diesem Zweck der Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den LG und OLG um die Rechtsmaterien erweitert werden, welche das Erbrecht, insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Pressesachen betreffen. Außerdem sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, landesweit weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren. Schließlich soll klargestellt werden, dass die Gerichte im Rahmen der Prozessleitung den Streitstoff strukturieren beziehungsweise abschichten und Sachverständige auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten beratend hinzuziehen können. Die Änderungen der ZPO sind am 1.Januar 2020 in Kraft getreten; im Übrigen tritt das Gesetz zu Jahresbeginn 2021 in Kraft.

Anerkennung von Zivilurteilen zwischen EU-Ländern und globalen Handelspartnern

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und 44 Handelspartner haben am 2. Juli 2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (2019 HCCH Judgments Convention) angenommen. Nach der Ratifizierung wird das Übereinkommen den Zugang zur Justiz für EU-Unternehmen und Bürger durch die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen durch die Gerichte der Unterzeichnerstaaten erleichtern. Im Verhältnis der EU-Staaten zueinander bleibt natürlich weiterhin die EuGVVO maßgeblich.

Anders als die EuGVVO sieht das Übereinkommen kein festes Zuständigkeitssystem vor. Die Vertragsstaaten können also weiterhin frei bestimmen, für welche Streitigkeiten ihre Gerichte zuständig sein sollen. Allerdings sind nur jene Entscheidungen nach dem Übereinkommen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, dessen Gerichte einen von mehreren international akzeptierten Zuständigkeitstatbeständen erfüllen.

Familien- und Erbrechtssachen werden von dem Übereinkommen nicht erfasst, ferner etwa Persönlichkeitsrechte, Ansprüche aus geistigem Eigentum oder Teile des Wettbewerbsrechts. Zeitlich wird das Übereinkommen erst auf Entscheidungen anwendbar sein, deren Verfahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für beide Staaten, also den Ursprungsstaat und den Vollstreckungsstaat, eingeleitet wurde.

Neufassung der "Brüssel-IIa-Verordnung"

Die Neufassung der "Brüssel-IIa-Verordnung" (EuGVVO IIa = EheVO = Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen) ist verabschiedet und im Amtsblatt bekannt gemacht worden; sie wird am 1.8.2022 in Kraft treten. Die Neufassung war angesichts der steigenden Anzahl internationaler Paare und neuer Lebensmodelle unerlässlich geworden; sie soll die Verordnung noch effektiver machen. Die neuen Bestimmungen sehen insbesondere Folgendes vor:

  • verbesserte und klarere Vorschriften für Fälle von Kindesentführung innerhalb der EU, wobei beispielsweise klare Fristen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Fälle so rasch wie möglich behandelt werden;
  • klarere Regeln für die Möglichkeit des Kindes, seine Ansichten zu äußern, mit der Verpflichtung, dem Kind eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, seine Ansichten zu äußern;
  • die vollständige Abschaffung des Exequaturverfahrens für alle Entscheidungen in elterlicher Verantwortung;
  • klarere Bestimmungen über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat;
  • die Harmonisierung bestimmter Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren;
  • klarere Regeln für die Verbreitung außergerichtlicher Vereinbarungen, z.B. über Scheidung oder Trennung.

     

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 3. Dezember 2015 hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschlossen (pdf). Damit soll die ADR-Richtlinie der EU (RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der VO über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) umgesetzt werden. Im Unterschied zur ADR-Richtlinie der EU, die verschiedene Möglichkeiten der Verbraucherstreitbeilegung vorsieht (bindendes Verbraucherschiedsverfahren, mit einem Ergebnisvorschlag aufwartende Verbraucherschlichtung und ein völlig offenes Verbraucher-Güteverfahren), beschränkt sich die deutsche Regelung auf die Verbraucherschlichtung. Kern des VSBG ist die Regelung der Tätigkeit von privaten und behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen. Private Schlichtungsstellen sollen als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt werden können, wenn sie die organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen, auf Dauer angelegt sind und ihre Finanzierung tragfähig erscheint. Unternehmer sollen grundsätzlich frei entscheiden können, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren. Streitmittler im Sinne des VSBG müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder besonders zertifiziert sein. Die entsprechende VO über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auch das Zertifizierungsverfahren regeln soll, steckt allerdings noch im Entwurfsstadium.

Das VSBG tritt größtenteils am 1. April 2016 in Kraft. Für die Umsetzung der in den §§ 36 und 37 VSBG geregelten Informationspflichten gewährt der Gesetzgeber den Unternehmern noch Zeit bis zum 1. Februar 2017.

 

Gesetzliche Regelung der Mediation

Unter Mediation versteht man die Verhandlung zwischen Konfliktparteien im Beisein eines unparteiischen Dritten (Mediator), der die Verhandlung nach einem strukturierten Ablauf leitet. [S. weiter hier.] Aufgrund der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) hat nunmehr auch Deutschland mit dem am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I, 1577) erstmals eine gesetzliche Regelung der Mediation erhalten.

Kernpunkt der Neuregelung ist das neue Mediationsgesetz, durch das die Mediation als wichtige Form der Konfliktbeilegung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird. Vor dem Hintergrund einer fortgeschrittenen Zivilgesellschaft sollen Streitparteien in die Lage versetzt werden, Konflikte autonom aufzugreifen und einvernehmlich zu lösen. Das neue Gesetz stellt hierfür den erforderlichen Handlungsrahmen und die notwendigen Instrumentarien zur Verfügung, insbesondere sind folgende Eckpfeiler für die Mediation vorgesehen:

• die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Verfahren;
• die Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien;
• die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators;
• die fehlende Entscheidungskompetenz des Mediators;
• die Vertraulichkeit des Verfahrens einschließlich Zeugnisverweigerungsrechten für die Mediatoren in verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO).

Im Hinblick auf die rechtspolitisch sehr streitige Frage der gerichtlichen bzw. gerichtsnahen Mediation hat sich der Gesetzgeber für die Kompromisslösung des sog. Güterichtermodells entschieden. Rechtsstreitigkeiten können künftig ohne zusätzliche Kosten für die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteverhandlungen vor einen  speziellen "Güterichter" verwiesen werden, der keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern  -  ohne hierdurch "Mediator" zu sein, aber mit der Befugnis, sich nach seinem Ermessen und im Einvernehmen mit den Parteien auch mediativer Techniken zu bedienen  -  ausschließlich nach Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung sucht (§ 278 Abs. 5 ZPO n.F., ebenso § 36 Abs. 5 FamFG n.F.). Um die Vertraulichkeit eines Verfahrens vor dem Güterichter zu ermöglichen, ordnet ein neuer Satz 2 in § 159 Abs. 2 ZPO an, dass in Güteverhandlungen und weiteren Güteversuchen ein Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Nach dem neuen § 278a ZPO (ebenso § 36a FamFG) kann das Gericht den Parteien eine (außergerichtliche) Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Wenn sich die Parteien sich dazu entscheiden, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Eine Öffnungsklausel gibt den Bundesländern die Möglichkeit, einen finanziellen Anreiz für die Mediation zu schaffen: Zukünftig können die Länder die Gebühren noch weiter ermäßigen oder ganz darauf verzichten, wenn das Verfahren beim Gericht durch Rücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird, weil es zu einer erfolgreichen außergerichtlichen Konfliktbeilegung kam.

 

 

 

Literatur

Für aktuelle zivilprozessrechtliche Literatur in der UB Trier hier klicken und  "zivilpr* " in das oberste Suchfeld eingeben. Wenn Sie nach Anzeige der Ergebnisliste in der linken Spalte "Online-Ressourcen" markieren, wird Ihnen angezeigt, worauf Sie online unmittelbar zugreifen können  –  bei den Angeboten der Verlage u.U. in Gestalt von pdf-Dokumenten zum Download. Die über das Hochschulmodul von beck.online bzw. die beck-eBibliothek sowie über JURIS aus dem Trierer Universitätsnetz zugänglichen Werke sind besonders gekennzeichnet.

 

a) Literatur zum Zivilprozessrecht (Auswahl):

Bücher, die nur das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren behandeln:

Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023 (EUR 26,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r48337]

Braun, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 2014 (EUR 149,-) [UB-Signatur: 60 = r60144]

Bühler/Brönneke, ZPO I: Erkenntnisverfahren, 2020 (EUR 29,90)

Gleußner, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2018 (EUR 19,-) [UB-Signatur: 60 = r57554]

Jakoby, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2022 (EUR 24,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r17485]

Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl. 2011 (EUR 19,90)

Lüke, Zivilprozessrecht I, 11. Aufl. 2020 (EUR 29,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Meller-Hannich, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2022 (EUR 34,-)

Pohlmann, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2022 (EUR 26,90) [UB-Signatur: 60 = TN/r55502] [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018 (EUR 139,-) [UB-Signatur: 60 = TN/r17481] [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Schilken/Brinkmann, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2022 (EUR 30,-) [UB-Signatur 60 = TN/r17485.6]

Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl. 2007

Schwab, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2016 (EUR 26,-)

Zeiss/Schreiber, Zivilprozessrecht, 12. Aufl. 2014

   

Bücher, die zugleich das Vollstreckungsrecht behandeln:

Förschler, Der Zivilprozess: Eine Einführung in Forderungsmanagement, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2018 (EUR 29,90)

Musielak/Voit, Grundkurs ZPO (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung) mit Fällen und Fragen zur Lern- und Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren, 16. Aufl. 2022 (EUR 28,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Paulus, Zivilprozessrecht: Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung und Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2017 (EUR 25)

Sendmeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021 (EUR 12,90) [5. Aufl. erscheint 11/2024]

   

Kommentare:

Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024 [UB-Signatur: 60 = TN/r17504] (vormals u.d.T. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann)

BeckOK-ZPO, ständig aktualisierter Online-Kommentar [über Beck-online zugänglich!]

Graf, GVG, 2023

Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020

Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021

Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021

Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz (hrsg. v. Schuschke/Walker/Kessen/Thole), 8. Aufl. 2024

Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020-22 [über Beck-online zugänglich!] [UB-Signatur: 60 = TN/r17509]

Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024 [über Beck-online zugänglich!] [UB-Signatur: 60 = TN/r17510]

Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Aufl. 2023

Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023

Stein, ZPO, 24. Aufl. ab 2024, 23. Aufl. 2014–2024 u.d.T. Stein/Jonas  [UB-Signatur: 60 = TN/r17501]

Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024 [UB-Signatur: 60 = TN/r17505]

Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012–2021, 5. Aufl. ab 2022

Zimmermann, ZPO, 10. Aufl. 2015

Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024 [UB-Signatur: 60 = TN/r17506] (über Juris zugänglich!)

   

Nützliche Hilfsmittel:

Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht: Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2023 (EUR 24,90)

Hemmer/Wüst/Tyroller, Skript Zivilprozessrecht Bd. 1, Erkenntnisverfahren, 15. Aufl. 2024 (EUR 21,80)

Hemmer, Die 40 wichtigsten Fälle zum Zivilprozessrecht I - Erkenntnisverfahren, 11. Aufl. 2023 (EUR 14,80) [UB Trier: 60 = TAP/r48754(2)]

Laumen/Prütting, Der Zivilprozessrechtsfall, 9. Aufl. 2020 (EUR 24,90)

Lüke, Prüfe dein Wissen: Zivilprozessrecht I, 2. Aufl. 2025 (EUR 22,-) [erscheint 1/2025]

Marschollek, ZPO: Alpmann-Skript ZPO, 23. Aufl. 2022 (EUR 23,90) [UB: 05 = TAP/r46333(16)]

Schumann/Heese, Die ZPO-Klausur, 4. Aufl. 2024 (EUR 29,80)

Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung), 12. Aufl. 2022 (EUR 33,-) [UB-Signatur: 60 = TN/r17489.3(7)]   

 

Vorrangig für die Referendarzeit geeignet:

Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 16. Aufl. 2024

Beck/Scheel, Zivilprozessrecht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2016

Bechteler/Raue, Zivilprozess für Anfänger, 2020

Beck'sches Prozessformularbuch, 15. Aufl. 2022 [über Beck-online zugänglich!]

Elzer, Die ZPO in Fällen, 3. Aufl. 2023

Elzer, Prüfungswissen ZPO für das Rechtsreferendariat, 3. Aufl. 2023

Förschler/Steinle, Der Zivilprozess, 8. Aufl. 2020

Gierl/Köhler, Zivilprozess - Stagen und Examen, 2022

von König/Horsky, Zivilprozess- und Kostenrecht, 3. Aufl. 2022

Kornohl/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2022

Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 19. Aufl. 2022

Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 15. Aufl. 2023

Schellhammer, Zivilprozess, 16. Aufl. 2020

Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Aufl. 2011

 

Zeitschriften

Anwaltsblatt
DNotZ
jurPC
MDR
NJW
WPK-Mitt.
ZAP  
ZNotP

 

b) Literatur zum europäischen und internationalen Zivilprozessrecht


Aktuelle Kommentare und Handbücher

Brand (Hrsg.), Formularbuch Zivilverfahren mit Auslandsberührung, 2. Aufl. 2018

Gebauer/Kern/Thole, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl. 2018 (= Teil des Wieczorek/Schütze, ZPO)

Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024

Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht: Kommentar, 4. Aufl. 2020

IZVR - Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982; II/1, 1994; III/1,2, 1984

Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2024 (erscheint 10/2024)

Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020

Paulus/Peiffer/Peiffer, Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (Brüssel Ia): EuGVVO, 2017 (Sonderdruck aus Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt)

Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht: Kommentar, 5. Aufl. 2021

Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2021

 

Ausbildungsliteratur

Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2022

Brödermann/Rosengarten, IPR, IZVR: Anleitung zur systematischen Fallbearbeitung im internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2019

Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum internationalen Privatrecht, mit internationalem Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl. 2019

Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2020

Junker, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2023

Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage 2021

Ring/Olsen-Ring, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2018, € 9,90

Rösler, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (PdW), 6. Aufl. 2024 (erscheint Ende 2024)

Schack, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2021 [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

 

Ausbildungsrelevante Literatur zu ausländischen Prozessrechten

Böhm, Amerikanisches Zivilprozessrecht, 2005

Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl. 2005

Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2020

Schmeilzl, Der Zivilprozess in England, 2024

 

c) spezielle Literatur zum Zwangsvollstreckungsrecht

[Für aktuelle vollstreckungsrechtliche Literatur in der UB Trier hier klicken und <zwangsvoll* OR *vollstreckung> in das Suchfeld eingeben]
 

Lehr- und Handbücher (Auswahl):

Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 14. Aufl. 2021 (EUR 145,-  -  zur Vertiefung) 

Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2021 (EUR 49,80)

Damm, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 13. Aufl. 2021 (EUR 43,-)

Duchstein, Zwangsvollstreckungsrecht, 2020 (EUR 30,-)

Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010 (EUR 169,-  -   zur Vertiefung)

Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 4.  Aufl. 2022 (EUR 25,-)

Jauernig/Berger/Kern, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 24. Aufl. 2022 (EUR 23,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Keller, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2021

Kornol/Wallmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2022 (EUR 29,-)

Lackmann/Racz, Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts, 12. Aufl. 2021 (EUR 32,90)

Lippross/Bittmann, Vollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2021 (EUR 29,80)

Lüke, Zivilprozessrecht II, 11. Aufl. 2021 (EUR 24,90) [über die beck-eBibliothek zugänglich !]

Muthorst, Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 3. Aufl. 2020 (EUR 25,-)

Pohlmann/Schäfers, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2021 (EUR 22,90)

Prinz von Sachsen Gessaphe, Zwangsvollstreckungsrecht, 2014 (EUR 22,90)

 

Kommentare zum ZVG:

Böttcher, ZVG, 7. Aufl., 2022

Dassler/Schiffhauer, ZVG (bearb. v. Hintzen/Engels/Rellermeyer), 16. Aufl., 2020

Depré (Hrsg.), ZVG, 3. Aufl., 2024

Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., 2021

Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., 2021

Schneider, ZVG, 2020

Steiner, ZVG, 9. Aufl., 1984

Stöber, ZVG, 23. Aufl., 2022

 

d) Literatur zum Insolvenzrecht

s. besondere Infoseite zum Insolvenzrecht

  

e) Lehrreich ferner (Auswahl):

Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021

Dubischar, Prozesse, die Geschichte machten  -  10 aufsehenerregende Zivilprozesse, München 1997