Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche
Gemäß § 4 Abs. 8 HochSchG soll der Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen.
Fachbereich I: Pädagogik, Philosophie, Psychologie |
Fachbereich II: Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaften |
Fachbereich III: Altertumswissenschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Kunstgeschichte |
Fachbereich IV: Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften, Mathematik, Informatik, Wirtschaftsinformatik |
Fachbereich V: Rechtswissenschaften |
Fachbereich VI: Raum- und Umweltwissenschaften |